Haftung für Mängel 11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 11.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch LIEFERANT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 11.3 Falls der LIEFERANT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 11.4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 11.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der LIEFERANT ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 11.6 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LIEFERANT angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LIEFERANT zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Xxxx von LIEFERANT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt LIEFERANT die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung von LIEFERANT die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 11.8 Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist LIEFERANT im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn LIEFERANT die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann. LIEFERANT kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen. 11.9 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 11.10 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT beruhen. Soweit LIEFERANT im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.11 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit LIEFERANT in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.12 Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.13 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. 11.14 Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 11.15 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.