Common use of Haftung des Förderkreises Clause in Contracts

Haftung des Förderkreises. Der Förderkreis haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Treuhandvertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Anleger regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit verursachen. Im Übrigen haftet der Förderkreis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Förderkreis haftet nur für typische und vorhersehbare Schäden.

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Samples: Treuhandvertrag (Anlage 1 Zur Beitrittsvereinbarung), Treuhandvertrag

Haftung des Förderkreises. Der Förderkreis haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung dieses Treuhandvertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes Ver- tragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Anleger regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten) oder o- der eine Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit verursachen. Im Übrigen haftet der Förderkreis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden oder Verschulden seiner sei- ner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Förderkreis haftet nur für typische und vorhersehbare Schäden.

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Samples: Treuhandvertrag

Haftung des Förderkreises. Der Förderkreis haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Durchführung dieses Treuhandvertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Anleger regelmäßig vertrauen darf (sogenannte KardinalspflichtenKar­ dinalspflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit verursachen. Im Übrigen haftet der Förderkreis Förder­ kreis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Förderkreis haftet nur für typische und vorhersehbare Schäden.

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Samples: www.westdeutsch.oikocredit.de