Common use of Haftung des Anbieters Clause in Contracts

Haftung des Anbieters. 9.1 Der Anbieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insbesondere ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Haftung des Anbieters. 9.1 Der Anbieter haftet bei Vorsatz für Schäden unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, eines gesetzlichen Vertretern Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit beruht. Für fahrlässiges Verhalten haftet der Anbieter im Fall der nur bei Verletzung des Lebenseiner Pflicht, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sindVertrages zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ebenso alle diejenigen Pflichten, die isoweit der Anbieter nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen musste. Im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen Übrigen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insbesondere ist die Haftung Anbieters – auch für Vermögensschäden Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; AbsSchadenersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder einem arglistigen Verschweigen von Mängeln durch den Anbieter. 1 und 2 bleiben unberührt. 9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Anbieters, z. B. nach §§ 7 bis 10 TMG, bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Anbieters. 9.1 Der 9.1. Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall oder in den übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 9 abweichend geregelt. 9.2. Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 9 haftet der Anbieter nur, wenn und soweit dem Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs des Anbieters oder der vom Anbieter zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (z. B. Instandhaltungspflicht des Anbieters). 9.3. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertretern Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insbesondere ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters der Höhe nach auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für die bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührttypischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. 9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Use

Haftung des Anbieters. 9.1 7.1 Der Anbieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rechtsmängeln, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden Per- sonenschäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet 7.2 Die Haftung des Anbieters bei anfänglichem Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit ist auf das 10-fache der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränktmonatlichen Vergütung beschränkt. 9.3 7.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nurnur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzli- chen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht, soweit er wenn eine wesentliche Vertragspflicht Pflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichtenwird, die für die Erreichung des Vertragsziels Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall ist (vertragswe- sentliche Pflicht). Bei der Verletzung einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Anbieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens das 10 -fache der monatlichen Vergütung beschränkt. Insbesondere ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. . 7.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (nach § 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; 538 Abs. 1 und 2 bleiben unberührtBGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, wird ausgeschlossen. 9.4 7.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Anbieters. 9.1 Der Anbieter haftet bei Vorsatz 9.1. Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit nicht im Einzelfall oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränktin den übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 9 abweichend geregelt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet 9.2. Vorbehaltlich der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen weiteren Regelungen dieser Ziffer 9 haftet der Anbieter nur, wenn und soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hatdem Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung Im Falle des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die Schuldnerverzuges des Anbieters oder der vom Anbieter zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Fall einer schuldhaften Falle der Verletzung dazu führen könnenwesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) haftet der Anbieter jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, dass leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die Erreichung ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf den Ersatz deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (z.B. Instandhaltungspflicht des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insbesondere ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossenAnbieters). Die verschuldensunabhängige Haftung Garantiehaftung des Anbieters auf Schadensersatz (für anfängliche Mängel nach § 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt1. Alt. BGB wird ausgeschlossen. 9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Anbieters. 9.1 Der 8.1. Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall oder in den übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 8 abweichend geregelt. 8.2. Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 8 haftet der Anbieter nur, wenn und soweit dem Anbieter, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs des Anbieters oder der vom Anbieter zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (z. B. Instandhaltungspflicht des Anbieters). 8.3. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertretern Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insbesondere ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters der Höhe nach auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für die bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührttypischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. 9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions for Vehicle Use

Haftung des Anbieters. 9.1 Der Anbieter haftet bei Vorsatz für Schäden unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, eines gesetzlichen Vertretern Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit beruht. Für fahrlässiges Verhalten haftet der Anbieter im Fall der nur bei Verletzung des Lebenseiner Pflicht, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sindVertrages zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ebenso alle diejenigen Pflichten, die isoweit der Anbieter nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen musste. Im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen Übrigen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Insbesondere ist die Haftung Anbieters – auch für Vermögensschäden Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Anbieters, z. B. nach §§ 7 bis 10 Telemediengesetzes der Bundesrepublik Deutschland, bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen