Privat-Haftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens. Dazu gehören zum Beispiel auch: von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer im Straßenverkehr, als Fußgänger oder Radfahrer von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung von Sport Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind Der Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen erstrecken, wie z. B. Ihren Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
Privat-Haftpflichtversicherung. 1.1 Sofern im Versicherungsschein angeschrieben, ist für die namentlich benannte Person (nachstehend als Versicherungsnehmer bezeichnet) im Rahmen der Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens versichert.
1.2 Abweichend von 1.1 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung eines Ehrenamtes mitversichert.
Privat-Haftpflichtversicherung selbstständige hauptberufliche Tätigkeiten Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für mehrere private Risiken. Die Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. X. Xxxxxx, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Schäden: ! aus vorsätzlicher Handlung der versicherten Personen ! durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung an versicherten gemieteten Sachen Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
Privat-Haftpflichtversicherung. 3.1 Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -. Insbesondere:
3.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
3.1.2 Als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3.1.3 als Inhaber
3.1.3.1 einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) – einschließlich Ferienwohnungen -, - Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -.
3.1.3.2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
3.1.3.3 eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzelnen vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von € 5.000,-- je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§2 AHB);
3.1.4 als Radfahrer;
3.1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd; (vgl. jedoch § 4 Ziff. I 4 AHB);
3.1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
3.1.7 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken. Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sind nicht versichert;
3.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
3.2 Mitversichert ist
3.2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
3.2.1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers,
3.2.1.2 Ihrer unverheirateten Kinder (auch Stie...
Privat-Haftpflichtversicherung. 4 Gegenstand der Versicherung § 5 Versicherte Gefahren und Kosten § 6 Mitversicherte Personen
Privat-Haftpflichtversicherung. 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risiko- beschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus
(1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehren- amtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereini- gungen aller Art
(2) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäfti- gung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Perso- nen;
1.3 als Inhaber
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungsei- gentum als Sondereigentümer), einschließlich Feri- enwohnung, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflicht- ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentü- mer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein- schaftlichen Eigentum; H2.0_AHB2008_MedienKomfort_201407
(2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Zweifamilienhaus, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwe- cken verwendet werden, einschließlich der zugehöri- gen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergar- tens.
(3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
(4) eines unbebauten Grundstückes im Inland bis 800 qm Gesamtfläche.
(5) einer vermieteten Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus bzw. einer vermieteten Wohnung im Zweifamilienhaus, soweit eine Woh- nung von dem Versicherungsnehmer bewohnt wird.
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Betrieb von Treppenliften o. ä., Beleuchtung, Rei- nigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe- gen);
b) aus der Vermietung von einzelnen Wohnr...
Privat-Haftpflichtversicherung und/oder
Privat-Haftpflichtversicherung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Ge- fahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verant- wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, sofern nicht etwas ande- res vereinbart ist, oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers
Privat-Haftpflichtversicherung. Versicherte Personen 19
Privat-Haftpflichtversicherung. 1.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie auf auf Ihrer mit Ihrer American Express Platinum Card bezahlten Reise wegen eines Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) – oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- men werden
1.1.2 Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst
1.1.2.1 Die Prüfung der Haftpflichtfrage.
1.1.2.2 Die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
1.1.2.3 Die Erfüllung berechtigter Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schaden- ersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, richterlicher Entscheidung, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist. Anerkenntnisse und Vergleiche müssen vom Versicherer abgegeben, geschlossen oder mit dessen Zustimmung zustande gekommen sein.
1.1.2.4 Die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers für eine vom Versicherer gewünschte oder genehmigte Bestellung eines Verteidigers für Sie in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann.
1.1.2.5 Die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung an Ihrer Stelle, wenn Sie für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten haben oder Ihnen die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen wird.
1.1.2.6 Die Führung eines Rechtsstreits in Ihrem Namen, wenn es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen Ihnen und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger kommt. Die Kosten des Rechtsstreits werden vom Versicherer bis zu EUR 25.000 übernommen
1.1.2.7 Entschädigungen, die direkt oder indirekt aus einer Klage entstehen, werden bei jedem Versicherungsfall bis maximal EUR 1.000.000 übernommen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
1.1.3 Einen Economy-Flug oder eine Standard-Zugfahrkarte, wenn Sie vor einem ordent- lichen Gericht erscheinen müssen, wird gezahlt.