Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der Lutra GmbH oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
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