Common use of Haftung der Vertragsparteien Clause in Contracts

Haftung der Vertragsparteien. Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiser, Bauleiter, Poliere, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes we- gen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkt- haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Haftung des AN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäfts- bedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Ar- beitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Scha- denseintritt schriftlich zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Ent- deckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekanntzugeben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden.

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Haftung der Vertragsparteien. Der AN Die LLT haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen vorsätzlichen Verhaltens des AN der LLT oder seiner ihrer Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN Die LLT haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Für Schäden, die bei Bergungen eintreten, wird keine Haftung übernommen. Vom AG Auftraggeber beigestellte Einweiser, Bauleiter, PoliereAnschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des ANder LLT. Vom AG Auftraggeber bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Polierevom Polier, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des ANder LLT. Der AN Die LLT haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er sie nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG Auftraggeber verzichtet jedenfalls auf jedwede allfällige Gewährleistungsansprüche gegen die LLT, insbesondere die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes we- gen wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG Auftraggeber hat dem AN der LLT eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkt- haftungs- Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Übrigen wird die Haftung des AN besteht, der LLT mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden VersicherungsvertragesBetriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN gerne von der LLT bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäfts- bedingungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Ar- beitskräfte Arbeitskräfte berufen. Der AG Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN der LLT verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach Scha- denseintritt schriftlich Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns der LLT schriftlich unverzüglich nach deren Ent- deckungEntdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer der Leistung bekanntzugebendurch LLT bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden. Auf die Haftung beim LKW Transport finden darüber hinaus die CMR Bestimmungen Anwendung. Diese beinhalten eine Gewichtshaftung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm. Der aktuelle Umrechnungskurs liegt in der österreichischen Nationalbank auf. Für den Bereich der Luftfracht gelten die auf der Rückseite des Airwaybill abgedruckten Bedingungen. Für den Bereich der Seefracht gelten die auf der Rückseite der Konossomente abgedruckten Bedingungen.

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Haftung der Vertragsparteien. Der AN Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Hilfspersonen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Der Mieter hat dabei sämtliche Reparaturkosten bzw. die Kosten für eine Neubeschaffung eines gleichwertigen Gerätes zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassen bzw. der mangelhaften Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw. der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos. Der Mieter haftet für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung des Mietvertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen. Verlängert sich die Vertragsdauer aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter, so haftet dieser dem Vermieter neben dem für die verlängerte Vertragslaufzeit anfallenden Mietzins auch für den Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens. Diese Haftung besteht jedoch nur in jenen Fällen, in denen der Vermieter rechtzeitig (Punkt 3.) Einwände gegen eine Vertragsverlängerung erhoben hat. Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Mietgegenstandes. Die Bestätigung des Mieters über die vertragsgemäße Übergabe des Mietgegenstandes mit Unterfertigung des Lieferscheines (Punkt 9.) befreit den Vermieter von der Haftung, dass der Mietgegenstand aus welchem Grund auch immer nicht betriebsbereit ist. Für allfällig erforderliche behördliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des Mietgegenstandes auf jegliche Schadenersatzforderung, es sei denn dem Vermieter wäre grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw. der Anspruch ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle direkten Schäden aus an der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Verhaltens Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen einschließlich des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sindVermieters ausgeschlossen. Die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit wird Folgeschäden, die aufgrund von Ausfall, Störungen oder Mängeln des Mietgegenstandes – unabhängig von einer Vertretbarkeit durch den Vermieter – entstanden sind, ist ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN Vermieter haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie – mit Ausnahme entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen – auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für solche Schäden, die sich aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiserverschuldeter, Bauleiterfehlerhafter oder unterlassener Aufklärung, PoliereBeratung oder Information über Sicherheitshinweise für den Transport, Koordinatoren die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG Instandhaltung ergeben bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede aus der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes we- gen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkt- haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Haftung des AN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäfts- bedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Ar- beitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Scha- denseintritt schriftlich zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Ent- deckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekanntzugeben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werdenVerletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.

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Samples: www.cms-bitforbit.com

Haftung der Vertragsparteien. Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt Gewalt, sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiser, Bauleiter, Poliere, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen Auskunftserteilungen, zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Die Nichtangabe oder falsche bzw. fehlerhafte Angabe von (technischen) Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungseindeckung führt jedenfalls zu einem Mitverschulden des AG gemäß § 1304 ABGB. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung Preisminderung, sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes we- gen wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Etwaige Mängelanzeigen ändern nichts an der Fälligkeit bereits vorliegender (Teil) – Rechnungen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkt- haftungs- Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten zugunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Übrigen wird die Haftung des AN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wirdabgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, maximal jedoch der Höhe des Auftragswertes, beschränkt. Der mit diesen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages vom AN beschäftigten Ar- beitskräfte Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu gebenbekanntzugeben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei fünf Werktagen nach Scha- denseintritt schriftlich Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Ent- deckungEntdeckung, spätestens innerhalb von 7 10 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekanntzugebennachweislich zu kontrollieren. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werdengelten als verfristet.

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