Herstellung der Betriebsbereitschaft Musterklauseln

Herstellung der Betriebsbereitschaft. Ziffer B. 3 dieser AB IT gilt entsprechend.
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Der AN hat die Hardware so zu übergeben, dass sie funktionsbereit ist und unmittelbar in Betrieb ge- nommen werden kann. Dies beinhaltet, sofern mit dem AG vereinbart, in Abstimmung mit dem AG ins- besondere die Installation in der Systemumgebung des AG, die Herbeiführung der technischen Be- triebsbereitschaft und die Einweisung und Schulung der mit dem Betrieb der Hardware beauftragten Mit- arbeiter des AG.
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Lieferung und Installation sind mindestens rechtzeitig im Voraus dem Auftraggeber mitzuteilen. Die vom Auftraggeber herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation und die Voraussetzungen der Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein (Auftrag) spezifiziert. Im Leistungsschein (Auftrag) können Funktionstests spezifiziert werden. (1) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch Installation Vorort Die Installationsvorbereitungen und vereinbarte Begleitmaßnahmen sind vom Kunden vor dem vereinbarten Liefertermin zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt. (2) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch telefonische Installation Bei einer telefonischen Installationsunterstützung wird eine erweiterte Diagnose des Gerätes mit Funktionsprüfung durch den Kunden vorgenommen. Die Feststellung der Funktion gilt als Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Für die Bereitstellung des Anschlusses und die Kosten der Datenübertragung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Verbrauchsmaterial wie z. X. Xxxxxxxxxxxx sowie Zubehör wie z. B. Ladestationen, Ladeschalen, Ladeadapter und Akkus sind nicht Teil des Vertragsgegenstandes. (3) Kalicom ist jederzeit berechtigt: • sämtliche betriebsnotwendigen Softwareänderungen vorzunehmen, wobei im Fall einer Übertragung über Telekommunikationsnetze die Übertragungskosten der Auftraggeber trägt; • Vertragsgegenstände im Reparaturfall vorübergehend bis zur ausgeführten Reparatur beim Hersteller gegen andere zu ersetzen (auch andere Hersteller) mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen, um die Betriebsfähigkeit zeitnah wiederherzustellen. Durch die Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert; • Terminals jederzeit und unangekündigt ohne Einhaltung einer Frist einer Inspektion zu unterziehen.

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  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.