Heilbehandlung während vorübergehendem Auslandsaufenthalt. Tritt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes von bis zu 45 Tagen unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, erstattet der Versicherer die verbleibenden Aufwendungen für - einen Rücktransport des erkrankten Versicherten in ein geeignetes Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar und der behandelnde Arzt im Ausland hat dies schriftlich angeordnet. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt in Abstimmung zwischen dem ausländischen Behandler und einem Beratungsarzt des Versicherers; b) Die voraussichtlichen Kosten einer Weiterbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten des Rücktransportes; c) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage. Die notwendigen Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls übernommen, sofern die Begleitperson medizinisch erforderlich ist und hierüber ein schriftliches Attest von einem Arzt erteilt ist oder die Begleitung von der Fluggesellschaft schriftlich angeordnet wurde. Durch Rücktransporte ersparte Fahrt- und Flugkosten sind auf die Leistungen des Versicherers anzurechnen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung