Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen oder digitale Datenträger - dem Auftraggeber zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. 8.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Übereignung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erarbeiteten Unterlagen in vervielfältigter Form sowie auf Datenträgern. Diese sind dem Auftraggeber nach Aufforderung unverzüglich auszuhändigen. Für die Überlassung dieser Unterlagen können dem Auftraggeber seitens des Auftragnehmers keine besonderen Kosten in Rechnung gestellt werden.
8.2 Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für die vom Auftragnehmer erarbeiteten Teilleistungen.
8.3 Nicht rückgabefähige Dokumente bzw. Daten, insbesondere elektronische Speicherungen derselben, sind unverzüglich nach Ende des Auftrags im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und für diesen kostenneutral zu vernichten.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. (1) Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterver- arbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.
(2) Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüg- lich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehal- tungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Ver- trag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. 4.1 Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, inklusive digitalen und analogen Plänen, Zeichnungs-/CAD-Dateien und digitale Datenträger, sind an den AG jederzeit auf Verlangen, jedoch spätestens mit Stellung der Schlussrechnung herauszugeben und werden Eigentum des AG.
4.2 Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
4.3 Zurückbehaltungsrechte des AN sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. 5.7.2.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
5.7.2.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
5.7.2.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Der AG hat Anspruch auf Überlassung aller vom AN angefertigten und beschafften Unterlagen, Planungsunterlagen des Bauvorhabens, aller behördlichen Schriftstücke, der genehmigten Bauvorlagen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Der AN ist verpflichtet, dem AG über seine Leistungen jederzeit und in jeder Hinsicht kurzfristig, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die diesem Vertrag zu Grunde liegende Baumaßnahme und endet mit Ablauf des Vertrages. Zur Aufbewahrung der Zeichnungen, Akten und sonstigen Unterlagen ist der AN für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet. Der Zeitraum beginnt mit der Schlussabnahme. Zurückbehaltungsrechte des AN sind ausgeschlossen.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrags angefertigten Unterlagen, wie zum Beispiel Pläne oder Zeichnungen, sind an den Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Sofern zwischen dem Auftraggeber und AKASOL vereinbart, sind die von AKASOL zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie zum Beispiel Pläne oder Zeichnungen, an den Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung herauszugeben; Davon ausgenommen sind Unterlagen und Inhalte, die im Wesentlichen auf bei AKASOL vorhandenem IP basieren. Die AKASOL vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. 5.1 Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages ange- fertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlas- senen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Er- füllung des Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf dem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausge- schlossen.
Herausgabeanspruch des Auftraggebers. 5.1 Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen – Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen und digitale Datenträger - sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Ei- gentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung sei- nes Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind aus- geschlossen.