Common use of Haftung, Versicherung Clause in Contracts

Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung, in der sämtliches Inven- tar des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichem.

Appears in 2 contracts

Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsbedingungen

Haftung, Versicherung. 10.1 Die Stadt Hohenems hat eine eigene VeranstalterversicherungPost Systemlogistik haftet, soweit im Folgenden nicht anders geregelt ist, ausschließlich gemäß den AÖSp- und CMR – Bedingungen in der sämtliches Inven- tar jeweils geltenden Fassung. 10.2 Eine starke Beschädigung gilt als nachweislich gegeben, wenn die Ware durch diese Schäden unbrauchbar wird. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Ansprüche. Ebenso gilt eine Beschädigung allein der Verpackung nicht als anspruchsbegründende Beschädigung. 10.3 Bei Verlust wird der Wert der Ware am Ort und zur Zeit der Übernahme und bei Beschädigung der Betrag der Wertminderung, jeweils aber nur bis zu den nachfolgend angeführten Höchstbeträgen ersetzt. Die Entschädigung ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen – gemäß Art 23 und 25 CMR beschränkt wie folgt: • bei Verlust mit maximal 8,33 SZR für jedes fehlende Kilogramm Rohgewicht, • bei Beschädigung maximal mit dem Betrag, der bei gänzlichem bzw. teilweisem Verlust zu zahlen wäre, • bei Schäden, die nachweislich durch eine Überschreitung der Lieferfrist entstanden sind, mit der Höhe des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sindfür die Beförderung entrichteten Entgelts. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare Eine darüber hinausgehende Haftung der Post Systemlogistik für alle anderen Arten von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene VeranstaltungsversicherungSchäden oder Verlusten, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oäVerzugsschäden, Vermögensschäden, Folgeschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den*die Kund*in, etc. sind ist ausgeschlossen. 10.4 Für nicht durch die CMR bzw. AÖSp geregelte Schadensfälle ist die Haftung der Post Systemlogistik für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haftet die Post Systemlogistik für den eingetretenen unmittelbaren Schaden, jedoch maximal bis zur Höhe des Bruttogesamtauftragswertes bzw., wenn der Schaden von der Versicherung gedeckt ist, nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung. Den Beweis des Vorliegens grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes hat der*die Kund*in zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden Verzugsschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter etc. gegen den*die Kund*in, wird in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichemjedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung, Versicherung. 12.1. Dem Aussteller obliegt die Verkehrssicherungspflich in Bezug auf die gesamte Standfläche (plus einem Umfeld von 1 Meter gemessen von der Außenkante seines Standes), einschließlich der von ihm auf der Standfläche errichteten Einrichtungen, Aufbauten,Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gesamten Ablauf seiner Darbietungen. Die Stadt Hohenems hat eine eigene VeranstalterversicherungMesse- und Ausstellungsbestimmungen sowie die Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen des Veranstalters sind unbedingt zu beachten. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, in die durch ihn oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht werden, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.2. Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen, dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seine Produkte, deren geistiger Inhalt oder seine Standwerbung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 12.3. Verletzt der sämtliches Inven- tar Veranstalter wesentliche Vertragspflichten, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretender Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten oder wesentliche Vertragspflichten betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlich schuldhaftem Verhalten des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von VeranstalternVeranstalters beruhen. Diese sind verpflichtet Haftungsbeschränkung gilt nicht bei erfolgter Zusicherung von Eigenschaften oder soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene VeranstaltungsversicherungSchäden an Leben, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließenKörper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. 12.4. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement Der Veranstalter haftet nicht für VerlustVerlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut, Diebstahl Standbauten oder Beschädigungen Standausrüstung soweit der Veranstalter nicht ausdrücklich eine entgeltliche Verwahrung übernommen hat. 12.5. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren innerhalb von eingebrachten Gegenständensechs Monaten, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während es sei denn, die Haftung des Veranstalters resultiert aus vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung oder fällt. 12.6. Soweit die Haftung des Trans- portsVeranstalters beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 12.7. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oäDer Aussteller hat für alle Gefahren seines Gewerbes eine angemessene Versicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen: EUR 2.000.000,00 für Personen- Sach- und Vermögensschäden. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung Auf Anforderung hat der Aussteller gegenüber dem Veranstalter den Abschluss und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in die laufende Zahlung durch Vorlage der technischen Einrichtung Versicherungspolice und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichemPrämienquittung nachzuweisen.

Appears in 1 contract

Samples: Teilnahmebedingungen

Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, in die von Mitarbeitern oder Beauftragten von m&j verursacht worden sind, haftet m&j nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der sämtliches Inven- tar des SulzersaalesVeranstaltung, sowie Personen- die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und Sachschäden bei der eigenen Veranstaltungen versichert sindund angemie- teten Ausrüstung von m&j trägt der Kunde. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement m&j übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den Schäden gleich welcher Art, die daraus durch Besucher verur- sacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, dass gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder der Beschädigung von durch m&j angemietetem EQuipment. Der Kunde ist verpfiichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungs- haftpfiichtversicherung abzuschließen und m&j auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzwVerlangen nachzuweisen. 3. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während Soweit im Rahmen der Veranstaltung oder des Trans- portsdie Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. Weitergehende Ansprüche, (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Cartfahren, Ton- taubenschießen etc.) angeboten wird, wird auf entgangenen Gewinndie in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. m&j und die invol- vierten Leistungsträger haften nur dafür, Ersatz von Folgeschäden oädass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen. 4. sind Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuld- hafter Vertragsverletzung haftet m&j nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadens- ersatzansprüche gegenüber m&j ist damit ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist M&J nicht verpfiichtet, die Veranstaltung durchzuführen. 5. m&j hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künst- lerische Vertretbarkeit der von m&j entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn m&j trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Kunden die Maß- nahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde m&j von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen m&j geltend gemacht werden, freizustellen. 6. Soweit m&j in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in der technischen Einrichtung und Ausstattungdiesem Vertrag gesetzten Grenzen. Ausgeschlossen m&j ist insbesondere nicht ver- pfiichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Xxxxxx von m&j beauftragte Dritte sind Abzüge im Verhältnis von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichemm&j zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von m&j.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, in die von Mitarbeitern oder Beauftragten von OM verursacht worden sind, haftet OM nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der sämtliches Inven- tar des SulzersaalesVeranstaltung, sowie Personen- die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und Sachschäden bei der eigenen Veranstaltungen versichert sindund angemieteten Ausrüstung von OM trägt der Kunde. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement OM übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den Schäden gleich welcher Art, die daraus durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, dass gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder der Beschädigung von durch OM angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und OM auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzwVerlangen nachzuweisen. 3. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während Soweit im Rahmen der Veranstaltung oder des Trans- portsdie Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. Weitergehende Ansprüche, (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite- Surfing, Tauchen, Cartfahren, Tontaubenschießen etc.) angeboten wird, wird auf entgangenen Gewinndie in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. OM und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, Ersatz von Folgeschäden oädass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen. 4. sind Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet OM nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber OM ist damit ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist OM nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen. 5. OM hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von OM entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn OM trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Kunden die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde OM von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen OM geltend gemacht werden, freizustellen. 6. Soweit OM in Erfüllung dieses Vertrages auf Wunsch des Kunden Verträge mit vom Kunden ausgewählten oder vorgeschriebenen Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der technischen Einrichtung und Ausstattungin diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Ausgeschlossen OM ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von OM beauftragte Dritte sind Abzüge im Verhältnis von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichemOM zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von OM.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat (1) Bitkom Services haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bitkom Services, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie c) für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Fall einer Garantie. (2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bitkom Services nur, sofern eine eigene VeranstalterversicherungPflicht verletzt wird, in deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (»Kardinalpflicht«). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der sämtliches Inven- tar des Sulzersaales, sowie Personen- Unteraussteller regelmäßig vertraut und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstalternvertrauen darf. Diese sind verpflichtet Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (3) Eine weitergehende Haftung der Bitkom Services ist ausgeschlossen; dies gilt auch für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherungdeliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der Bitkom Services ausgeschlossen oder beschränkt ist, insbesondere bei Konzert-gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Ball- Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. (4) Sämtliche vertraglichen und Partyveranstaltungengesetzlichen Ansprüche des Unterausstellers gegenüber der Bitkom Services verjähren in 12 Monaten, abzuschließenes sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter der Bitkom Services, ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer Beschäftigten. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung Gleiches gilt für Schä- Direktansprüche gegenüber den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement vorgenannten Personen. (5) Bitkom Services haftet nicht für VerlustSchäden, Diebstahl die Dritte oder Beschädigungen von eingebrachten GegenständenMitarbeiter der Bitkom Services auf der Standfläche des Unterausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden. Dem Unteraussteller wird daher ausdrücklich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Beteiligung an dem Gemeinschaftsstand empfohlen. (6) Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, Inventar wenn der Mangel unverzüglich gerügt wurde, dessen Beseitigung fehlgeschlagen ist oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder Bitkom Services trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichemMangels unternommen hat.

Appears in 1 contract

Samples: Unterausstellervertrag