Common use of Haftung, Versicherung Clause in Contracts

Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung, in der sämtliches Inven- tar des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichem.

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Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems hat eine eigene Veranstalterversicherung1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, in die von Mitarbeitern oder Beauftragten von CoPiDUS verursacht worden sind, haftet CoPiDUS nur bei fahr- lässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der sämtliches Inven- tar des SulzersaalesVeranstaltung, sowie Personen- die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und Sachschäden bei der eigenen Veranstaltungen versichert sindund angemieteten Ausrüstung von CoPiDUS trägt der Kunde. Ferner ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Lei- tungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt werden. Das Saalmanagement CoPiDUS übernimmt keinerlei Haftung für Schä- den Schäden gleich welcher Art, die daraus durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unter- irdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, dass gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder der Beschädigung von durch CoPiDUS angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschlie- ßen und CoPiDUS auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzwVerlangen nachzuweisen. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird3. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während Soweit im Rahmen der Veranstaltung oder des Trans- portsdie Möglichkeit zur Teilnahme an sport- lichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. Weitergehende Ansprüche, (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Cartfahren, Tontaubenschießen etc.) angeboten wird, wird auf entgangenen Gewinndie in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingew- iesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. CoPiDUS und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, Ersatz von Folgeschäden oädass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen. sind 4. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet CoPiDUS nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber CoPiDUS ist damit ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist CoPiDUS nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen. 5. CoPiDUS hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von CoPiDUS entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die CoPiDUS trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Kunden die Maßnahmen dennoch durchführen. In diesem Falle hat der Kunde CoPiDUS von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen CoPiDUS geltend gemacht werden, freizustellen. 6. Soweit CoPiDUS in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Aus- xxxx des betreffenden Vertragspartners und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. CoPiDUS ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von CoPiDUS beauftragte Dritte sind im Verhältnis von den CoPiDUS zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von CoPiDUS. VII. Verschwiegenheit/Urheberrechte/Datenschutz 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über alle geschäftsinternen Angelegenheiten, die ihnen anvertraut oder die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Still- schweigen zu bewahren. Diese gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). 2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das ver- einbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. CoPiDUS ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen. 3. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von CoPiDUS. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen von CoPiDUS gen- annten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Auch durch Zahlung eines Honorars gehen die Nutzungsrechte nicht an den Kunden über. Eine Nutzung der technischen Einrichtung Konzepte und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt Entwürfe durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen Kunden ist nur im Rahmen der technischen Ausstattung wie z.B. Lichtvertraglich vereinbarten Zwecke, Tondem vorgesehenen Zeitraum und dem de- finierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der ausdrückli- chen vorherigen Zustimmung von CoPiDUS. Der Kunde verpflichtet sich, Beamer das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen. 4. Videos und ähnlichemFotos von Veranstaltungen sind für CoPiDUS urheberrechtlich ges- chützt. Eine Nutzung durch den Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung durch CoPiDUS gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr möglich.

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Haftung, Versicherung. Die Stadt Hohenems Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherungsdeckung zu sorgen und diese auf Anforderung der DSD nachzuweisen. Der Versicherungsschutz hat eine eigene Veranstalterversicherungsich auf alle Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit seinen Verrichtungen für DSD zu erstrecken. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst gem. EFBV zertifiziert ist, in ist jährlich der sämtliches Inven- tar ausreichende Versicherungsschutz gem. §7 EFBV durch Übersendung der entsprechenden gültigen Versicherungspolice(n) nachzuweisen. Bei Erstbeauftragung ist der Frachtführer verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung sein EfB-Zertifikat, die erforderliche(n) Transportgenehmigung(en) sowie den Nachweis des Sulzersaales, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sindausreichenden Versicherungsschutzes gem. Ferner §7 EfBV der Auftraggeberin einzureichen. Ebenfalls innerhalb dieser Frist ist die Stadt Hohenems gegen Wasser-Eingangsbestätigung der Anzeige zur Beförderung von Abfällen gem. §53 KrWG, Einbruch-welche seit 01.06.2012 verpflichtend verlangt wird, Blitz-einzureichen. Sofern der Frachtführer nicht selbst gem. EfBV zertifiziert ist, ist eine Zuverlässigkeitserklärung im Sinne der §§8 + 9 EfBV mit einzureichen. Der Auftragnehmer haftet der DSD grundsätzlich für alle schuldhaft verursachten Schäden. Erfolgt eine Abholung durch den Auftragnehmer nicht zum vereinbarten Termin bzw. wird die Anlieferung nicht termingerecht vorgenommen, und Lei- tungsschäden versichertes entsteht daraus ein Schaden für DSD durch z.B. sich verändernde Abnahmekonditionen oder gar eine vollständigen Ablehnung der Anlieferung, so haftet der Auftragnehmer auch dafür. Nicht davon eingeschlossen Von DSD an den Auftragnehmer eventuell übergebene Zugangsdaten für Zeitfenstermanagementsysteme sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet vom Unternehmer absolut vertraulich zu behandeln, und dürfen nur für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstaltungsversicherung, insbesondere bei Konzert-, Ball- und Partyveranstaltungen, abzuschließen. Schadensmeldungen sind dem Saalmanagement unverzüglich nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch das Saalma- nagement abgelehnt Aufträge der DSD zum Einsatz gebracht werden. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund von § 429 ff. HGB auf den Wertersatz des beförderten Gutes beschränkt ist, errechnet sich der Wertersatz, wenn ein marktüblicher Wert nicht zu ermitteln ist, aus den Wiederbeschaffungskosten zuzüglich den Entsorgungskosten für Schä- den die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen das beschädigte oder höherer Gewalt irgend- welche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzwverunreinigte Material. der örtlichen Stromzulieferbetrieben die Lieferung unterbrochen wird. Das Saalmanagement haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Trans- ports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, Ersatz von Folgeschäden oä. sind ausgeschlossen. Das Saalmanagement übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichemDie DSD erklärt sich zum S/LVS - Verzichtskunden.

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