Common use of Handelsbedingungen Clause in Contracts

Handelsbedingungen. (1) Allgemeine Einfuhrbedingungen a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter die Anhänge IV-A und IV-C(2) fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 65 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 67 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln. i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und der im Anschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation von Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 73 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. ii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestimmungen über die Notifikation nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren. (2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit a) Innerhalb von 90 Tagen nach Annahme einer Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu ermöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in diesem Stadium die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. b) Der Handel mit Waren in den Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren keiner Einfuhrgenehmigung. Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassenden Institutionenaufbau. (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII festgelegten Verfahren genehmigt. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen. (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen.

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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement

Handelsbedingungen. (1) Allgemeine Einfuhrbedingungen a) Die Einfuhrvertragspartei stellt ihre allgemeinen SPS-Einfuhrbestimmungen für alle Waren bereit. Stufen die Vertragsparteien kommen übereineine Ware gemeinsam als Priorität ein, auf Warenso stellt die Einfuhrvertragspartei spezifische SPS-Einfuhrbestimmungen für diese Ware auf, sofern die unter Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Bei der Feststellung, welche Waren vorrangig sind, arbeiten die Anhänge IV-A und IV-C(2) fallenVertragsparteien zusammen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwendenum eine effiziente Verwaltung ihrer verfügbaren Ressourcen zu gewährleisten. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 65 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei Die spezifischen Einfuhrbestimmungen sollten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 67 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln. i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und der im Anschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation von Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 73 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. ii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestimmungen über die Notifikation nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptierenAusfuhrvertragspartei gelten. (2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit a) Innerhalb von 90 Tagen nach Annahme einer Entscheidung über Nach Absatz 1 leitet die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die Einfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung das Verfahren ein, das zur Aufstellung spezifischer SPS-Einfuhrbestimmungen für die Umsetzung als vorrangig eingestufte Ware erforderlich ist. Nach Aufstellung dieser spezifischen Einfuhrbestimmungen ergreift die Einfuhrvertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung die erforderlichen Schritte, damit der Anerkennung Handel auf der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf Grundlage dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu ermöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in diesem Stadium die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. b) Der Handel mit Waren in den Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 AnwendungEinfuhrbestimmungen möglichen wird. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen Zwecks Aufstellung der spezifischen SPS-Einfuhrbestimmungen verpflichtet sich die in den Anhängen IV-A Ausfuhrvertragspartei, auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei a) alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereitzustellen und b) der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang zu gewähren, damit sie sonstige einschlägige Verfahren einsehen, testen, prüfen und IV-C(2) aufgeführten Waren keiner Einfuhrgenehmigung. Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassenden Institutionenaufbaudurchführen kann. (4) Auf Ersuchen Führt die Einfuhrvertragspartei eine Liste der ausführenden Vertragspartei nehmen zur Einfuhr einer Ware autorisierten Betriebe oder Einrichtungen, so erkennt sie einen Betrieb oder eine Einrichtung im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ohne vorherige Kontrolle dieses Betriebs oder dieser Einrichtung an, a) sofern die Vertragsparteien über Bedingungen, Ausfuhrvertragspartei die den Handel mit den Genehmigung des Betriebs oder der Einrichtung beantragt und dem Antrag zweckdienliche Garantien beigefügt hat und b) sofern die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPSAnhang 5-Unterausschusses nach Artikel 74 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt F aufgeführten Bedingungen und Verfahren erfüllt beziehungsweise abgeschlossen sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe a) Für Über Absatz 4 hinausgehend macht die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII festgelegten Verfahren genehmigt. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei Einfuhrvertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllenautorisierten Betriebe oder Einrichtungen öffentlich bekannt. (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere In der Regel akzeptiert eine Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützende Daten zu Sendung einer geregelten Ware, ohne dass eine vorgezogene Warenabfertigung der einzelnen Sendungen stattfindet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. (7) Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die jeweils zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungenobjektiven Nachweis zur Zufriedenheit der Einfuhrvertragspartei erbringt, dass die Einfuhrbestimmungen erfüllt sind oder erfüllt werden können. (8) Die Vertragsparteien sollten das in Anhang 5-G dargelegte Verfahren bezüglich der spezifischen Einfuhrbestimmungen für Pflanzengesundheit einhalten.

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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)

Handelsbedingungen. (1) Allgemeine Einfuhrbedingungen: a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter die Anhänge IVAnhang XVII-A und IVAnhang XVII-C(2) C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 65 182 gelten die Einfuhrbedingungen Ein- fuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten Inkraft- treten dieses Abkommens teilt notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 67 184 ihre gesundheitspolizeilichen und und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IVAnhän- gen XVII-A und IVXVII-C(2) C aufgeführten Waren mitGrunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden einführen- den Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermittelnübermit- teln. i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen beachten sind die Vertragsparteien die Bestimmungen des einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommens und der im Anschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation von Maßnahmen. Übereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie unter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen betreffen oder nicht. ii) Unbeschadet des Artikels 73 190 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. iiiii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestimmungen über die Notifikation Notifikationspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen Ein- fuhrbedingungen weiter akzeptieren. (2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit: a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und VerwaltungsvorschriftenVerwal- tungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in den Anhängen IVAnhang XVII-A und IVAnhang XVII-C(2) C Nummern 2 und 3 aufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren Grunderzeugnisse zu ermöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren Grunderzeugnisse können in diesem Stadium dann die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B XXIII-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. b) Der Handel mit Waren Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IVAnhang XVII-A und IVAnhang XVII-C(2) C Nummer 2 aufgeführten Waren Grunderzeugnisse keiner besonderen Einfuhrgenehmigung. Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassenden Institutionenaufbau. (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren Grunderzeugnissen beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses Unteraus- schusses nach Artikel 74 191 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser Grundlage vereinbarten Einfuhrbedingungen zu ermöglichen. (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe, vorläufige Anerkennung: a) Für die Einfuhr der in Anhang IVXVII-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei Vertragspar- tei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) XX Num- mer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle Kon- trolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIIIXX. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen einem Monat nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder VerwaltungsvorschriftenVer- waltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII festgelegten Verfahren den Bestimmungen des Anhangs XX genehmigt. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei Vertrags- partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen. (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und EntscheidungenBeschlüssen.

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Samples: Assoziierungsabkommen

Handelsbedingungen. (1) Allgemeine EinfuhrbedingungenEinfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit: a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf WarenEinfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C(2) C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwendenvor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 65 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 67 58 ihre gesundheitspolizeilichen und und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen Einfuhr­ bedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) C aufgeführten Waren mitGrunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln. i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen beachten sind die Vertragsparteien die Bestimmungen des einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommens und der im Anschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation von Maßnahmen. Übereinkommen einzuhalten. ii) Unbeschadet des Artikels 73 64 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. iiiii) Beachtet Erfüllt die einführende Vertragspartei diese Bestimmungen über die Notifikation Notifikationspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren. (2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit: a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entscheidung des Beschlusses über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57 Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2) C Nummern 2 und 3 aufgeführten Waren in Grunderzeugnissen zwischen den Sektoren und Teilsektoren Vertragsparteien zu ermöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in diesem Stadium die Grunderzeugnisse kann dann das Muster für die der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtli­ xxxx Xxxxxxxxxxxxx oder des amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente Dokuments durch eine nach Anhang XII.B X-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. b) Der Handel mit Waren Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird bei auf der Grundlage der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) C Nummer 2 aufgeführten Waren Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung. Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassenden Institutionenaufbau. (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 65 Konsultationen über BedingungenBedingungen auf, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren Grunderzeugnissen beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser Grundlage vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen. (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe, vorläufige Anerkennung a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) VII Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIIIVII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder VerwaltungsvorschriftenVerwaltungs­ vorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII festgelegten Verfahren den Bestimmungen des Anhangs VII genehmigt. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei Vertrags­ partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen. (6) Auf Ersuchen Xxxxxxxx einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützende die unterstützenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und EntscheidungenBeschlüssen.

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Samples: Assoziierungsabkommen

Handelsbedingungen. (1) Allgemeine EinfuhrbedingungenEinfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit: a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf WarenEinfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C(2) C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwendenvor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 65 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 67 58 ihre gesundheitspolizeilichen und und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) C aufgeführten Waren mitGrunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln. i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen beachten sind die Vertragsparteien die Bestimmungen des SPS-Übereinkommens und der im Anschluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation von Maßnahmen. einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS- Übereinkommen einzuhalten. ii) Unbeschadet des Artikels 73 64 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung Fest- setzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. iiiii) Beachtet Erfüllt die einführende Vertragspartei diese Bestimmungen über die Notifikation Notifikationspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren. (2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit: a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entscheidung des Beschlusses über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57 Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und VerwaltungsvorschriftenVerwaltungs- vorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2) C Nummern 2 und 3 aufgeführten Waren in Grunderzeugnissen zwischen den Sektoren und Teilsektoren Vertragsparteien zu ermöglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in diesem Stadium die Grunderzeugnisse kann dann das Muster für die der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen Bescheinigung oder des amtlichen Dokumente Dokuments durch eine nach Anhang XII.B X-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. b) Der Handel mit Waren Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird bei auf der Grundlage der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren keiner Einfuhrgenehmigung. Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassenden Institutionenaufbau. (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII festgelegten Verfahren genehmigt. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen. (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen.

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