Lieferung und Installation Musterklauseln

Lieferung und Installation. 9.1.1 Für die Installation der Programme sind Sie verantwortlich, sofern diese Programme nicht von Oracle auf der Hardware, die Sie gemäß dem Auftrag erworben haben, vorinstalliert wurden bzw. sofern Sie nicht von Oracle Installationservices in Bezug auf diese Programme erworben haben. 9.1.2 Oracle stellt auf der für die Programmauslieferung eingerichteten elektronischen Website unter der Internetadresse xxxx://xxxxxxxxx.xxxxxx.xxx die Programme, die im Abschnitt Programme und zu den Programmen Bestellbare Support Services des entsprechenden Auftrags angeführt sind, für Sie bereit. Über diese Internetadresse haben Sie die Möglichkeit, auf die Software, die zum Datum des Inkrafttretens des entsprechenden Auftrags als Production Release aktuell verfügbar ist, und die zugehörige Programmdokumentation für jedes angeführte Programm, zuzugreifen und diese elektronisch an Ihren Standort herunterzuladen. Sofern Sie kontinuierlich technischen Support für die oben angeführten Programme beziehen, sind Sie berechtigt, weiterhin die Programme und die zugehörige Programmdokumentation herunterzuladen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Programme für alle Hardware-/Betriebssystemkombinationen verfügbar sind. Sie können auf der für die elektronische Programmauslieferung eingerichteten Website prüfen, welche Programme aktuell verfügbar sind. Sie bestätigen, dass Oracle darüber hinaus keine weiteren elektronischen oder anderweitigen Lieferverpflichtungen in Bezug auf die Programme im Rahmen des betreffenden Auftrags hat. 9.1.3 Sofern bestellt, wird Oracle die Datenträgerpakete an die im betreffenden Auftrag angegebene Lieferadresse ausliefern. Sie verpflichten sich, die anfallenden Datenträgergebühren und Versandkosten zu bezahlen. Es gelten die folgenden Lieferbedingungen: FCA (Frei Frachtführer) Dublin, Republik Irland, Fracht vorausbezahlt und dem Auftrag hinzugerechnet (Incoterms 2010).
Lieferung und Installation. 9.1.1 Für die Installation der Hardware sind Sie verantwortlich, es sei denn, Sie erwerben von Oracle Installation Services für diese Hardware. 9.1.2 Oracle liefert die Hardware gemäß den Bestell- und Lieferrichtlinien von Oracle, die zum Zeitpunkt Ihres Auftrags wirksam waren und die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar sind. Oracle liefert die Hardware an die von Ihnen in Ihrer Bestellung genannte Lieferadresse oder an die im Auftrag genannte Adresse, falls in Ihrer Bestellung keine Lieferadresse angegeben ist. Es finden die Versandbestimmungen der Bestell- und Lieferrichtlinien Anwendung, die für Ihr Zielland gelten. 9.1.3 Die Hardware gilt mit der Lieferung als abgenommen. 9.1.4 Oracle ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen und diese in Rechnung zu stellen. 9.1.5 Oracle ist berechtigt, Änderungen an der Hardware vorzunehmen, soweit sich daraus keine wesentlichen, nachteiligen Folgen für die Gesamtperformance der Hardware ergeben. 9.1.6 Oracle wird wirtschaftlich vernünftige Anstrengungen unternehmen, die Hardware innerhalb eines Zeitrahmens zu liefern, der konsistent ist mit Oracles bisherigen Gepflogenheiten hinsichtlich der von Ihnen bestellten Mengen und Typen von Hardware.
Lieferung und Installation. Die Lieferung und Installation erfolgt zu den zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Bedingungen. Der Mieter wird den vertragsmäßig gelieferten Mietgegenstand abnehmen und den Erhalt schriftlich bestätigen. Bei vertragsmäßig vereinbarter Installation wird der Mietgegenstand von beiden Parteien schriftlich mit Protokoll abgenommen.
Lieferung und Installation. 1. TIG wird auf Basis der vertraglichen Vorgaben Software liefern, die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Funktionen aufweist. 2. TIG wird den Kunden regelmäßigen Abständen über den Stand der Arbeiten unterrichten. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem Kunden zeitgerecht mit- geteilt. 3. TIG ist berechtigt zum Zwecke der Vertragserfüllung, Open Source Software (OSS) in die Soft- wareanpassung und -entwicklung einzubeziehen; diesfalls werden die Bestimmungen des Ab- schnitts I.J. (Rechtseinräumung und Lizenzen) durch die der OSS zugrundeliegenden einschlä- gigen Nutzungs-bedingungen (die "OSS-Bedingungen") abgeändert bzw. ersetzt. TIG stellt dem Kunden den Quellcode nur insoweit zur Verfügung, als dies in den OSS-Bedingungen explizit vorgesehen ist. TIG wird den Kunden auf das Bestehen von OSS und OSS-Bedingungen hinwei- sen und ihm letztere zugänglich machen, oder, wenn dies nach den OSS-Bedingungen erforder- lich ist, dem Kunden diese OSS-Bedingungen übermitteln.
Lieferung und Installation. 3.1. Lieferung und Installation werden zu den ausdrücklich vereinbarten Preisen oder zu Canons Standardpreisen für solche Dienstleistungen abgerechnet. Alle speziellen Anforderungen an Lieferung und Installation müssen separat schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. 3.2. Sofern Canon und der Kunde nicht schriftlich ein festes Datum vereinbart haben, sind Lieferungs- und Installationsfristen nur als Orientierungswerte anzusehen. Verzögerungen in Bezug auf diese geschätzten Fristen stellen keine Nichterfüllung der sich für Canon aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen dar. 3.3. Canon haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund einer Produktknappheit entstehen sollten. Sollte es zu einer Produktknappheit kommen, so wird Canon dem Kunden, je nach Verfügbarkeit, so viele Produkte wie möglich liefern. 3.4. Der Kunde oder eine von ihm dazu befugte Person muss den Lieferschein oder ein gleichwertiges Dokument, als Nachweis über die Lieferung unterschreiben und datieren. Soweit kein separates Annahmeverfahren schriftlich mit Canon vereinbart wurde, gelten die Produkte als vom Kunden angenommen, sofern nicht bei Canon innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Lieferung eine schriftliche Rüge eingelangt ist. 3.5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als so präzise wie möglich vorausgesehen. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung von Canon ohne deren Verschulden nicht erfüllt werden konnte. Diese Vermutung gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Ist der Kunde mit mehr als 2 Wochen in Annahmeverzug, steht Canon für den dadurch zusätzlich entstandenen logistischen und administrativen Aufwand pro Gerät pauschal ein Ersatz von Euro 120,--/angefangenem Monat zu.
Lieferung und Installation. B.5.1 Falls Installationsleistungen als Teil der Verpflichtungen von FUJITSU vereinbart wurden, ist FUJITSU verpflichtet, die Hardware gegen Zahlung der geltenden Installationsgebühren durch den Kunden am vereinbarten Ort zu installieren. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, erfolgt die Installation während der normalen Geschäftszeiten von FUJITSU, die in der jeweiligen lokalen Niederlassung des Landes von FUJITSU gelten, in dem der Zielort der Lieferung liegt. Die Installation gilt gemäß den in Ziffer B.5.2 Die mit der Hardware verkaufte Software wird nur instal- liert, wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien als Teil des Auftrags vereinbart wurde. Die entsprechende Soft- ware-Dokumentation wird von FUJITSU in Papierform oder auf demselben Medium bereitgestellt, auf dem sich die Software be- findet. B.5.3 Wenn FUJITSU mit der Installation der Hardware und/oder Software beauftragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend über die möglichen Voraussetzungen, Annah- men oder hinderlichen Faktoren in Bezug auf die Installation zu informieren. FUJITSU ist berechtigt, die Geschäftsräume des Kun- den und das IT-Umfeld zu inspizieren, in dem die Installation statt- finden soll, soweit das erforderlich ist, um die Voraussetzungen, Annahmen oder Hindernisse für die Installation festzustellen oder zu bewerten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird dieser Service gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.
Lieferung und Installation. 29.1 Der Lieferant liefert die Software nach seiner Xxxx auf dem vereinbarten Formatdatenträger oder, falls diesbezüglich keine Vereinbarungen bestehen, auf einem vom Lieferanten zu bestimmenden Formatdatenträger oder stellt die Software dem Kunden online zur Abnahme zur Verfügung. Jede vereinbarte Benutzerdokumentation wird nach Ermessen des Lieferanten entweder in Papierform oder in digitaler Form in einer vom Lieferant festgelegten Sprache zur Verfügung gestellt. 29.2 Der Lieferant wird die Software nur dann beim Kunden installieren, wenn dies vereinbart worden ist. Mangels diesbezüglicher Vereinbarungen hat der Kunde die Software selbst zu installieren, einzurichten, zu parametrisieren, zu „tunen“ und, falls erforderlich, die Software und die verwendete Betriebsumgebung anzupassen.
Lieferung und Installation. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. 2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung erstattet. 3. Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Lieferung und Installation. 1. KAINZBAUER liefert die Geräte innerhalb Österreichs (in Ausnahmefällen, nach schriftlicher Vereinbarung nach Deutschland) unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Transport- und Installationskosten. Wo Erschwernisse vorliegen, werden die effektiven Kosten verrechnet. Der Käufer trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte etwaige elektrische Anschlüsse, Fernsprech- oder Schnittstellen zu Fremdgeräten bzw. Anlagen gelegt und alle sonstigen, für die Installation gemäß den Spezifikationen von KAINZBAUER und dem Hersteller notwendigen Vorkehrungen getroffen sind. Der Käufer hat die angegebenen Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen und sich überzeugt, dass die Bedingungen vor Ort die Lieferung, einen ordentlichen Betrieb und die Versorgung der Geräte/Waren zulassen. Der Käufer wird KAINZBAUER jeden Schaden ersetzen, der wegen mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung, Installation und Betreuung der Geräte entsteht. Dies gilt auch, wenn eine Lieferung/Leistungserbringung nicht möglich ist, weil z.B. ein Durchgang zu schmal, der geplante Stellplatz zu klein, eine Treppe zu eng, die Tragfähigkeit des Bodens zu gering, keine Zufahrt möglich, usw. und dieser Umstand Kainzbauer erst vor Ort bei der Lieferung und/oder Leistungserbringung bekannt wird. 2. Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von KAINZBAUER schriftlich bestätigt werden. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel der Ware müssen KAINZBAUER unverzüglich nach Lieferung mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Wenn diese Anzeige unterbleibt, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen. 3. Transportschäden sind unverzüglich und unbedingt auf dem Speditionsschein, welcher vom Speditionspersonal zur Unterschrift vorgelegt wird, zu vermerken. Spätere Meldungen von Transportschäden können nicht anerkannt werden.
Lieferung und Installation. 25.1. Die Software ist vollständig, den vom Käufer vorgegebenen Spezifikationen entsprechend und einsatzbereit an den vereinbarten Terminen zu liefern. Die andere Partei zeigt dem Käufer in ihrem Angebot - sowie nach Angebotsabgabe - jeweils die Veröffentlichung einer neuen Version der betreffenden Software an. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird die jeweils aktuelle Version der Software geliefert. 25.2. Zum Lieferumfang der Software müssen sämtliche Tools, Updates, zusätzliche Dokumentation und die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Software erforderlichen Anwendungsprogramme gehören, auch wenn dies nicht konkret vereinbart wurde. 25.3. Sieht dieser Vertrag einschließlich dieser AGB vor, dass die andere Partei die Installation der Software vornimmt, so teilt die andere Partei dem Käufer zeitgerecht die zur Installation erforderliche Zeit sowie die Folgen für die Geschäftstätigkeit des Käufers mit. 25.4. Die andere Partei gewährleistet, dass die Software mit den bereits am Arbeitsort bzw. den Arbeitsorten des Käufers vorhandenen Automatisierungs- und/oder Betriebssystemen kompatibel ist. 25.5. Alle Fehler an der Software sind innerhalb von 24 Stunden kostenlos zu beheben. Funktioniert die Software allein oder in Verbindung mit anderer Software nicht ordnungsgemäß, ist sie als mangelhaft anzusehen; dies gilt als nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags durch die andere Partei. Ist die Software auf Weisungen des Käufers erstellt worden (‚kundenspezifisch‘), verbleiben sämtliche Eigentumsrechte bei dem Käufer und sind soweit erforderlich auf Anfrage des Käufers auf diesen zu übertragen. Die Quellcodes werden dem Käufer auf dessen Anfrage zur Verfügung gestellt. Die erstellte Software wird nur für den Käufer aufbewahrt und ist nur an den Käufer zu liefern. Die andere Partei darf das auf Weisung des Käufers im Zusammenhang mit Aufträgen für Dritte oder anderweitig gewonnene und entwickelte Know-how nicht verwenden. 25.6. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Software- Upgrades und den mitgelieferten Tools, Dokumentation und Anwendungsprogrammen ohne zusätzliche Kosten. 25.7. Die andere Partei trifft alle erforderlichen Maßnahmen (einschließlich Testen der aktuell verfügbaren handelsüblichen Virenschutzsoftware), um die Systeme des Käufers vor Viren zu schützen. Für die Zwecke dieser Ziffer umfasst der Begriff „Viren“ u.a. „logische Bomben“, „Würmer“ oder andere fremde Elemente, wie diese jeweils von der Comp...