Haftung der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Per- sonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten be- dienen (§§ 276, 278 BGB).
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Haftung der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Per- sonenPersonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten be- dienen bedienen (§§ 276, 278 BGB).
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Haftung der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Per- sonenPersonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten be- dienen bedienen (§§ 276, 278 BGB).
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Haftung der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie so- wie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Per- sonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten be- dienen bedie- nen (§§ 276, 278 BGB).
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