Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher Musterklauseln

Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der Lutra GmbH oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere Zugangsberechtigte die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a) weist ein Zugangsberechtigter nach, dass er zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist er von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf den Zugangsberechtigten insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei DeCeTe oder bei Dritten ver- ursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere Zu- gangsberechtigte die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt ha- ben, gilt folgende Regelung: a) Weist ein Zugangsberechtigter nach, dass es zur Entstehung des Schadens offen- sichtlich nicht beigetragen haben kann, ist er von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der ins- gesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die Zugangsberechtigten insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tat- sächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadens- eintritt ergibt.
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden zu Lasten der IGB oder Dritter verursacht hat, haften beide Vertragspartner zu gleichen Teilen. Wenn Dritte die betroffene IGB-SE oder Infrastruktur mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt: a) Weist ein solcher Dritter nach, dass er zur Entstehung des Schadens nicht beigetragen haben kann, ist er von der Haftung frei; b) Im Übrigen wird der Schaden zu gleichen Teilen auf diejenigen Beteiligten aufgeteilt, die die jeweilige IGB-SE in den letzten 90 Tagen vor Entde- ckung des Schadens benutzt haben. Dies gilt nur nicht zu Lasten solcher Beteiligter, deren Haftung nicht der Billigkeit entspricht. § 315 BGB und die hierzu entwickelten Kriterien der Billigkeit gelten entsprechend.
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der HHG oder bei Drit- ten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn wei- tere EVU die betreffenden Serviceeinrichtungen mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tat- sächlichen Nutzung der Serviceeinrichtungen in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Abweichungen von der vereinbarten Nutzung 17 7 Gefahren für die Umwelt .......................................................................................
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Abweichungen von der vereinbarten Nutzung 7 Gefahren für die Umwelt