Hahung Musterklauseln

Hahung. Die Haftung des Auftragnehmers ist beschränkt auf Fälle, in denen er, seine Mitarbeiter, Er- füllungsgehilfen oder ein weiterer Auftragsverarbeiter schuldhaft seinen speziell auferlegten Pflichten aus der DS-GVO nicht nachgekommen ist oder er erteilte Weisungen des Auftrag- gebers nicht beachtet hat oder Weisungen des Auftraggebers zuwidergehandelt hat. Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hin- sicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer für einen Schaden verantwortlich, der bei gemeinsamer Beteiligung an einer Verarbeitung entstanden ist, so haften beide der betrof- fenen Person gegenüber als Gesamtschuldner; sie haften im Innenverhältnis entsprechend ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden.
Hahung. 1. Kamphans - die KreativAgentur legt die von ihr entworfenen Vorlagen dem Kunden vor, damit dieser die darin enthaltenen sachlichen Angaben über- prüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der sachlichen Angaben.
Hahung. 1. Die Vertragspartner haften einander nach den allgemei- nen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nach- folgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt. Diese Bestimmungen gelten für alle Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht ander- weitig in Textform geregelt.
Hahung. 1. Jeder Vertragspartner hahet dem anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschrihen. Soweit es danach für die Hahung auf Verschulden an- kommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehahet.
Hahung. (1) Für leicht fährlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet das MBE Center nur im Fall der Verletzung wesentlicher VertragspĚichten (KardinalpĚichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Bei Mailing-/Versand- und Ku- rierleistungen des MBE Center ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nach- gewiesene direkte Schäden bis maximal 510 EUR pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist; bei Teilverlusten oder -beschädigungen wird das Gewicht des betroěenen Teils der Sendung zugrunde gelegt.
Hahung. Die Aufsichtsratsmitglieder können nach §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für einen Schaden der Gesellschah hahbar gemacht werden. Das Aufsichtsratsmitglied muss dabei schuldhah gehandelt haben. Der Verschuldungsmaßstab ergibt sich unter anderem aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dem Begriff des ordentlichen und gewissen- hahen Geschähsführers kommt insofern eine Doppelfunktion zu. Nur eine dem Unternehmenszweck widersprechende Vermö- gensbeeinträchtigung kann als Schaden für die Gesellschah an- gesehen werden. Wer Gewinn erzielen will (was im Regelfall Unter- nehmenszweck der Gesellschah ist), muss Risiken eingehen, so dass in diesen Fällen nicht ohne Weiteres ein Schaden vorliegen muss. Die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder hahen gesamt- schuldnerisch für den Ersatz des Schadens (vgl. §§ 422ff BGB). Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der AG als Anspruchsstellerin. Gemäß § 93 Abs. 4 AktG entfällt die Hahung für den Vorstand (und in der Folge auch für den Aufsichtsrat), wenn die Handlung, die als Pflichtverletzung gerügt wird, auf einem Be- schluss der Hauptversammlung beruht. Die nachträgliche Billi- gung entlastet dagegen nicht. Soweit Gläubiger der AG von dieser keine Befriedigung erlangen können, können sie sich nach §§ 116, 93 Abs. 5 AktG gegebenenfalls auch an das Aufsichtsratsmitglied halten. Die Schadensersatzpflicht verjährt nach §§ 116, 93 Abs. 5 AktG in fünf Jahren. Neben dem Aufsichtsratsmitglied kann die Kommune nach § 117 Abs. 1 AktG hahbar gemacht werden, wenn sie unter Berufung auf ihren Einfluss das Aufsichtsratsmitglied vor- sätzlich dazu bestimmt hat, die Gesellschah oder ihre Aktionäre zu schädigen. Die Praxis belegt, dass diese Regelung bisher kaum Anwendung gefunden hat.
Hahung. Für den Aufsichtsrat der GmbH gelten in grundsätzlichen Zü- gen die Hahungsregeln des Aufsichtsrates einer AG (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit §§ 116, 93 Abs. 2 AktG). Allerdings erfolgt im GmbHG kein Verweis auf § 93 Abs. 3 bis 6 AktG. Allein hin- sichtlich der fünfjährigen Verjährung (vgl. § 52 Abs. 3 GmbHG) ergänzt das GmbHG die Bestimmungen des AktG. Eine im Gesellschahsvertrag festgeschriebene Einschränkung des Verschuldensmaßstabes (z.B. Beschränkung der Hahung auf die grobe Fahrlässigkeit) wird einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten. Das GmbHG verweist nicht auf die Vor- schrihen des § 93 Abs. 4 und § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG. Für die Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH gibt es im Regelfall eine Entlastung durch jährlichen Beschluss der Gesellschaherver- sammlung. Die Entlastung durch die Gesellschaherversamm- lung kann für Aufsichtsratsmitglieder und Geschähsführer die Freistellung von Schadensersatzansprüchen zur Folge ha- ben (abweichende Regelung zur AG; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20.05.85, NJW 86, S. 129ff; BGH, Urteil vom 21.04.86, NJW 86, S. 2250ff). Mit der Entlastung erlischt im Regelfall die Hahung der Aufsichtsratsmitglieder und der Geschähsführer. Nicht ab- schließend geklärt ist, inwieweit der Gesellschahervertrag eine andere Verjährungsfrist als in § 52 Abs. 3 GmbHG (fünf Jahre) festgeschrieben, vorsehen kann. Nach § 225 Satz 2 BGB könnte die Verjährungsfrist durch Festlegung im Gesellschahervertrag reguliert werden, wobei dies bei einer GmbH mit Beteiligung pri- vater Dritter ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.75, BGHZ 64, S. 239ff). Eine nähere Betrachtung soll an dieser Stelle nicht erfolgen, da zu empfehlen ist, keinesfalls eine Verkürzung der Verjährungsfrist vorzunehmen.
Hahung. Hinsichtlich der Hahung enthalten die §§ 41, 34 GenG eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung. Wesentlich ist, ob das Weisungsrecht der Gemeinde anerkannt wird. In diesem Fall muss die Gemeinde dem Mitglied den Schaden sogar ersetzen, wenn dieses auf Weisung schuldhah handelt. Die Gemeinde muss den Schaden auch ersetzen, wenn ihn das Mitglied ohne Weisung und schuldhahen Vorsatz ver- ursacht hat (§ 74 Abs. 3 ThüKO). Die Generalversammlung hat nach § 48 Abs. 1 GenG dem Auf- sichtsrat die Entlastung zu erteilen. Damit wird nach allgemeiner Rechtsauffassung auch der Hahungsverzicht gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes begründet, wenn die all- gemeinen Umstände bekannt waren und kein Strahatbestand vorliegt. Die Entlastung ist eine Billigung des Verhaltens des Auf- sichtsrates und das Aussprechen des Vertrauens für die Zukunh.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.