Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. 12.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12.2 haften wir auf Schadenersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadenersatz- ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhand- lungen und Delikt – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Er- füllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrläs- sigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Er- füllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Scha- denersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes haftet die RWZ auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter der RWZ oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet die RWZ auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter der RWZ und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der RWZ, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. 12.1 Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 12.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufenen Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien unberührt.
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. 12.1 Vorbehaltlich die Regelung in Ziffer 12.2 haften wir auf Schadenersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadenersatzan- sprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Män- geln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vor- satz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließ- lich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflicht- verletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt..
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. 12.1 Die Verkäuferin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden (einschließlich Aufwendungen) des Käufers, die aufgrund von (i) leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie (ii) grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder einfacher Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).