Haftung gegenüber Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen Musterklauseln

Haftung gegenüber Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen. (1) Verletzt die Bank bei der Ausführung von Geschäften oder Mitteilungen hierüber schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht, die für die Ausführung dieses Geschäftes im Einzelfall von besonderer Bedeutung ist, so haftet sie für den dadurch entstehenden Scha- den. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Bank auf den unmittelbaren Schaden in Höhe des Betrages des jeweiligen Geschäftes und den Zinsnachteil beschränkt.
Haftung gegenüber Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen. (1) Verletzt die Bank bei der Ausführung von Geschäften oder Mitteilungen hierüber schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht, die für die Ausführung dieses Geschäftes im Einzelfall von besonderer Bedeutung ist, so haftet sie für den dadurch entstehenden Scha- den. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Bank auf den unmittelbaren Schaden in Höhe des Betrages des jeweiligen Geschäftes und den Zinsnachteil beschränkt. (2) Für die Verletzung sonstiger Pflichten haftet die Bank nur bei grobem Verschulden. Die Haftungsbeschränkung des Absatzes 1, Satz 2 gilt auch bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen. (3) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden keine Anwendung auf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit haftet die Bank nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) Im Falle einer Haftung der Bank nach den vorstehenden Absätzen bestimmt sich der Haftungsumfang entsprechend § 254 BGB danach, wie das Verschulden der Bank im Ver- hältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.