Common use of Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente Clause in Contracts

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen Für Das Online Banking, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, verlorengegangenen oder gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifizierungsele- ments, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den dem Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn - es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder - der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienstleis- ters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und seine Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend abwei- chend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere ins- besondere dann vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach - Nummer 7.1 Absatz 2, - Nummer 7.1 Absatz 4, - Nummer 7.3 7.3, oder - Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicherge- stellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: - Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. - Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Vereinbarung Über Das Online Banking

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthenti- fizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetverpflich- tet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.wenn (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbe- sondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat.nach (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere insbeson- dere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authen- tifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Teil- nehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung.: 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb außer- halb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, • Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, • Nummer 7.3 7.3, oder • Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser BedingungenBe- dingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung Verwen- dung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Sonderbedingungen Für Das Online Banking, Sonderbedingungen Für Das Online Banking, Sonderbedingungen Für Das Online Banking

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen den gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Teilneh- mer ein Verschulden triffttriGt. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung Verwen- dung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenz.B. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z.B.Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizie- rungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mit- verschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online Banking-Verfü- gungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Mobiletan Agreement, Online Banking Application

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhanden gekommenen Authentifizie- rungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifizie- rungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend abwei- chend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtetver- pflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere ins- besondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizierungsele- menten aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicher- gestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer betrügeri- scher Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungs- diensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapier- transaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Sonderbedingungen Für Das Sparkonto, Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen son- stigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetverpflich- tet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen Ab- handenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang Zah- lungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienst- leisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters Zahlungs- dienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem vol- lem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz Scha- densersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung Ver- wendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizierungs- elementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Teil- nehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zah- lungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absät- zen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen Bedingun- gen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransak- tionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifi- zierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetverp- flichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.wenn (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvorgän- gen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbe- sondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat.nach (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere insbe- sondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Teil- nehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung.: 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb außer- halb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenz.B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige Sperran- zeige auf der Nutzung eines verlorengegangenenverlorengegangen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhanden gekommenen Authentifizierungsele- ments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetver- pflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.wenn (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungs- vorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen ent- standenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen unabhän- gigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimitden vereinbarten Verfügungsrahmen. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicherge- stellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Teil- nehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung.: 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenz.B. Wertpapiertrans- aktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Zahlungsvor- gänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifizierungsele- ments, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommtan- kommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtetverpflich- tet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung Verwen- dung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen AngestelltenAngestell- ten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienst- leisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters Zahlungs- dienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbeson- dere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung star- ke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt ver- langt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizie- rungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Num- mer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicherge- stellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Teil- nehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich vor- sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine kei- ne Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransak- tionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Zahlungs- vorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige Sperran- zeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAu- thentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden Ver- schulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen AngestelltenAn- gestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten Tätig- keiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zah- lungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht Ab- sicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 Formular Nr. 973219 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser BedingungenBedin- gungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils je- weils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absät- zen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige Sperran- zeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Sorgfalts- und Sorgfaltspflichten Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertrans- aktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Wichtige Bedingungen Der PSD Bank München Eg

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 14.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenenverloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen sonsti- gen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675v Absatz 1 BGB) bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Kunden ein Verschulden trifft. Die ING verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden nach diesen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungs- vorgängen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen Vereinbarungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absatz 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat.er (43) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank ING vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifizie- rung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kunden- authentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander von- einander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Kate- gorien Wissen, Besitz oder Sein Inhärenz (siehe Nummer 2 3 Absatz 3 dieser BedingungenVereinbarungen). (54) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (65) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetAbsatz 2 verpflich- tet, wenn der Teilnehmer er die Sperranzeige nach Nummer 8.1 10 Abs. 1 dieser Bedingungen Verein- barungen nicht abgeben konnte, weil die Bank ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (76) Die Absätze 2 1 und 4 3 bis 6 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von 7) Bei Nutzung des Internetbanking übernimmt die ING zugunsten des Kunden den vollen Schaden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausZahlungsvorgängen, der durch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeKunde

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Samples: Vereinbarungen Zum Vl Sparen Und Internetbanking

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 14.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenenverloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen sons- tigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675v Absatz 1 BGB) bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Kunden ein Verschulden trifft. Die ING verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden nach diesen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich Vereinbarungen vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absatz 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 9.1 Absatz 2, 2 • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 9.3 oder • Nummer 8.1 10.1 Absatz 1 dieser Bedingungen Vereinbarungen verletzt hat. (43) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank ING vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthenti- fizierung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kunden- authentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Kate- gorien Wissen, Besitz oder Sein Inhärenz (siehe Nummer 2 3 Absatz 3 dieser BedingungenVereinbarungen). (54) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (65) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetAbsatz 2 verpflich- tet, wenn der Teilnehmer er die Sperranzeige nach Nummer 8.1 10 Abs. 1 dieser Bedingungen Verein- barungen nicht abgeben konnte, weil die Bank ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (76) Die Absätze 2 1 und 4 3 bis 6 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von 7) Bei Nutzung des Internetbanking übernimmt die ING zugunsten des Kunden den vollen Schaden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausZahlungsvorgängen, der durch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Kunde • nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich angezeigt hat und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendungwegen der missbräuchlichen Verwendung seiner Authentifizierungs- elemente Strafanzeige gestellt hat und dies der ING nachweist. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Direkt Depot Und Extra Konto Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn § es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder § der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach § Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • § Nummer 7.3 oder § Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: § Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. § Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Banking Access Agreement

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhanden gekommenen Authenti- fizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthenti- fizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten Anzeigepflich- ten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtetver- pflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizierungs- elementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicher- gestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer betrüge- rischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungs- diensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapier- transaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Vollmacht

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn ° es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungs- elements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder ° der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach ° Nummer 7.1 Absatz 2, ° Nummer 7.1 Absatz 4, ° Nummer 7.3 oder ° Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: ° Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Sorgfalts- und Sorgfaltspflichten Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. ° Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren- gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Sonderbedingungen Für PSD Onlinebanking

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhanden gekommenen Authentifizie- rungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifizie- rungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend abwei- chend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 14.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenenverloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen sons- tigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft.nach den (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich Vereinbarungen vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absatz 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 9.1 Absatz 2, 2 • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 9.3 oder • Nummer 8.1 10.1 Absatz 1 dieser Bedingungen Vereinbarungen verletzt hat. (43) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank ING vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifizie- rung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kundenau- thentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander vonein- ander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein Inhärenz (siehe Nummer 2 3 Absatz 3 dieser BedingungenVerein- barungen). (54) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (65) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetAbsatz 2 verpflich- tet, wenn der Teilnehmer er die Sperranzeige nach Nummer 8.1 10 Abs. 1 dieser Bedingungen Verein- barungen nicht abgeben konnte, weil die Bank ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (76) Die Absätze 2 1 und 4 3 bis 6 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von 7) Bei Nutzung des Internetbanking übernimmt die ING zugunsten des Kunden den vollen Schaden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausZahlungsvorgängen, der durch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Kunde • nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich angezeigt hat und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendungwegen der missbräuchlichen Verwendung seiner Authentifizierungs- elemente Strafanzeige gestellt hat und dies der ING nachweist. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters Zahlungs-dienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbe- sondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Sonderbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn ° es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungs- elements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder ° der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach ° Nummer 7.1 Absatz 2, ° Nummer 7.1 Absatz 4, ° Nummer 7.3 oder ° Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: ° Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Sorgfalts- und Sorgfaltspflichten Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. ° Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren- gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Kundenstammvertrag

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es -es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder • der -der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.. Teilnahmevereinbarung Online-Banking 07/2020 (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer -Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer -Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer -Nummer 7.3 oder • Nummer -Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der -Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die -Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenz.B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Online Banking Terms and Conditions

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Zahlungsvor- gänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige Sperr- anzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen gestohle- nen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhandengekommenen Authentifizierungsele- ments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 EuroEUR, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Teilneh- mer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen AngestelltenAn- gestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten Tätig- keiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht verur- sacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletztver- letzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. Die Verwendung eines Authentifizierungselements gegenüber einem Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3 dieser Bedingungen) zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zum Abruf von Infor- mationen durch den Teilnehmer stellt kein schuldhaftes Verhal- ten dar. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer Teilneh- mer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifizierung nach § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert erfor- dert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen un- abhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser BedingungenBe- dingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige Sperr- anzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten autorisier- ten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro EUR nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zah- lungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperran- zeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestoh- lenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online- Banking Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nicht autori- sierte Zahlungsvorgänge über einen Zahlungsauslösedienst ausgelöst werden.

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Samples: Privat Girokonto

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung Nut- zung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetverpftichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen Abhandenkom- men oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige sons- tige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten Anzeigepftichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbesonde- re vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten Sorgfaltspftichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtetverpftichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kundenauthentifizie- rung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetverpftich- tet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn ° es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder ° der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach ° Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • ° Nummer 7.3 oder ° Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: ° Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. ° Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 14.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenenverloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen sons­ tigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675v Absatz 1 BGB) bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Kunden ein Verschulden trifft. Die ING verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden nach diesen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungs­ vorgängen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- Sorgfalts­ und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen Vereinbarungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absatz 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 9.1 Absatz 2, 2 • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 9.3 oder • Nummer 8.1 10.1 Absatz 1 dieser Bedingungen Vereinbarungen verletzt hat. (43) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank ING vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifizie­ rung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kunden­ authentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander von­ einander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Kate­ gorien Wissen, Besitz oder Sein Inhärenz (siehe Nummer 2 3 Absatz 3 dieser BedingungenVereinbarungen). (54) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (65) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetAbsatz 2 verpflich­ tet, wenn der Teilnehmer er die Sperranzeige nach Nummer 8.1 10 Abs. 1 dieser Bedingungen Verein­ barungen nicht abgeben konnte, weil die Bank ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (76) Die Absätze 2 1 und 4 3 bis 6 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von 7) Bei Nutzung des Internetbanking übernimmt die ING zugunsten des Kunden den vollen Schaden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausZahlungsvorgängen, der durch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Kunde • nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich angezeigt hat und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendungwegen der missbräuchlichen Verwendung seiner Authentifizierungs­ elemente Strafanzeige gestellt hat und dies der ING nachweist. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 14.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenenverloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen sons- tigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675v Absatz 1 BGB) bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Kunden ein Verschulden trifft. Die ING verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden nach diesen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich Vereinbarungen vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absatz 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang, sofern nicht die Vorausset-zungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 9.1 Absatz 2, 2 • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 9.3 oder • Nummer 8.1 10.1 Absatz 1 dieser Bedingungen Vereinbarungen verletzt hat. (43) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank ING vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifi- zierung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kunden- authentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Kate- gorien Wissen, Besitz oder Sein Inhärenz (siehe Nummer 2 3 Absatz 3 dieser BedingungenVereinbarungen). (54) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (65) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetAbsatz 2 verpflich- tet, wenn der Teilnehmer er die Sperranzeige nach Nummer 8.1 10 Abs. 1 dieser Bedingungen Verein- barungen nicht abgeben konnte, weil die Bank ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (76) Die Absätze 2 1 und 4 3 bis 6 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von 7) Bei Nutzung des Internetbanking übernimmt die ING zugunsten des Kunden den vollen Schaden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausZahlungsvorgängen, der durch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Kunde • nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich angezeigt hat und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendungwegen der missbräuchlichen Verwendung seiner Authentifizierungs- elemente Strafanzeige gestellt hat und dies der ING nachweist. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Komfort Depot Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn ° es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder ° der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach ° Nummer 7.1 Absatz 2, ° Nummer 7.1 Absatz 4, ° Nummer 7.3 oder ° Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: ° Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Sorgfalts- und Sorgfaltspflichten Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. ° Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Zahlungsvor- gänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige Sperran- zeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifizie- rungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden ent- stehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetver- pflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung Verwen- dung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten autorisier- ten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen AngestelltenAnge- stellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Zah- lungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden wor- den ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zah- lungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen ent- standenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen unabhängi- gen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Num- mer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicher- gestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich vor- sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen Verfügun- gen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenz.B. Wertpapiertrans- aktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Fernabsatzvertrag Über Finanzdienstleistungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Zahlungs- vorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen ge- stohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhandengekommenen Authentifizie- rungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung Ver- wendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den DiebstahlDieb- stahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemer- ken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem UmfangUm- fang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbesonde- re vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kundenaut- hentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizierungs- elementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme Ent- gegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten autori- sierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer Teilneh- mer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfü- gungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapier- transaktionen) vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizie- rungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden ent- standen, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzli- chen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhal- ten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht ge- handelt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung Nut- zung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtetverpftichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen Abhandenkom- men oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige sons- tige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten Anzeigepftichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere insbesonde- re vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten Sorgfaltspftichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtetverpftichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung Kundenauthentifizie- rung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtetverpftich- tet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvorgän- gen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pftichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren- gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden- gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn ° es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder ° der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach ° Nummer 7.1 Absatz 2, ° Nummer 7.1 Absatz 4, ° Nummer 7.3 oder ° Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: ° Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Sorgfalts- und Sorgfaltspflichten Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. ° Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Vorvertragliche Informationen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements abhanden gekommenen Authentifizie­ rungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines AuthentifizierungselementsAuthentifizie­ rungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- Sorgfalts­ und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend abwei­ chend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz 2, Nummer 7.1 Absatz 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtetver­ pflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere ins­ besondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizierungsele­ menten aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt sicher­ gestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer betrügeri­ scher Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Anzeige­ und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungs­ diensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapier­ transaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online­Banking­Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Sonderbedingungen Für Den Plus Sparbrief

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 7.2.1 Haftung des Kunden für bei nicht autorisierte Zahlungsvorgänge autorisiertem Zugriff und Änderung der kundenspezifischen Informationen vor der Sperranzeige (1i) Beruhen Beruht ein nicht autorisierte Zahlungsvorgänge autorisierter Zugriff und eine Änderung kundenspezifischer Informationen vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 EuroSchaden, ohne dass es darauf ankommtsofern der Verlust, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifftdas Abhandenkommen oder die sonstige missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungselements auf einer fahrlässigen oder schuldhaften Handlung des Kunden beruht. (2ii) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 7.2.1(i) verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang Zugriff und der Änderung zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden istbemerken. (3iii) Kommt es vor der Sperranzeige zu einem nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zugriff und einer Änderung kundenspezifischer Informationen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer betrügerische Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- Anzeige- und Anzeigepflichten Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen 1 und 2 Absatz (ii) den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 Absatz 2Ziffer 4.1.2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • Nummer 7.3 oder • Nummer 8.1 Absatz 1 Ziffer 5 dieser Bedingungen verletzt hat. (4iv) Abweichend von den Absätzen 1 (i) und 3 (iii) ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifizierung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Wissen und Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 Ziffer 2.3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6v) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 Absatz (i) und 3 (iii) verpflichtet, wenn der Teilnehmer Kunde die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen Ziffer 5 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7vi) Die Absätze 2 (ii) und 4 (iv) bis 6 (v) finden keine AnwendungAbwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) vii) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von einem nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze Zugriff und einer Änderung kundenspezifischer Informationen abweichend von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausAbsatz (iii), wenn der Teilnehmer Kunde fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich (ii) findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Online Banking Terms and Conditions

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung Verwen- dung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden Xxxxxxx aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung ei- nes verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungsele- ments und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der SperranzeigeSperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

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Samples: Sonderbedingungen Für Das Online Banking

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen son- stigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz Abs. 1 verpflichtetverpflich- tet, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang Zah- lungsvorgang zu bemerken oder der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienst- leisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters Zahlungs- dienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem vol- lem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach Nummer 7.1 Absatz Abs. 2, Nummer 7.1 Absatz Abs. 4, Nummer 7.3 oder Nummer 8.1 Absatz Abs. 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen Authentifizierungs- elementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz Abs. 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich vor- sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. Die Haftungsbeschränkung in Absatz Abs. 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransak- tionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Agb Und Sonderbedingungen

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn ° es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements Authentifizierungs- elements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken bemerken, oder ° der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach ° Nummer 7.1 Absatz 2, • Nummer 7.1 Absatz 4, • ° Nummer 7.3 oder ° Nummer 8.1 Absatz 1 dieser Bedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kun- denauthentifizierung Kunden- authentifizierung im Sinne des § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Bedingungen). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: ° Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. ° Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionenB. Wertpapiertransaktionen) vor der SperranzeigeSperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren- gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Nutzungserklärung PSD Onlinebanking

Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungselemente. 10.2.1 14.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung Nut- zung eines verlorengegangenenverloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhan- dengekommenen abhandengekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden entstehen- den Schaden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675v Absatz 1 BGB) bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer Kunden ein Verschulden trifft. Die ING verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden nach diesen gesetz- lichen Bestimmungen. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn • es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Au- thentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken oder • der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten Anzeige- pflichten nach diesen Bedingungen Vereinbarungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Ab- sätzen Absatz 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit des Teilnehmers Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach • Nummer 7.1 9.1 Absatz 2, • 2 › Nummer 7.1 9.1 Absatz 4, • 4 › Nummer 7.3 9.3 oder Nummer 8.1 10.1 Absatz 1 dieser Bedingungen Vereinbarungen verletzt hat. (43) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank ING vom Teilnehmer Kunden eine starke Kun- denauthentifizierung im Sinne des Kundenauthentifizierung nach § 1 Abs. Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein Inhärenz (siehe Nummer 2 3 Absatz 3 dieser BedingungenVereinbarungen). (54) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das ver- einbarte vereinbarte Verfügungslimit. (65) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 Absatz 2 verpflichtet, wenn der Teilnehmer er die Sperranzeige nach Nummer 8.1 10 Abs. 1 dieser Bedingungen Vereinbarungen nicht abgeben konnte, weil die Bank ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (76) Die Absätze 2 1 und 4 3 bis 6 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer Kunde in betrügerischer betrüge- rischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist 7) Die ING übernimmt zugunsten des Kunden den vollen Schaden aus nicht autori- sierten Zahlungsvorgängen, der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: • Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absätzen 1 und 3 hinausdurch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- Kunde › nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich angezeigt hat und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. • Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung› wegen der missbräuchlichen Verwendung seiner Authentifizierungselemente Straf- anzeige gestellt hat und dies der ING nachweist. 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. X. Xxxx- papiertransaktionen) vor der Sperranzeige 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige

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Samples: Immobilienfinanzierung