Common use of Haftung, Versicherung Clause in Contracts

Haftung, Versicherung. 7.1 Die Messe Berlin haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Messe Ber- lin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leiten- den Angestellten verursacht wurden. 7.2 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsge- hilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss. 7.3 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson- derer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss. 7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.5 Die verschuldensunabhängige Haf- tung der Messe Berlin für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. 7.6 Der Aussteller haftet nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthalten die Aussteller-Service- Unterlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Application, Stand Application

Haftung, Versicherung. 7.1 Die Messe Berlin haftet 4.1 Für transportbedingte Zwischenlagerungen und speditionelle Umschläge (u.a. mit Hafenkrane) gelten die Haftungs- bestimmungen der ADSp in voller Höhe der jeweils neuesten Fassung ausdrücklich als vereinbart. Allfällig isolierte Umschläge un- terliegen den Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Felbermayr für SchädenKranarbeiten und Schwertransporte – Leistungstyp 2 – verötfentlicht zu xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxx. Hinsichtlich verfügter Lageraufträge kommen jeweils gesonderte Haftungsbestimmungen laut zu vereinbarendem Einzelvertrag zur Anwendung. Dem Auf- traggeber obliegt der Beweis, dass die eingelagerten/umgeschlagenen Güter beschädigt wurden oder verloren gegan- gen sind. Bei Vorliegen eines Verschuldens von Felbermayr wird der bei Auftragserteilung bekannt gegebene Wert der eingelagerten bzw. umgeschlagenen Ware bis zu den Haftungshöchstbeträgen der ADSp ersetzt, sollten diese im kon- kreten nicht gelten, wird der eingelagerte bzw. umgeschlagene Wert bis zu einem Haftungshöchstbetrag von EUR 50.000,00 ersetzt und gelten diese Haftungshöchstgrenzen bei darüber hinausgehenden (Regress-) Verzicht als aus- drücklich vereinbart. 4.2 Alle Haftungsansprüche gegen Felbermayr erlöschen mit der unbeanstandeten Übernahme des Lager- bzw. Umschlag- gutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter (Spediteur etc.). Haftungsansprüche sind daher spätestens bei der Übernahme bei sonstigem Verlust schriftlich geltend zu machen. 4.3 Felbermayr ist nicht verpflichtet, die durch vorsätzliches Güter für eigene oder grob fahrlässiges Verhalten der Messe Ber- lin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leiten- den Angestellten verursacht wurdenfremde Rechnung zu versichern. 7.2 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsge- hilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss. 7.3 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson- derer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden muss. 7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7.5 Die verschuldensunabhängige Haf- tung der Messe Berlin für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen. 7.6 Der Aussteller haftet nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthalten die Aussteller-Service- Unterlagen.

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Samples: Lager Und Umschlagsbedingungen

Haftung, Versicherung. 7.1 Die Messe Berlin haftet in voller Höhe 8.1 der mieter ist ab der übergabe des mietgutes am stand, bzw. ab dem zeitpunkt der abholung im lager berlin, für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Messe Ber- lin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leiten- den Angestellten verursacht wurdendas mietgut verantwortlich. 7.2 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach für Schäden8.2 das mietgut wird grundsätzlich nicht durch kubix versichert. dabei ist es egal ob die lieferung durch kubix oder eine spedition, eilkurier oder sonstige frachtführer erfolgte. das gleiche gilt bei selbstabholung im lager kubix berlin. fehlende bzw. nicht mehr zurückgeliefertes mietgut wird zum wiederbeschaffungswert berechnet. mietgut, welches _ noch reparaturfähig ist wird von kubix überholt. ersatzteile und zeitaufwand werden an den mieter verrechnet. wir empfehlen das mietgut in die einfache Erfüllungsge- hilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden mussstandversicherung einzubinden oder eine entsprechende versicherung abzuschließen. 7.3 Die Messe Berlin haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung 8.3 den versicherungswert des Vertragszwecks mietgutes erhalten sie von beson- derer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach kubix auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischer- weise gerechnet werden musswunsch schriftlich mitgeteilt. 7.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs8.4 zerbrechliches und leicht brechbares material, wie tischplatten, vitrinen und sonstiges mobiliar aus glas sind extra zu versichern bzw. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitversicherung anzumelden. 7.5 Die verschuldensunabhängige Haf- tung 8.5 wegen des höheren risikos im ausland und der Messe Berlin für anfängliche Mängel evtl. längeren mietdauer sind auslandseinsätze bei der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossenversicherung extra anzumelden. 7.6 Der Aussteller haftet nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Einzelheiten enthalten die Aussteller-Service- Unterlagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen