Hilfeleistung Musterklauseln

Hilfeleistung. Von Nikon, seinen Mitarbeitern, Distributoren, Händlern und Vertretern werden keine Supportleistungen bereitgestellt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reparatur oder Austausch sowie Beantwortung jeglicher Anfragen in Bezug auf die SOFTWARE.
Hilfeleistung. (1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden. (2) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden abgesprochen werden. (3) Die zuständige Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache. (4) In dem Hilfeersuchen sollen Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsarbeit, erhaltene oder angebotene bilaterale oder internationale Hilfe, sowie Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden. (5) Der Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen. (6) Die Hilfsmannschaften und die Experten werden ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die hilfeersuchende Vertragspartei verlangt. Ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.
Hilfeleistung. Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
Hilfeleistung. Deckung der Pflichtversicherung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Deckung "Hilfeleistung" beinhaltet die Leistungen, die im Folgenden beschrieben sind: • Familienhilfe • Rechtsbeistand • Psychologische Hilfe
Hilfeleistung. Wann immer es notwendig ist, leisten die DFG und die RAN einander Hilfe, um Forschungspartner zu ermitteln und Kontakte herzustellen.
Hilfeleistung.  Die Hilfeleistung ist für den Patienten unentgeltlich. Allfällige Auslagen für Transporte, Material und weitere Umtriebe können dem Patienten belastet werden.  Auf Sanitätsposten dürfen nur Medikamente abgegeben werden, die von einem Arzt schriftlich bewilligt worden sind.  Die Samariter führen keine Transporte durch. In leichten Fällen können die Transporte durch Angehörige oder den Veranstalter erfolgen. Im Bedarfsfall entscheidet der Sanitätsdienstleiter über die Einweisung und Transportart der Patienten.
Hilfeleistung. In dem Fall dass Sie die VOLL-SOFTWARE aufgrund einer Beschädigung der VOLL-SOFTWARE nicht verwenden können, bietet Nikon angemessene Hilfeleistung auf der Webseite xxxx://xxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxx/, deren Bedingungen und Konditionen nach Nikons Ermessen bestimmt werden, ohne Ihre nach geltendem Recht bestehenden Rechte zu beeinträchtigen. Nikon ist nicht verantwortlich für Hilfeleistung zur Beseitigung von Beschädigungen, die durch Ihre Verwendung der VOLL-SOFTWARE in einer anderen als von Nikon empfohlenen Umgebung entstehen. Die in diesem Vertrag festgelegten Garantieleistungen bleiben unbeeinflusst.
Hilfeleistung. Schäden im Wageninnern infolge Verschmutzung durch Verletzte, denen Hilfe geleistet wird.
Hilfeleistung. (1) Jede Vertragspartei, die bei der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses Unterstützung benötigt, kann andere Vertragsparteien entweder direkt oder über das regio- nale Zentrum um Hilfe ersuchen, und zwar zunächst diejenigen Vertragsparteien, die ebenfalls von der Verschmutzung betroffen sein können. Diese Unterstützung kann insbesondere die Beratung durch Fachleute und die Bereitstellung des nötigen Fachpersonals sowie die Lieferung von Erzeugnissen, Ausrüs- tung und nautischen Hilfsmitteln durch die betreffende Vertragspartei umfassen. Die um Hilfe ersuchten Vertragspar- teien bemühen sich nach Kräften, diese Unterstützung zu gewähren. (2) Sofern die tätig gewordenen Vertragsparteien sich nicht über das Vorgehen zur Bekämpfung der Verschmutzung verständigen können, kann das regionale Zentrum mit Zustim- mung aller beteiligten Vertragsparteien die von diesen ein- gesetzten Mittel koordinieren. (3) Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit den einschlä- gigen internationalen Vereinbarungen die erforderlichen recht- lichen oder administrativen Maßnahmen, um zu erleichtern, dass a) Schiffe, Luftfahrzeuge und andere Transportmittel, die sich an der Bekämpfung des Verschmutzungsereignisses betei- ligen oder die Personal, Ladungen, Erzeugnisse und Materia- lien befördern, die beim Einsatz gegen ein solches Ereignis erforderlich sind, in ihr Hoheitsgebiet einlaufen, dort zum Einsatz gelangen und es wieder verlassen können, b) Personal, Ladungen, Erzeugnisse und Material gemäß Buchstabe a) rasch in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb desselben und aus diesem heraus verbracht werden können.
Hilfeleistung. Im Falle des Bekanntwerdens einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung ist der Berater gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtet und muss daher abwägen, ob die Einschaltung des für den Wohnort des Klienten zuständigen Ordnungsamtes in diesem Fall angemessen und gerechtfertigt ist.