Haftung, Versicherung. (1) Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche, Schäden, die bei der Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachge- mäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird. (2) Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird. (3) Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt. (4) Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden (5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen. (6) Schließen der Kunde des HU oder der HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die an- teilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. (7) Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
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Samples: Gebäudedienstleistungen Kleinauftrag
Haftung, Versicherung. (1) Eine Haftung für die Einhaltung von Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte sowie andere technische Daten wie sie in Preislisten, Katalogen, Prospekten, Anzeigen o. ä. besteht nur, wenn zu den Abmessungen, technischen Daten u. ä. eine schriftliche Zusicherung erfolgt ist. Hinsichtlich eines zweckmäßigen Gebrauches der Mietsache können nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Haftung wegen eines nicht der Empfehlung entsprechenden Gebrauchs wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der NU Kunde haftet für jede vom üblichen Gebrauchszweck der Mietgegenstände abweichende Nutzung, gleiches gilt sofern der Kunde nach Abnahme der von STUDIO D4 errichteten Aufbauten Veränderungen vornimmt. Von etwaigen Ansprüchen Dritter ist STUDIO D4 in derartigen Fällen freizustellen. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich auf eigenes, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen beschränkt. Beruht die Verletzung von Kardinalspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters ist per Schadensfall bei Sach- und Vermögensschäden auf € 250.000 beschränkt, soweit den Vermieter nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Sämtliche, im Verhältnis zum HU für sämtliche, Schäden, die bei der Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU Vermieter und seinem Auftraggeber aufgrund dem Mieter geltenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der unsachge- mäßen und nicht termingerechten Ausführung Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel der Arbeiten durch Mietsache wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt Mangel arglistig verschwiegen. Keine Haftungsbeschränkung gilt bei Ansprüchen gemäß dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che Betreiber- und VerkehrssicherungspflichtenProdukthaftungsgesetz. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
(3) Der NU Kunde ist verpflichtet, das mit den HU jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht), nach Überlassung, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern und diese auf Verlangen von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes STUDIO D4 nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassenSTUDIO D4 haftet nicht für Schäden, es sei dennwelche aufgrund unsachgemäßer Bedienung, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur Installation oder Wartung Gebrauch der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehenMietsache herrühren.
(6) Schließen der Kunde des HU oder der HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die an- teilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
(7) Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung, Versicherung. (1) Der NU haftet trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtlichesämtliche Unfälle, SchädenSchäden und Nachteile, die bei der Ab- wicklung Abwicklung des Vertrages Ver- trages ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellenfreizustel- len. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag Ver- trag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachge- mäßen unsachgemä- ßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che sämt- liche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehenentste- hen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellenfreizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
(3) Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen.
(5) Der NU hat dem HU eine das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende - höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses deren Auf- rechterhaltung während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisenzu belegen. Diese Die nachzuweisen- de Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-erweiterte Produkt- Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bauEinbau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte Pro- dukte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung Um- welthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassenumfassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men Mindestdeckungssummen je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(56) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt be- rechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehenDe- ckungssummen.
(67) Schließen der Kunde des HU oder der d er HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung Haftpflicht- versicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die an- teilige anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
(7) 8) Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden Schä- den und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
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Haftung, Versicherung. (1) Bei der Erbringung von Planungsleistungen über das ARGE-Modell wird die ARGE als Vertragpartner des Bauherrn zur mangelfreien Erbringung aller vertraglichen Leistungen verpflichtet. Eine Aufteilung haftungs- rechtlicher Verantwortlichkeiten auf einzelne ARGE-Partner für bestimmte Leistungen findet gegenüber dem Bauherrn nicht statt. Wird die ARGE als GbR betrieben, so haften alle ARGE-Partner für die gesamte Leistungserbringung als Ge- samtschuldner. Dieses bedeutet, dass der Bauherr sich im Falle eines Mangels an einen beliebigen Mitge- sellschafter der ARGE wenden und von diesem Schadensersatz fordern kann. Der NU haftet iBauherr hat insofern ein freies Wahlrecht. Ein Verweis des Bauherrn darauf, dass ein anderes Mitglied der ARGE den Mangel verur- sacht hat, ist nicht möglich. Im Verhältnis zum HU Bauherrn ist eine Einschränkung dieser Gesamtverantwort- lichkeit jedes Partners für sämtlichealle Leistungsbereiche rechtlich unzulässig. Xxxxx ein ARGE-Mitglied in Anspruch genommen, Schäden, so stellt sich die bei der Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hatFrage nach einem Ausgleich im Innen- verhältnis. In diesem Umfang hat er auch Hierzu können entsprechende Regelungen in den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellenARGE-Vertrag aufgenommen werden. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehenDerar- tige Vertragsklauseln sollten vorsehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund den Schaden verursachende ARGE-Partner den übrigen Mitgesellschaftern zum Ausgleich verpflichtet ist. Innerhalb der unsachge- mäßen und nicht termingerechten Ausführung ARGE ist zudem darauf zu achten, dass jeder ARGE-Partner über eine ausreichende Berufs- haftpflichtversicherung verfügt. Insbesondere bei großen Baumaßnahmen sollte ggf. eine gemeinsame projektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erfolgt keine gesonderte Versiche- rung, sind die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt dem NU einzelnen Partner zu beachten. Werden die verschiedenen Planungsaufgaben im Rahmen Innenverhältnis bestimmten Partnern zugeordnet, besteht Versi- cherungsschutz in der Regel nur von der Versicherung des Leistungsumfangs ARGE-Partners, welcher die betreffenden Aufga- ben wahrzunehmen hatte. Dabei stehen die Deckungssummen in voller Höhe zur Verfügung. Wird keine Aufteilung in Leistungsbereiche unter den ARGE-Partnern vereinbart, ermäßigt sich die Ersatzpflicht des NU sämtli- che Betreiber- Versicherers und Verkehrssicherungspflichtendie vereinbarte Versicherungssumme auf die Quote, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Der NU trägt Ist beispielsweise ein Partner zu 40 % an der ARGE beteiligt, reduziert sich bei Fehlen einer internen Aufgabenzuweisung die Ersatzpflicht des Versicherers und die Versicherungssumme auf den entsprechenden Prozentsatz. Um mögliche Lücken im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche UnfälleDeckungsschutz zu vermeiden, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
(3) Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der NU hat dem HU wird eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung Rücksprache mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuzieheneinzelnen Versicherern angeraten.
(6) Schließen der Kunde des HU oder der HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die an- teilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
(7) Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
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Samples: Arbeitsgemeinschaftsvertrag
Haftung, Versicherung. (1) 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungs- gemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der NU haftet im Verhältnis zum HU Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für sämtlichedie Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, Schäden, dass die bei Bodenverhältnisse an der Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache Einsatz- stelle einen gefahrlosen Einsatz der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hatMietsache möglich machen. In diesem Umfang hat er auch Der Mieter stellt den HU Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter freizu- stellenim Innenverhältnis frei. Dies Das gilt auch für Xxxxxxxden Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, die dem HU daraus entstehenoder anderer vergleichbarer öffentlich- rechtlicher, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachge- mäßen und nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wirdvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che Betreiber- 8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
(3) Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührt.
(4) Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
(6) Schließen der Kunde des HU oder der HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung unter Einschluss des NU-Risikos Kaskoversicherung ab, ist durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der NU verpflichtet, die an- teilige Prämie sowie Mieter in den vereinbarten Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
(7) Etwaige Schäden hat 8.3 Ansonsten haftet der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der NU dieser Pflicht nicht nachkommtMietsache verursachen, trägt er sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Nachteile selberKaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Selbstbehalte gehen zu Lasten Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des NUVersicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflicht- versicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Samples: General Rental Terms and Conditions for Aerial Work Platforms and Forklift Trucks
Haftung, Versicherung. (1) Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche, Schäden, die bei der Ab- wicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertre- ten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizu- stellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachge- mäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU ge- kündigt wird.
(2) Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtli- che Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Vertrages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
(3) Der NU Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherungsdeckung zu sorgen und diese auf Anforderung der DSD nachzuweisen. Der Versicherungsschutz hat sich auf alle Schadensersatzansprüche gegen den HU Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit seinen Verrichtungen für DSD zu erstrecken. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst gem. EFBV zertifiziert ist, ist jährlich der ausreichende Versicherungsschutz gem. §7 EFBV durch Übersendung der entsprechenden gültigen Versicherungspolice(n) nachzuweisen. Bei Erstbeauftragung ist der Frachtführer verpflichtet innerhalb einer Frist von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung sein EfB-Zertifikat, die erforderliche(n) Transportgenehmigung(en) sowie den Nachweis des ausreichenden Versicherungsschutzes gem. §7 EfBV der Auftraggeberin einzureichen. Ebenfalls innerhalb dieser Frist ist die Eingangsbestätigung der Anzeige zur Beförderung von Abfällen gem. §53 KrWG, welche seit 01.06.2012 verpflichtend verlangt wird, einzureichen. Sofern der Frachtführer nicht selbst gem. EfBV zertifiziert ist, ist eine Zuverlässigkeitserklärung im Sinne der §§8 + 9 EfBV mit einzureichen. Der Auftragnehmer haftet der DSD grundsätzlich für alle schuldhaft verursachten Schäden. Erfolgt eine Abholung durch den Auftragnehmer nicht zum vereinbarten Termin bzw. wird die Anlieferung nicht termingerecht vorgenommen, und es entsteht daraus ein Schaden für DSD durch z.B. sich verändernde Abnahmekonditionen oder gar eine vollständigen Ablehnung der Anlieferung, so haftet der Auftragnehmer auch dafür. Von DSD an den Auftragnehmer eventuell übergebene Zugangsdaten für Zeitfenstermanagementsysteme sind vom Unternehmer absolut vertraulich zu behandeln, und dürfen nur für Aufträge der DSD zum Einsatz gebracht werden. Soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund von § 429 ff. HGB auf den Wertersatz des beförderten Gutes beschränkt ist, errechnet sich der Wertersatz, wenn und soweit der NU ein marktüblicher Wert nicht zu ermitteln ist, aus den Wiederbeschaffungskosten zuzüglich den Entsorgungskosten für das Produkt nach produkthaftungs- rechtlichen Grundsätzen verantwortlich istbeschädigte oder verunreinigte Material. Weitergehende gesetzliche An- sprüche des HU bleiben unberührtDie DSD erklärt sich zum S/LVS - Verzichtskunden.
(4) Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Bestehen des Versicherungs- verhältnisses während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleis- tungszeitraumes nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Ein- bau, die Montage, Reparatur oder Wartung der von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen um- fassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssum- men je Schadensfall und Jahr betragen: € 2.500.000,– für Personenschäden € 2.500.000,– für Sachschäden € 2.500.000,– für Vermögensschäden € 250.000,– für Schlüsselschäden
(5) Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versi- cherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Ver- trages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
(6) Schließen der Kunde des HU oder der HU eine objektbezogene Haftpflichtver- sicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die an- teilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
(7) Etwaige Schäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
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Samples: Transport Conditions