Haftung, Versicherung. Bei der Erbringung von Planungsleistungen über das ARGE-Modell wird die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betrieben, so haften alle ARGE-Partner für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldner. Dieses bedeutet, dass der Bauherr sich im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter der ARGE wenden und von diesem Schadensersatz fordern kann. Der Bauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn darauf, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. Im Verhältnis zum Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners für alle Leistungsbereiche rechtlich unzulässig. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommen, so stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. Hierzu können entsprechende Regelungen in den ARGE-Vertrag aufgenommen werden. Derar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehen, dass der den Schaden verursachende ARGE-Partner den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet ist. Innerhalb der ARGE ist zudem darauf zu achten, dass jeder ARGE-Partner über eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügt. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggf. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rung, sind die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen der einzelnen Partner zu beachten. Werden die verschiedenen Planungsaufgaben im Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von der Versicherung des ARGE-Partners, welcher die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatte. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur Verfügung. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt sich die Ersatzpflicht des Versicherers und die vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist beispielsweise ein Partner zu 40 % an der ARGE beteiligt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Deckungsschutz zu vermeiden, wird eine Rücksprache mit den einzelnen Versicherern angeraten.
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Samples: Arbeitsgemeinschaftsvertrag
Haftung, Versicherung. Bei (1) Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche, Schäden, die bei der Erbringung Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Planungsleistungen über das ARGE-Modell wird Ansprüchen Dritter freizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betrieben, so haften alle ARGE-Partner für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldner. Dieses bedeutetHU daraus entstehen, dass der Bauherr sich Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachge- mäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt dem NU im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter der ARGE wenden Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che Betreiber- und von diesem Schadensersatz fordern kannVerkehrssicherungspflichten. Der Bauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn darauf, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. INU trägt im Verhältnis zum Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners HU die Verantwortung und Haftung für alle Leistungsbereiche rechtlich unzulässigsämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommenIn diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, so stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. Hierzu können entsprechende Regelungen in den ARGE-Vertrag aufgenommen werden. Derar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehendem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Schaden verursachende ARGE-Partner NU gekündigt wird.
(3) Der NU ist verpflichtet, den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Innerhalb Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der ARGE ist zudem darauf zu achtenVertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, dass jeder ARGE-Partner über es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügtUmwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggfWenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht begrenzt. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werdenDas Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rung, sind Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Bedingungen Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den Versicherungsverträgen der einzelnen Partner zu beachtenHU ab. Werden Der HU nimmt die verschiedenen Planungsaufgaben im Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von der Versicherung des ARGE-Partners, welcher die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatte. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur Verfügung. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt sich die Ersatzpflicht des Versicherers und die vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entsprichtAbtretung an. Ist beispielsweise ein Partner die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
(6) Schließen der Kunde des HU oder der HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die an- teilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu 40 % an tragen.
(7) Etwaige Schäden hat der ARGE beteiligtNU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Deckungsschutz zu vermeiden, wird eine Rücksprache mit den einzelnen Versicherern angeratenNU.
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Samples: Gebäudedienstleistungen Kleinauftrag
Haftung, Versicherung. Bei der Erbringung von Planungsleistungen über das ARGE-Modell wird die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betrieben, so haften alle ARGE-Partner Haftung für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldnerEinhaltung von Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte sowie andere technische Daten wie sie in Preislisten, Katalogen, Prospekten, Anzeigen o. ä. besteht nur, wenn zu den Abmessungen, technischen Daten u. ä. eine schriftliche Zusicherung erfolgt ist. Dieses bedeutetHinsichtlich eines zweckmäßigen Gebrauches der Mietsache können nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Haftung wegen eines nicht der Empfehlung entsprechenden Gebrauchs wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde haftet für jede vom üblichen Gebrauchszweck der Mietgegenstände abweichende Nutzung, dass gleiches gilt sofern der Bauherr sich Kunde nach Abnahme der von STUDIO D4 errichteten Aufbauten Veränderungen vornimmt. Von etwaigen Ansprüchen Dritter ist STUDIO D4 in derartigen Fällen freizustellen. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich auf eigenes, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen beschränkt. Beruht die Verletzung von Kardinalspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters ist per Schadensfall bei Sach- und Vermögensschäden auf € 250.000 beschränkt, soweit den Vermieter nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Sämtliche, im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter geltenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der ARGE wenden und von diesem Schadensersatz fordern kannErfüllungsgehilfen des Vermieters. Die verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel der Mietsache wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen. Keine Haftungsbeschränkung gilt bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Der Bauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn daraufKunde ist verpflichtet, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. Im Verhältnis zum Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners für alle Leistungsbereiche rechtlich unzulässig. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommen, so stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. Hierzu können entsprechende Regelungen in den ARGE-Vertrag aufgenommen werden. Derar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehen, dass der den Schaden verursachende ARGE-Partner den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet ist. Innerhalb der ARGE ist zudem darauf zu achten, dass jeder ARGE-Partner über eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügt. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggf. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rung, sind die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen der einzelnen Partner zu beachten. Werden die verschiedenen Planungsaufgaben im Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von der Versicherung des ARGE-Partners, welcher die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatte. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur Verfügung. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt sich die Ersatzpflicht des Versicherers und die vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist beispielsweise ein Partner zu 40 % an der ARGE beteiligt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Deckungsschutz zu vermeiden, wird eine Rücksprache das mit den einzelnen Versicherern angeratenjeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht), nach Überlassung, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern und diese auf Verlangen von STUDIO D4 nachzuweisen. STUDIO D4 haftet nicht für Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Installation oder Gebrauch der Mietsache herrühren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung, Versicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherungsdeckung zu sorgen und diese auf Anforderung der DSD nachzuweisen. Der Versicherungsschutz hat sich auf alle Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit seinen Verrichtungen für DSD zu erstrecken. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst gem. EFBV zertifiziert ist, ist jährlich der ausreichende Versicherungsschutz gem. §7 EFBV durch Übersendung der entsprechenden gültigen Versicherungspolice(n) nachzuweisen. Bei Erstbeauftragung ist der Erbringung Frachtführer verpflichtet innerhalb einer Frist von Planungsleistungen über das ARGE14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung sein EfB-Modell Zertifikat, die erforderliche(n) Transportgenehmigung(en) sowie den Nachweis des ausreichenden Versicherungsschutzes gem. §7 EfBV der Auftraggeberin einzureichen. Ebenfalls innerhalb dieser Frist ist die Eingangsbestätigung der Anzeige zur Beförderung von Abfällen gem. §53 KrWG, welche seit 01.06.2012 verpflichtend verlangt wird, einzureichen. Sofern der Frachtführer nicht selbst gem. EfBV zertifiziert ist, ist eine Zuverlässigkeitserklärung im Sinne der §§8 + 9 EfBV mit einzureichen. Der Auftragnehmer haftet der DSD grundsätzlich für alle schuldhaft verursachten Schäden. Erfolgt eine Abholung durch den Auftragnehmer nicht zum vereinbarten Termin bzw. wird die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner Anlieferung nicht termingerecht vorgenommen, und es entsteht daraus ein Schaden für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betriebenDSD durch z.B. sich verändernde Abnahmekonditionen oder gar eine vollständigen Ablehnung der Anlieferung, so haften alle ARGE-Partner haftet der Auftragnehmer auch dafür. Von DSD an den Auftragnehmer eventuell übergebene Zugangsdaten für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldner. Dieses bedeutetZeitfenstermanagementsysteme sind vom Unternehmer absolut vertraulich zu behandeln, dass und dürfen nur für Aufträge der Bauherr sich im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter der ARGE wenden und von diesem Schadensersatz fordern kann. Der Bauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn darauf, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. Im Verhältnis DSD zum Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners für alle Leistungsbereiche rechtlich unzulässig. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommen, so stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. Hierzu können entsprechende Regelungen in den ARGE-Vertrag aufgenommen Einsatz gebracht werden. Derar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehenSoweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund von § 429 ff. HGB auf den Wertersatz des beförderten Gutes beschränkt ist, dass errechnet sich der den Schaden verursachende ARGE-Partner den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet Wertersatz, wenn ein marktüblicher Wert nicht zu ermitteln ist. Innerhalb der ARGE ist zudem darauf zu achten, dass jeder ARGE-Partner über eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügt. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggf. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rung, sind die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen der einzelnen Partner zu beachtenWiederbeschaffungskosten zuzüglich den Entsorgungskosten für das beschädigte oder verunreinigte Material. Werden die verschiedenen Planungsaufgaben im Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von der Versicherung des ARGE-Partners, welcher die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatte. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur Verfügung. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt Die DSD erklärt sich die Ersatzpflicht des Versicherers und die vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist beispielsweise ein Partner zu 40 % an der ARGE beteiligt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Deckungsschutz zu vermeiden, wird eine Rücksprache mit den einzelnen Versicherern angeratenzum S/LVS - Verzichtskunden.
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Samples: Transport Conditions
Haftung, Versicherung. Bei (1) Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Erbringung Abwicklung des Ver- trages ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Planungsleistungen über das ARGE-Modell wird Ansprüchen Dritter freizustel- len. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betrieben, so haften alle ARGE-Partner für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldner. Dieses bedeutetHU daraus entstehen, dass der Bauherr sich Ver- trag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachgemä- ßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt dem NU im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter der ARGE wenden Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämt- liche Betreiber- und von diesem Schadensersatz fordern kannVerkehrssicherungspflichten. Der Bauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn darauf, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. INU trägt im Verhältnis zum Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners HU die Verantwortung und Haftung für alle Leistungsbereiche rechtlich unzulässigsämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und ihm selbst, dem HU oder Dritten entste- hen. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommenIn diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, so stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. Hierzu können entsprechende Regelungen in den ARGE-Vertrag aufgenommen werden. Derar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehendem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Schaden verursachende ARGE-Partner NU gekündigt wird.
(3) Der NU ist verpflichtet, den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Innerhalb Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der ARGE ist zudem darauf Ausführung des Vertrages zustoßen.
(5) Der NU hat dem HU das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und - höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Auf- rechterhaltung während der Vertragslaufzeit zu achtenbelegen. Die nachzuweisen- de Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt- Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, dass jeder ARGE-Partner über es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Pro- dukte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügtUm- welthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggf. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rungWenn nichts anderes vereinbart ist, sind müssen die Bedingungen aus Mindestdeckungssummen je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(6) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Versicherungsverträgen der einzelnen Partner zu beachten. Werden die verschiedenen Planungsaufgaben im Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des ARGEVersicherungsnachweises be- rechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummen.
(7) Schließen der Kunde des HU oder d er HU eine objektbezogene Haftpflicht- versicherung unter Einschluss des NU-PartnersRisikos ab, welcher ist der NU verpflichtet, die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatteanteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
(8) Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur VerfügungSoweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schä- den und Nachteile selber. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt sich die Ersatzpflicht Selbstbehalte gehen zu Lasten des Versicherers und die vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Ist beispielsweise ein Partner zu 40 % an der ARGE beteiligt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Deckungsschutz zu vermeiden, wird eine Rücksprache mit den einzelnen Versicherern angeratenNU.
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