Haftung gegenüber Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen Musterklauseln

Haftung gegenüber Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen. (1) Verletzt die Bank bei der Ausführung von Geschäften oder Mitteilungen hierüber schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht, die für die Ausführung dieses Geschäftes im Einzelfall von besonderer Bedeutung ist, so haftet sie für den dadurch entstehenden Scha- den. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Bank auf den unmittelbaren Schaden in Höhe des Betrages des jeweiligen Geschäftes und den Zinsnachteil beschränkt.