Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei. b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 17 contracts
Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht verur- sacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden be- treffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen bei- getragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt insge- samt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung Nut- zung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 3 contracts
Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Die Serviceeinrichtung
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU Betreiber der Schienenwege oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 3 contracts
Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Benutzungsbedingungen, Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der HIG oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 2 contracts
Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Nutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht verur- sacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende RegelungRege- lung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt ins- gesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung Nut- zung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der HBA oder der bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende RegelungRege- lung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung Ent- stehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende ent- fallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten letz- ten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der RIS oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der LR oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offensicht- lich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl An- zahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere weite- re EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei HTAG oder bei Dritten Drit- ten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offensicht- lich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl An- zahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der SSB oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass daß es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen tat- sächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder Betreiber der Schienenwege o- der bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende fol- gende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen beige- tragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege Schie- nenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU der HTB oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht ver- ursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung Nut- zung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen mit- benutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen beige- tragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei RRT oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann so- dann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen tat- sächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten der EKML verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) a. Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) b. Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) c. Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der VPSI oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offensicht- lich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl An- zahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU Betreiber der Schienenwege oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt habenha- ben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen bei- getragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt insge- samt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung Nut- zung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU BwK oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der EVS oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen mitbe- nutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden ver- bleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis Ver- hältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU Betreiber der Schienen- wege oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht verur- sacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende RegelungRege- lung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt ins- gesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht verur- sacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende RegelungRege- lung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offensicht- lich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU Betreiber der Schienenwege oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien Vertragspar- teien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege Schienen- wege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.offensich-
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl An- zahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen die- sen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang Um- fang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU Betreiber der Schienenwege oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien Vertragspartei- en zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offen- sichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten letz- ten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht verur- sacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden be- treffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt ins- gesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der ZIB oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten Drit- ten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offensicht- lich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl An- zahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU Betreiber der Schienenwege oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien Vertragspartei- en zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich offensicht- lich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl An- zahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU bei der Port Emmerich Infrastruktur- und Immobilien GmbH oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt mit- benutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen beige- tragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt insge- samt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege Schieneninfrastruktur in den letzten drei Monaten vor dem Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann diesensodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Monatenvor Schadenseintritt ergibt.
Appears in 1 contract