Hilfeleistung Musterklauseln

Hilfeleistung. (1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.
Hilfeleistung. Von Nikon, seinen Mitarbeitern, Distributoren, Händlern und Vertretern werden keine Supportleistungen bereitgestellt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reparatur oder Austausch sowie Entgegennahme jeglicher Anfragen in Bezug auf die SOFTWARE.
Hilfeleistung. In dem Fall dass Sie die VOLL-SOFTWARE aufgrund einer Beschädigung der VOLL-SOFTWARE nicht verwenden können, bietet Nikon angemessene Hilfeleistung auf der Webseite xxxx://xxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxx/, deren Bedingungen und Konditionen nach Nikons Ermessen bestimmt werden, ohne Ihre nach geltendem Recht bestehenden Rechte zu beeinträchtigen. Nikon ist nicht verantwortlich für Hilfeleistung zur Beseitigung von Beschädigungen, die durch Ihre Verwendung der VOLL-SOFTWARE in einer anderen als von Nikon empfohlenen Umgebung entstehen. Die in diesem Vertrag festgelegten Garantieleistungen bleiben unbeeinflusst.
Hilfeleistung. Wann immer es notwendig ist, leisten die DFG und die RAN einander Hilfe, um Forschungspartner zu ermitteln und Kontakte herzustellen.
Hilfeleistung. Schäden im Wageninnern infolge Verschmutzung durch Verletzte, denen Hilfe geleistet wird.
Hilfeleistung. Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
Hilfeleistung. Im Falle des Bekanntwerdens einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung ist der Berater gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtet und muss daher abwägen, ob die Einschaltung des für den Wohnort des Klienten zuständigen Ordnungsamtes in diesem Fall angemessen und gerechtfertigt ist.
Hilfeleistung. 40 8. Asistencia Plus 53
Hilfeleistung. Deckung der Pflichtversicherung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Deckung "Hilfeleistung" beinhaltet die Leistungen, die im Folgenden beschrieben sind: • Familienhilfe • Rechtsbeistand • Psychologische Hilfe
Hilfeleistung. (1) Jede Vertragspartei, die bei der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses Unterstützung benötigt, kann andere Vertragsparteien entweder direkt oder über das regio- nale Zentrum um Hilfe ersuchen, und zwar zunächst diejenigen Vertragsparteien, die ebenfalls von der Verschmutzung betroffen sein können. Diese Unterstützung kann insbesondere die Beratung durch Fachleute und die Bereitstellung des nötigen Fachpersonals sowie die Lieferung von Erzeugnissen, Ausrüs- tung und nautischen Hilfsmitteln durch die betreffende Vertragspartei umfassen. Die um Hilfe ersuchten Vertragspar- teien bemühen sich nach Kräften, diese Unterstützung zu gewähren.