Haushaltsplan. Der Entwurf des Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt. Die Haushaltsansätze der Landessender sind hierbei gesondert auszuweisen. Den Direktorinnen und Direktoren der Landessender ist vor der Aufstellung des Entwurfs Gelegenheit zu geben, den jeweiligen Landessender betreffende Vorschläge für den Haushaltsplan zu machen.
Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.
Haushaltsplan. 2013/14 1. 1. 1. keine Jahr Jahr Jahr Lizenz
5.3.1 mit einem Mindestetat von 200.000 Euro 2014/15 1. 1. keine Jahr Jahr Lizenz
Haushaltsplan. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen die Einnahmen nicht übersteigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Haushaltsplan. Über den Haushaltsplan beschließt der Gauvorstand. In keinem Fall dürfen Ausgaben beschlossen werden, für die nicht gleichzeitig die notwendige Mitteldeckelung gewährleistet ist. Die zu erwarteten Einnahmen sind alle im Haushalt aufgegliedert nach Sachgebieten darzustellen; gleiches gilt für die Ausgaben. Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Geschäftsführung des SGW. Für jedes Geschäftsjahr wird dem Gauausschuss der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr bis zum 01.11. im Entwurf vorgelegt. Der geprüfte, ggf. überarbeitete Entwurf bildet die Grundlage für die Ressort- verantwortlichen. Xxxxxxx die für das laufende Geschäftsjahr eingestellten Mittel nicht aus, so ist ein Nachtragshaus- halt vom Vorstand aufzustellen, für den die gleichen Grundsätze vom Deckungszwang gelten. Der Schatzmeister unterrichtet den Gauvorstand quartalsweise über die Einnahmen-/Ausgabe- übersichten in ihren Bereichen. Arbeitsverträge und eventuelle Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Haushaltsplan. 1 Haushaltsplan
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnah- meseite
1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagever- mögens,
3. Entnahmen aus Rücklagen,
4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen; auf der Ausgabeseite
6. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung in- nerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
7. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermö- gens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitio- nen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
8. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushaltes aus Vor- jahren,
9. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt,
10. die Deckungsreserve im Vermögenshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1. dem Gesamtplan,
2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushaltes und des Vermögenshaushaltes,
3. den Sammelnachweisen,
4. dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
1. der Vorbericht,
2. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Auf- stellung des Haushaltsplanes wesentliche Ände- rungen für die folgenden Jahre, ist ein entspre- chender Nachtrag beizufügen,
3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermäch- tigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
4. eine Übersicht über die nach § 15 Absatz 2 ge- bildeten Budgets unter Angabe der den einzelnen Budgets zugeordneten Einnahmen und Ausgaben nach Abschnitten und Unterabschnitten,
5. die Hebesatzsatzung, soweit die Gemeinde eine solche Satzung beschlossen hat,
6. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen der Ge- meinde, für die Sonderrechnungen geführt wer- den und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen.
(3) Dem Haushaltsplan sollen beigefügt werden
1. die neuesten Jahresabschlüsse der Sonderver- mögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Fest- setzungen erfolgen,
2. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresab- schlüsse der anderen Sondervermögen der Ge- meinde und der Treuhandvermögen nach § 98 der Gemeindeordnung, für die Sonderrechnungen geführt werden,
3. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresab- schlüsse der Gesellschaften, an denen die Ge- meinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 Prozent bete...
Haushaltsplan. Die Kanzlerin oder der Xxxxxxx stellt den Haushaltsvorschlag und die Jahresrechnung auf. Im Übrigen gelten die §§ 26 Buchst. c, 30 und 31 dieses Vertrages.
Haushaltsplan. (a) Alle Vereinsorgane, Amtsträger und Mitglieder sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden.
(b) Nur in Ausnahmefällen kann der Vorstand durch förmlichen Beschluss nicht vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist. Die gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben ist dabei zulässig. Von jeder derartigen Abweichung des Haushaltsplanes ist der nächsten MV zu berichten.
(c) Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes dürfen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr höchstens in Höhe von 80% der jeweiligen Haushaltsansätze des Vorjahres eingegangen werden.
Haushaltsplan. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan wird von der Hauptversammlung beschlossen.
Haushaltsplan. Wenn ein Haushaltsplan mit weiteren Informationen (z.B. die Tage der Müllabfuhr) in der Wohnung vorhanden ist, muss der Mieter den Haushaltsplan befolgen. Ein Exemplar des geltenden Haushaltsplans ist im Objekt vorhanden. Bei Unklarheiten bitte den Verwalter fragen.