Hebel Musterklauseln

Hebel. CFDs unterliegen einem hohen Grad an Risiko. Der beim CFD-Handel erlangbare Verschuldungsgrad und die Hebelwirkung bedeuten, dass Sie nur eine geringe Einlage (Margin) hinterlegen müssen, um das Handeln mit uns zu beginnen, obwohl diese geringe Einlage zu hohen Verlusten oder hohen Gewinnen führen kann. Transaktionen mit großen Hebelwirkungen unterliegen erheblichen Wertveränderungen infolge verhältnismäßig geringer Wert- oder Niveauänderungen des zugrundeliegenden Instruments oder der Sache, auf dem oder der der Kurs des CFD basiert.
Hebel. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung bestätigen die Kunden, stimmen zu und akzeptieren, dass sie die Konzepte der Hebelwirkung verstehen. 6.1 Der Handel mit fremdfinanziertem Kapital bedeutet, dass der Kunde Trades mit Werten tätigen kann, die deutlich höher sind als die tatsächlich investierten Gelder, die nur als Xxxxx des Kunden dienen. Hoher Hebel kann das Ertragspotenzial deutlich erhöhen, aber auch potenzielle Verluste deutlich erhöhen. Der Hebel wird als Verhältnis festgelegt, wie 1: 2, 1: 5, 1:10, 1:20, 1:30 für Privatkunden und 1: 100, 1: 200 und 1: 300 für professionelle Kunden oder andere Verhältnis, das die Gesellschaft von Zeit zu Zeit auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Vorschriften einführen kann. 6.2 Kunden, die als Kleinanaleger klassifiziert sind, dürfen CFDs mit Hebel Ratios der spezifischen CFD- Kategorie handeln und unterliegen zudem einer maximalen Hebel von 1:30 gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften. 6.3 Kunden, die als Professionelle Kunden klassifiziert sind, haben Zugang zu bestimmten Hebel Ratios von 1: 100, 1: 200 und 1: 300 nach Ermessen der Gesellschaft, die Bewertung der Kunden Angemessenheitstest und Wissen, gemäß der Hebel Richtlinie der Gesellschaft und geltenden Gesetzen und Vorschriften. 6.4 Professionelle Kunden aus Malta und Polen sind gemäß ihren lokalen Vorschriften auf einen maximalen Hebel Ratio von 1: 100 beschränkt. 6.5 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Hebel Ratios auf eine bestimmte Anlageklasse oder einen Teil davon (z. B. die Rohstoffklasse) und nicht auf einzelne Finanzinstrumente innerhalb dieser Anlageklasse anzuwenden 6.6 Vorbehaltlich des Vorstehenden können Änderungen der Verschuldungsquote für Kleinanleger und professionelle Kunden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie der Hebel Richtlinie der Gesellschaft beeinflusst werden. 6.7 Unbeschadet der oben genannten Bestimmungen kann die Gesellschaft den Ausfall und / oder ausgewählte Verschuldungsgrade jederzeit und ohne vorherige Ankündigung einschränken, wenn die Gesellschaft dies im besten Interesse des Kunden oder gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften oder der Gesellschaft für erforderlich hält es im Hinblick auf die vorherrschenden oder erwarteten Marktbedingungen und die Volatilität für erforderlich. 6.8 Obwohl die Gesellschaft bestrebt sein wird, den Kunden eine angemessene Mitteilung zu machen, erkennen die Kunden an und stimmen zu, dass die Gesellschaft, insbesondere in Zeiten erhöht...
Hebel. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung bestätigen die Kunden, stimmen zu und akzeptieren, dass sie die Konzepte der Hebelwirkung verstehen. 6.1. Der Handel mit gehebeltem Kapital bedeutet, dass der Kunde Geschäfte tätigen kann, deren Werte wesentlich höher sind als die tatsächlich investierten Mittel, die nur als Xxxxx des Kunden dienen. High Leverage kann das Renditepotenzial erheblich steigern, aber auch potenzielle Verluste erheblich steigern. Die Hebelwirkung wird in einem Verhältnis wie 1: 100, 1: 200, 1: 300, 1: 400 und 1: 500 oder einem anderen Verhältnis angegeben, das die Gesellschaft auf der Grundlage der anwendbaren Gesetze und Vorschriften von Zeit zu Zeit einführt. 6.2. Kunden aus verschiedenen Regionen oder Ländern können gemäß den Anweisungen ihrer örtlichen Aufsichtsbehörden einem niedrigeren Leverage-Freibetrag unterliegen 6.3. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Hebel-Ratios auf eine bestimmte Anlageklasse oder einen Teil davon (z. B. die Anlageklasse -Rohstoffe) und nicht auf einzelne Finanzinstrumente innerhalb dieser Anlageklasse anzuwenden. 6.4. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann die Gesellschaft den Ausfall und / oder ausgewählte Leverage Ratios jederzeit und ohne Vorankündigung einschränken, wenn das Unternehmen der Ansicht ist, dass dies im besten Interesse des Kunden ist oder dies durch geltende Gesetze und Vorschriften oder das Unternehmen vorgeschrieben ist hält es nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der vorherrschenden oder erwarteten Marktbedingungen und der Volatilität für erforderlich. 6.5. Während das Unternehmen bemüht ist, den Kunden eine angemessene Mitteilung über eine solche Maßnahme zu geben, erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass das Unternehmen insbesondere in Zeiten erhöhter tatsächlicher oder erwarteter Marktschwankungen, die durch vorhersehbare oder unvorhergesehene politische und wirtschaftliche Ereignisse verursacht werden, diese Änderungen während der Benachrichtigung vornehmen kann seine Kunden von diesen nur zur gleichen Zeit.
Hebel. Das Universum und die Strategie des Referenzportfolios können Derivative Instrumente zulassen, so dass das nominale Volumen des Referenzportfolios den Wert des Referenzportfolios übersteigen kann, d.h. es kann eine Hebelkomponente beinhalten. Der Hebel ist dabei während der Laufzeit des Zertifikats veränderlich und hängt u.a. von dem Einsatz von Derivativen Instrumenten sowie dem Wert des Referenzportfolios ab. Jede Veränderung des Xxxxx des Basiswerts eines Derivativen Instruments hat daher eine überproportionale Auswirkung auf die Wertentwicklung des Zertifikats.

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  • Präambel Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende: