Herstellung der Betriebsbereitschaft Musterklauseln

Herstellung der Betriebsbereitschaft. Ziffer B. 3 dieser AB IT gilt entsprechend.
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Der AN hat die Hardware so zu übergeben, dass sie funktionsbereit ist und unmittelbar in Betrieb ge- nommen werden kann. Dies beinhaltet, sofern mit dem AG vereinbart, in Abstimmung mit dem AG ins- besondere die Installation in der Systemumgebung des AG, die Herbeiführung der technischen Be- triebsbereitschaft und die Einweisung und Schulung der mit dem Betrieb der Hardware beauftragten Mit- arbeiter des AG.
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Lieferung und Installation sind mindestens rechtzeitig im Voraus dem Auftraggeber mitzuteilen. Die vom Auftraggeber herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation und die Voraussetzungen der Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein (Auftrag) spezifiziert. Im Leistungsschein (Auftrag) können Funktionstests spezifiziert werden. (1) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch Installation Vorort Die Installationsvorbereitungen und vereinbarte Begleitmaßnahmen sind vom Kunden vor dem vereinbarten Liefertermin zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt. (2) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch telefonische Installation Bei einer telefonischen Installationsunterstützung wird eine erweiterte Diagnose des Gerätes mit Funktionsprüfung durch den Kunden vorgenommen. Die Feststellung der Funktion gilt als Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Für die Bereitstellung des Anschlusses und die Kosten der Datenübertragung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Verbrauchsmaterial wie z. X. Xxxxxxxxxxxx sowie Zubehör wie z. B. Ladestationen, Ladeschalen, Ladeadapter und Akkus sind nicht Teil des Vertragsgegenstandes. (3) Kalicom ist jederzeit berechtigt: • sämtliche betriebsnotwendigen Softwareänderungen vorzunehmen, wobei im Fall einer Übertragung über Telekommunikationsnetze die Übertragungskosten der Auftraggeber trägt; • Vertragsgegenstände im Reparaturfall vorübergehend bis zur ausgeführten Reparatur beim Hersteller gegen andere zu ersetzen (auch andere Hersteller) mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen, um die Betriebsfähigkeit zeitnah wiederherzustellen. Durch die Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert; • Terminals jederzeit und unangekündigt ohne Einhaltung einer Frist einer Inspektion zu unterziehen.

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.