Common use of Handelsbedingungen Clause in Contracts

Handelsbedingungen. (1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit: a) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln. b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS- Übereinkommen einzuhalten.

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Samples: Association Agreement, Association Agreement, Association Agreement