Common use of Hilfsmittelauswahl Clause in Contracts

Hilfsmittelauswahl. 3.1.1 Entsprechend § 7 hat der Leistungserbringer bei wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln vorrangig die Belieferung aus vorhandenen AOKN-Beständen sicherzustellen. Soweit die Umrüstung eines Hilfsmittels aus den AOKN-Beständen wirtschaftlicher ist als die Belieferung mit einem neuen Hilfsmittel, ist das umgerüstete Hilfsmittel abzugeben. Die Abgabe eines neuen Hilfsmittels kommt nur in Betracht, sofern auf kein geeignetes, gebrauchtes Hilfsmittel aus dem Lagerbestand der AOKN zurückgegriffen werden kann. 3.1.2 Aus diesem Grunde ist der Leistungserbringer verpflichtet, vor Auslieferung, Kostenvoranschlagserstellung und/oder Abrechnung eines neuen Hilfsmittels durch Anfrage in MIP-Orthopädie zu klären, ob ein gebrauchtes Hilfsmittel eingelagert ist, das so oder durch Umbau zum Wiedereinsatz geeignet ist. 3.1.3 Eine Versorgung mit wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln ohne vorherige Abfrage in MIP- Orthopädie ist unzulässig. Der Leistungserbringer hat auf jedem Kostenvoranschlag und jeder Abrechnung, auch bei Reparaturen und Wartungen, die Registernummer anzugeben. Kostenvoranschläge und Abrechnungen ohne Registernummer werden an den Leistungserbringer unbearbeitet zurückgesendet. Der in MIP-Orthopädie erzeugte Anfragebeleg ist dem Kostenvoranschlag und der Abrechnung beizufügen. 3.1.4 Der Leistungserbringer nimmt die Anfrage inklusive der Krankenversicherungsnummer aufgrund einer ärztlichen Verordnung und der durch den Leistungserbringer am Versicherten ermittelten Maße im Lagerverwaltungssystem vor. 3.1.5 Dem Leistungserbringer ist nur eine Anfrage je Versorgungsfall erlaubt; ausgenommen hiervon sind nachvollziehbare Kombinationen von Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl und Aufsteckantrieb). 3.1.6 Werden dem Leistungserbringer mehrere Hilfsmittel zum Wiedereinsatz angezeigt, hat er die für diesen Wiedereinsatz wirtschaftlichste Alternative auszuwählen. D.h., dass eine Zurüstung von Zubehör oder Verschleißteilen oder der Abbau von Zubehör zu vermeiden ist. Der Wiedereinsatz ist auf das Maß des medizinisch Notwendigen zu beschränken. 3.1.7 Der Leistungserbringer hat nachvollziehbar zu begründen, weshalb im Einzelfall für den zu versorgenden Versicherten kein Wiedereinsatz geeignet ist, obwohl nach Anfrage im Lagerverwaltungssystem Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt werden. Gleichzeitig ist der MIP-Administrator der AOKN mit der hierzu bei der Auswahl der gefundenen Hilfsmittel bereitgestellten Schaltfläche "Antrag zur Freigabe einer Neuversorgung" zu informieren. Ein Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung kann bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN erst nach zustimmender Rückmeldung durch den MIP-Administrator der AOKN über den Posteingang in MIP-Orthopädie zur Genehmigung eingereicht werden. Hierfür ist vom Leistungserbringer der für den Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung notwendige „Anfragebeleg“ über das Register Anfrage in der Bestandverwaltung von MIP-Orthopädie auszudrucken und dem Kostenvoranschlag beizufügen. 3.1.8 Ist im Rahmen der Versorgung eines Versicherten aufgrund der Indikation eine bestimmte Zusatzausstattung für das Hilfsmittel erforderlich und werden diese Ausstattungsmerkmale oder andere benötigte Informationen nicht über das Lagerverwaltungssystem abgebildet, ist beim einlagernden Leistungserbringer anzufragen. 3.1.9 Bei Anfragen von reservierenden Leistungserbringern hinsichtlich der Hilfsmitteleigenschaften oder ergänzender Informationen ist der einlagernde Leistungserbringer auskunftspflichtig. Anfragen sind vom einlagernden Leistungserbringer unverzüglich zu beantworten. 3.1.10 Alle Hilfsmittel der AOKN werden landesweit eingesetzt. Dabei werden alle zugelassenen Betriebsstätten eines Leistungserbringers als Einheit bewertet. 3.1.11 Zeigt das Lagerverwaltungssystem kein zum Wiedereinsatz vorhandenes Hilfsmittel an, druckt der Leistungserbringer den sogenannten „Negativbeleg" aus und reicht diesen zusammen mit dem Kostenvoranschlag für das notwendige Hilfsmittel zum Neukauf bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN ein. In diesen Fällen erfasst der Leistungserbringer über das Lagerverwaltungssystem nach Genehmigung des Kostenvoranschlages über eine Neuversorgung einen Neuverkauf. Dabei sind insbesondere im Feld „Ausstattung“ alle Zubehör- und Ersatzteile zu erfassen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Mit Hilfsmitteln, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Mit Hilfsmitteln

Hilfsmittelauswahl. 3.1.1 Entsprechend § 7 hat 3.1. Aufgrund der Leistungserbringer bei wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln vorrangig die Belieferung aus vorhandenen AOKN-Beständen sicherzustellen. Soweit die Umrüstung eines Hilfsmittels aus den AOKN-Beständen wirtschaftlicher ist als die Belieferung mit einem neuen Hilfsmittel, ist das umgerüstete Hilfsmittel abzugeben. Die Abgabe eines neuen Hilfsmittels kommt nur in Betracht, sofern auf kein geeignetes, gebrauchtes Hilfsmittel aus dem Lagerbestand der AOKN zurückgegriffen werden kann. 3.1.2 Aus diesem Grunde ist der Leistungserbringer verpflichtet, vor Auslieferung, Kostenvoranschlagserstellung und/oder Abrechnung eines neuen Hilfsmittels durch Anfrage in MIP-Orthopädie zu klären, ob ein gebrauchtes Hilfsmittel eingelagert ist, das so oder durch Umbau zum Wiedereinsatz geeignet ist. 3.1.3 Eine Versorgung mit wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln ohne vorherige Abfrage in MIP- Orthopädie ist unzulässig. Der Leistungserbringer hat auf jedem Kostenvoranschlag und jeder Abrechnung, auch bei Reparaturen und Wartungen, die Registernummer anzugeben. Kostenvoranschläge und Abrechnungen ohne Registernummer werden an den Leistungserbringer unbearbeitet zurückgesendet. Der in MIP-Orthopädie erzeugte Anfragebeleg ist dem Kostenvoranschlag und der Abrechnung beizufügen. 3.1.4 Der Leistungserbringer nimmt die Anfrage inklusive der Krankenversicherungsnummer aufgrund einer ärztlichen Verordnung und der durch vom Leistungserbringer selbst ermittelten Versi- cherten- und Wohnumfeldparameter wählt dieser das erforderliche Hilfsmittel aus. Das Hilfsmittel ist mit den Leistungserbringer am für die Versorgung des Versicherten ermittelten Maße notwendigen Parametern mit einer einmaligen Anfrage im Lagerverwaltungssystem vor. 3.1.5 Dem Leistungserbringer MIP-System zu suchen. Es ist nur eine korrekte Anfrage je Versorgungsfall erlaubt; Versor- gungsfall und erforderliches Hilfsmittel zulässig. Mehrere Anfragen für einen Versicherten in einer Produktart mit unterschiedlichen Parametern oder in unterschiedlichen Produktarten einer Produktgruppe (ausgenommen hiervon sind nachvollziehbare Kombinationen von Hilfsmitteln (z.z. B. Rollstuhl und Rollstuhl-Aufsteckantrieb)) sind unzulässig. Wird bei einem Leistungserbringer festgestellt, dass dieser mehrere unnötige oder unberechtigte Anfragen oder Falschabfragen vorgenommen hat, kann die Krankenkasse selbst ein geeignetes Hilfsmittel reservieren und/oder den Auftrag an einen anderen Vertragspartner Leistungser- bringer vergeben. Unberechtigte Mehrfachabfragen sind ein Verstoß im Sinne des § 14 des Vertrages. 3.1.6 Werden dem Leistungserbringer mehrere 3.2. Weist das System zum Wiedereinsatz geeignete Hilfsmittel aus, reserviert der Leistungser- bringer eines der aufgezeigten Hilfsmittel unverzüglich. Ist ein Hilfsmittel zum Wiedereinsatz angezeigtvon einer anderen Lagerstelle anzufordern, hat er die für diesen Wiedereinsatz wirtschaftlichste Alternative auszuwählen. D.h., dass eine Zurüstung von Zubehör oder Verschleißteilen oder erfolgt dies im MIP-System mit der Abbau von Zubehör zu vermeiden ist. Der Wiedereinsatz ist auf das Maß Buchung des medizinisch Notwendigen zu beschränkenVorgangs „Hilfsmittelanforderung Fremdlager“. 3.1.7 Der Leistungserbringer hat nachvollziehbar zu begründen, weshalb im Einzelfall für den zu versorgenden Versicherten kein Wiedereinsatz geeignet ist, obwohl nach Anfrage im Lagerverwaltungssystem Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt werden3.3. Gleichzeitig ist der MIP-Administrator der AOKN mit der hierzu bei der Auswahl der gefundenen Hilfsmittel bereitgestellten Schaltfläche "Antrag zur Freigabe einer Neuversorgung" zu informieren. Ein Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung kann bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN erst nach zustimmender Rückmeldung durch den MIP-Administrator der AOKN über den Posteingang in MIP-Orthopädie zur Genehmigung eingereicht werden. Hierfür ist vom Leistungserbringer der für den Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung notwendige „Anfragebeleg“ über das Register Anfrage in der Bestandverwaltung von MIP-Orthopädie auszudrucken und dem Kostenvoranschlag beizufügen. 3.1.8 Ist im Rahmen der Versorgung eines Versicherten aufgrund der Indikation eine bestimmte Zusatzausstattung für das Hilfsmittel erforderlich und werden diese Ausstattungsmerkmale oder andere benötigte Informationen nicht über das Lagerverwaltungssystem abgebildet, ist beim einlagernden Leistungserbringer anzufragen. 3.1.9 Bei Anfragen von reservierenden Leistungserbringern hinsichtlich der Hilfsmitteleigenschaften Produkteigenschaften oder ergänzender Informationen Zurüstungen, die nicht im MIP-System erkennbar sind, ist der einlagernde Leistungserbringer auskunftspflichtigdie Lagerstelle auskunfts- pflichtig. Anfragen von reservierenden Betrieben sind vom einlagernden Leistungserbringer von der Lagerstelle unverzüglich zu beantworten. Für Anfragen und Auskünfte kann das Nachrichtensystem MSM – MIP Secure Mail genutzt werden. 3.1.10 Alle 3.4. Der lagernde Leistungserbringer hat das angeforderte Hilfsmittel unverzüglich bereitzustel- len. Die Bereitstellung schließt eine für den Versand geeignete Verpackung ein. Entstehen durch eine ungenügende oder verzögerte Bereitstellung anderen Vertragspartnern oder der AOKN werden landesweit eingesetztKrankenkasse Aufwendungen, gehen diese zu Lasten des lagernden Leistungserbringers. 3.5. Dabei werden alle zugelassenen Betriebsstätten Ist im Lager eines Leistungserbringers als Einheit bewertetein Hilfsmittel nicht mehr auffindbar, zeigt dieser den Verlust der Krankenkasse unverzüglich mittels dem im MIP-System hinterlegten „Formular zur Meldung über den Verlust von Hilfsmitteln“ an. Der reservierende Leistungserbringer hebt im MIP-System mit einem Hinweis auf den Verlust seine Reservierung mittels des Vor- gangs „Freigabe“ auf. Für das nicht mehr beizubringende Hilfsmittel, ersetzt der Leistungs- erbringer der Krankenkasse den entstandenen Schaden. 3.1.11 Zeigt das Lagerverwaltungssystem kein 3.6. Im MIP-System sind bei den Parametern der einzelnen MIP-Produktgruppen Toleranzen hinterlegt. Die bei einer Lageranfrage innerhalb dieser Toleranzen aufgezeigten Hilfsmittel können für einen Wiedereinsatz geeignet sein. Werden Hilfsmittel zum Wiedereinsatz vorhandenes aufge- zeigt, die im Einzelfall nicht für den zu versorgenden Versicherten geeignet sind, ist die nicht mögliche Verwendung vom Leistungserbringer nachvollziehbar je aufgelistetem Hilfsmittel anzu begründen. 3.7. Werden bei der Anfrage keine Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt, druckt der Leistungserbringer den sogenannten Leis- tungserbringer diesen „Negativbeleg" aus und reicht diesen ihn zusammen mit dem Kostenvoranschlag Kostenvoran- schlag für ein neu zu kaufendes Hilfsmittel bei der Krankenkasse ein. Es ist nur ein korrekt angefragter Negativbeleg für das notwendige Angebot eines Neuverkaufs notwendig. 3.8. Der Versand von Hilfsmitteln ist zwischen den Leistungserbringern zu regeln. Ausschließlich der anfordernde Leistungserbringer bestimmt die Form des Versandes. Das Hilfsmittel zum Neukauf muss ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Transportdienstleister verpackt sein. Der anfor- dernde Leistungserbringer hat sich bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN einAnlieferung / Abholung des angeforderten Hilfs- mittels von dessen Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überzeugen. In diesen Fällen erfasst der Unterlässt er dies, ist er für ggf. entstandene Schäden oder Verluste verantwortlich und ersatzpflichtig. Beim Ver- sand entstandene Schäden an Hilfsmitteln werden vom Leistungserbringer über das Lagerverwaltungssystem nach Genehmigung entsprechend auf dem Lieferschein des Kostenvoranschlages über eine Neuversorgung einen Neuverkauf. Dabei sind insbesondere Transportunternehmens vermerkt und unverzüglich im Feld MIP-System mit dem AusstattungFormular zur Meldung von Transportschädenalle Zubehör- und Ersatzteile an die MIP-Administration gemeldet. Nicht unverzüglich gemeldete Transportschäden gehen zu erfassenLasten des transportführenden Leistungserbringers. Die Abwicklung von Transportschäden obliegt ausschließlich dem transportführenden Leistungserbringer. Die Reparatur bzw. der finanzielle Ausgleich dieser Schäden an Hilfsmitteln der Krankenkasse ist mit der MIP-Administration abzuwickeln. Der entstandene Transportschaden wird vom transportführenden Leistungserbringer unverzüg- lich reguliert.

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Samples: Versorgungsvertrag

Hilfsmittelauswahl. 3.1.1 Entsprechend § 7 hat 3.1. Aufgrund der Leistungserbringer bei wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln vorrangig die Belieferung aus vorhandenen AOKN-Beständen sicherzustellen. Soweit die Umrüstung eines Hilfsmittels aus den AOKN-Beständen wirtschaftlicher ist als die Belieferung mit einem neuen Hilfsmittel, ist das umgerüstete Hilfsmittel abzugeben. Die Abgabe eines neuen Hilfsmittels kommt nur in Betracht, sofern auf kein geeignetes, gebrauchtes Hilfsmittel aus dem Lagerbestand der AOKN zurückgegriffen werden kann. 3.1.2 Aus diesem Grunde ist der Leistungserbringer verpflichtet, vor Auslieferung, Kostenvoranschlagserstellung und/oder Abrechnung eines neuen Hilfsmittels durch Anfrage in MIP-Orthopädie zu klären, ob ein gebrauchtes Hilfsmittel eingelagert ist, das so oder durch Umbau zum Wiedereinsatz geeignet ist. 3.1.3 Eine Versorgung mit wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln ohne vorherige Abfrage in MIP- Orthopädie ist unzulässig. Der Leistungserbringer hat auf jedem Kostenvoranschlag und jeder Abrechnung, auch bei Reparaturen und Wartungen, die Registernummer anzugeben. Kostenvoranschläge und Abrechnungen ohne Registernummer werden an den Leistungserbringer unbearbeitet zurückgesendet. Der in MIP-Orthopädie erzeugte Anfragebeleg ist dem Kostenvoranschlag und der Abrechnung beizufügen. 3.1.4 Der Leistungserbringer nimmt die Anfrage inklusive der Krankenversicherungsnummer aufgrund einer ärztlichen Verordnung und der durch vom Leistungserbringer selbst ermittelten Versicherten- und Wohnumfeldparameter wählt dieser das erforderliche Hilfsmittel aus. Das Hilfsmittel ist mit den Leistungserbringer am für die Versorgung des Versicherten ermittelten Maße notwendigen Parametern mit einer einmaligen Anfrage im Lagerverwaltungssystem vor. 3.1.5 Dem Leistungserbringer MIP- System zu suchen. Es ist nur eine korrekte Anfrage je Versorgungsfall erlaubt; und erforderliches Hilfsmittel zulässig. Mehrere Anfragen für einen Versicherten in einer Produktart mit unterschiedlichen Para- metern oder in unterschiedlichen Produktarten einer Produktgruppe (ausgenommen hiervon sind nachvollziehbare Kombinationen von Hilfsmitteln (z.z. B. Rollstuhl und Rollstuhl-Aufsteckantrieb)) sind unzulässig. Wird bei einem Leistungserbringer festgestellt, dass dieser mehrere unnötige oder un- berechtigte Anfragen oder Falschabfragen vorgenommen hat, kann die AOK Bayern selbst ein ge- eignetes Hilfsmittel reservieren und/oder den Auftrag an einen anderen Vertragspartner Leistungs- erbringer vergeben. Unberechtigte Mehrfachabfragen sind ein Verstoß im Sinne des § 14 des Ver- trages. 3.1.6 Werden dem 3.2. Weist das System zum Wiedereinsatz geeignete Hilfsmittel aus, reserviert der Leistungserbringer mehrere eines der aufgezeigten Hilfsmittel unverzüglich. Ist ein Hilfsmittel zum Wiedereinsatz angezeigtvon einer an- deren Lagerstelle anzufordern, hat er die für diesen Wiedereinsatz wirtschaftlichste Alternative auszuwählen. D.h., dass eine Zurüstung von Zubehör oder Verschleißteilen oder erfolgt dies im MIP-System mit der Abbau von Zubehör zu vermeiden ist. Der Wiedereinsatz ist auf das Maß Buchung des medizinisch Notwendigen zu beschränkenVorgangs „Hilfsmit- telanforderung Fremdlager“. 3.1.7 Der Leistungserbringer hat nachvollziehbar zu begründen, weshalb im Einzelfall für den zu versorgenden Versicherten kein Wiedereinsatz geeignet ist, obwohl nach Anfrage im Lagerverwaltungssystem Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt werden3.3. Gleichzeitig ist der MIP-Administrator der AOKN mit der hierzu bei der Auswahl der gefundenen Hilfsmittel bereitgestellten Schaltfläche "Antrag zur Freigabe einer Neuversorgung" zu informieren. Ein Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung kann bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN erst nach zustimmender Rückmeldung durch den MIP-Administrator der AOKN über den Posteingang in MIP-Orthopädie zur Genehmigung eingereicht werden. Hierfür ist vom Leistungserbringer der für den Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung notwendige „Anfragebeleg“ über das Register Anfrage in der Bestandverwaltung von MIP-Orthopädie auszudrucken und dem Kostenvoranschlag beizufügen. 3.1.8 Ist im Rahmen der Versorgung eines Versicherten aufgrund der Indikation eine bestimmte Zusatzausstattung für das Hilfsmittel erforderlich und werden diese Ausstattungsmerkmale oder andere benötigte Informationen nicht über das Lagerverwaltungssystem abgebildet, ist beim einlagernden Leistungserbringer anzufragen. 3.1.9 Bei Anfragen von reservierenden Leistungserbringern hinsichtlich der Hilfsmitteleigenschaften Produkteigenschaften oder ergänzender Informationen Zurüstungen, die nicht im MIP-System erkennbar sind, ist der einlagernde Leistungserbringer die Lagerstelle auskunftspflichtig. Anfragen Anfra- gen von reservierenden Betrieben sind vom einlagernden Leistungserbringer von der Lagerstelle unverzüglich zu beantworten. Für Anfra- gen und Auskünfte kann das Nachrichtensystem MSM – MIP Secure Mail genutzt werden. 3.1.10 Alle 3.4. Der lagernde Leistungserbringer hat das angeforderte Hilfsmittel unverzüglich bereitzustellen. Die Bereitstellung schließt eine für den Versand geeignete Verpackung ein. Entstehen durch eine unge- nügende oder verzögerte Bereitstellung anderen Vertragspartnern oder der AOKN werden landesweit eingesetztAOK Bayern Aufwen- dungen, gehen diese zu Lasten des lagernden Leistungserbringers. 3.5. Dabei werden alle zugelassenen Betriebsstätten Ist im Lager eines Leistungserbringers als Einheit bewertetein Hilfsmittel nicht mehr auffindbar, zeigt dieser den Verlust der AOK Bayern unverzüglich mittels dem im MIP-System hinterlegten „Formular zur Meldung über den Verlust von Hilfsmitteln“ an. Der reservierende Leistungserbringer hebt im MIP-System mit einem Hinweis auf den Verlust seine Reservierung mittels des Vorgangs „Frei- gabe“ auf. Für das nicht mehr beizubringende Hilfsmittel, ersetzt der Leistungserbringer der AOK Bayern den entstandenen Schaden. 3.1.11 Zeigt das Lagerverwaltungssystem kein 3.6. Im MIP-System sind bei den Parametern der einzelnen MIP-Produktgruppen Toleranzen hin- terlegt. Die bei einer Lageranfrage innerhalb dieser Toleranzen aufgezeigten Hilfsmittel kön- nen für einen Wiedereinsatz geeignet sein. Werden Hilfsmittel zum Wiedereinsatz vorhandenes aufgezeigt, die im Einzelfall nicht für den zu versorgenden Versicherten geeignet sind, ist die nicht mögli- che Verwendung vom Leistungserbringer nachvollziehbar je aufgelistetem Hilfsmittel anzu be- gründen. 3.7. Werden bei der Anfrage keine Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt, druckt der Leistungserbringer den sogenannten Leistungs- erbringer diesen „Negativbeleg" aus und reicht diesen ihn zusammen mit dem Kostenvoranschlag für das notwendige ein neu zu kaufendes Hilfsmittel zum Neukauf bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN AOK Bayern ein. In diesen Fällen erfasst Es ist nur ein korrekt angefragter Negativbeleg für das Angebot eines Neuverkaufs notwendig. 3.8. Der Versand von Hilfsmitteln ist zwischen den Leistungserbringern zu regeln. Ausschließlich der anfordernde Leistungserbringer über das Lagerverwaltungssystem bestimmt die Form des Versandes. Das Hilfsmittel muss ordnungsgemäß nach Genehmigung den Vorgaben der Transportdienstleister verpackt sein. Der anfor- dernde Leistungserbringer hat sich bei der Anlieferung / Abholung des Kostenvoranschlages über eine Neuversorgung einen Neuverkaufangeforderten Hilfsmit- tels von dessen Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überzeugen. Dabei sind insbesondere Unterlässt er dies, ist er für ggf. entstandene Schäden oder Verluste verantwortlich und ersatzpflichtig. Beim Versand entstandene Schäden an Hilfsmitteln werden vom Leistungserbringer entsprechend auf dem Lieferschein des Transportunternehmens vermerkt und unverzüglich im Feld MIP-System mit dem AusstattungFormular zur Meldung von Transportschädenalle Zubehör- und Ersatzteile an die MIP-Administration gemeldet. Nicht un- verzüglich gemeldete Transportschäden gehen zu erfassenLasten des transportführenden Leistungs- erbringers. Die Abwicklung von Transportschäden obliegt ausschließlich dem transportführen- den Leistungserbringer. Die Reparatur bzw. der finanzielle Ausgleich dieser Schäden an Hilfs- mitteln der AOK Bayern ist mit der MIP-Administration abzuwickeln. Der entstandene Trans- portschaden wird vom transportführenden Leistungserbringer unverzüglich reguliert.

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Samples: Versorgungsvertrag

Hilfsmittelauswahl. 3.1.1 Entsprechend § 7 hat 3.1. Aufgrund der Leistungserbringer bei wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln vorrangig die Belieferung aus vorhandenen AOKN-Beständen sicherzustellen. Soweit die Umrüstung eines Hilfsmittels aus den AOKN-Beständen wirtschaftlicher ist als die Belieferung mit einem neuen Hilfsmittel, ist das umgerüstete Hilfsmittel abzugeben. Die Abgabe eines neuen Hilfsmittels kommt nur in Betracht, sofern auf kein geeignetes, gebrauchtes Hilfsmittel aus dem Lagerbestand der AOKN zurückgegriffen werden kann. 3.1.2 Aus diesem Grunde ist der Leistungserbringer verpflichtet, vor Auslieferung, Kostenvoranschlagserstellung und/oder Abrechnung eines neuen Hilfsmittels durch Anfrage in MIP-Orthopädie zu klären, ob ein gebrauchtes Hilfsmittel eingelagert ist, das so oder durch Umbau zum Wiedereinsatz geeignet ist. 3.1.3 Eine Versorgung mit wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln ohne vorherige Abfrage in MIP- Orthopädie ist unzulässig. Der Leistungserbringer hat auf jedem Kostenvoranschlag und jeder Abrechnung, auch bei Reparaturen und Wartungen, die Registernummer anzugeben. Kostenvoranschläge und Abrechnungen ohne Registernummer werden an den Leistungserbringer unbearbeitet zurückgesendet. Der in MIP-Orthopädie erzeugte Anfragebeleg ist dem Kostenvoranschlag und der Abrechnung beizufügen. 3.1.4 Der Leistungserbringer nimmt die Anfrage inklusive der Krankenversicherungsnummer aufgrund einer ärztlichen Verordnung und der durch vom Leistungserbringer selbst ermittelten Versi- cherten- und Wohnumfeldparameter wählt dieser das erforderliche Hilfsmittel aus. Das Hilfsmittel ist mit den Leistungserbringer am für die Versorgung des Versicherten ermittelten Maße notwendigen Parametern mit einer einmaligen Anfrage im Lagerverwaltungssystem vor. 3.1.5 Dem Leistungserbringer MIP-System zu suchen. Es ist nur eine korrekte Anfrage je Versorgungsfall erlaubt; Versor- gungsfall und erforderliches Hilfsmittel zulässig. Mehrere Anfragen für einen Versicherten in einer Produktart mit unterschiedlichen Parametern oder in unterschiedlichen Produktarten einer Produktgruppe (ausgenommen hiervon sind nachvollziehbare Kombinationen von Hilfsmitteln (z.z. B. Rollstuhl und Rollstuhl-Aufsteckantrieb)) sind unzulässig. Wird bei einem Leistungserbringer festgestellt, dass dieser mehrere unnötige oder unberechtigte Anfragen oder Falschabfragen vorgenommen hat, kann die AOK Bayern selbst ein geeignetes Hilfs- mittel reservieren und/oder den Auftrag an einen anderen Vertragspartner Leistungserbrin- ger vergeben. Unberechtigte Mehrfachabfragen sind ein Verstoß im Sinne des § 14 des Ver- trages. 3.1.6 Werden dem Leistungserbringer mehrere 3.2. Weist das System zum Wiedereinsatz geeignete Hilfsmittel aus, reserviert der Leistungser- bringer eines der aufgezeigten Hilfsmittel unverzüglich. Ist ein Hilfsmittel zum Wiedereinsatz angezeigtvon einer anderen Lagerstelle anzufordern, hat er die für diesen Wiedereinsatz wirtschaftlichste Alternative auszuwählen. D.h., dass eine Zurüstung von Zubehör oder Verschleißteilen oder der Abbau von Zubehör zu vermeiden ist. Der Wiedereinsatz ist auf das Maß des medizinisch Notwendigen zu beschränkenerfolgt dies im MIP System mittels Beauftragung eines Logistikers. 3.1.7 Der Leistungserbringer hat nachvollziehbar zu begründen, weshalb im Einzelfall für den zu versorgenden Versicherten kein Wiedereinsatz geeignet ist, obwohl nach Anfrage im Lagerverwaltungssystem Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt werden3.3. Gleichzeitig ist der MIP-Administrator der AOKN mit der hierzu bei der Auswahl der gefundenen Hilfsmittel bereitgestellten Schaltfläche "Antrag zur Freigabe einer Neuversorgung" zu informieren. Ein Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung kann bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN erst nach zustimmender Rückmeldung durch den MIP-Administrator der AOKN über den Posteingang in MIP-Orthopädie zur Genehmigung eingereicht werden. Hierfür ist vom Leistungserbringer der für den Kostenvoranschlag über eine Neuversorgung notwendige „Anfragebeleg“ über das Register Anfrage in der Bestandverwaltung von MIP-Orthopädie auszudrucken und dem Kostenvoranschlag beizufügen. 3.1.8 Ist im Rahmen der Versorgung eines Versicherten aufgrund der Indikation eine bestimmte Zusatzausstattung für das Hilfsmittel erforderlich und werden diese Ausstattungsmerkmale oder andere benötigte Informationen nicht über das Lagerverwaltungssystem abgebildet, ist beim einlagernden Leistungserbringer anzufragen. 3.1.9 Bei Anfragen von reservierenden Leistungserbringern hinsichtlich der Hilfsmitteleigenschaften Produkteigenschaften oder ergänzender Informationen Zurüstungen, die nicht im MIP-System erkennbar sind, ist der einlagernde Leistungserbringer auskunftspflichtigdie Lagerstelle auskunfts- pflichtig. Anfragen von reservierenden Betrieben sind vom einlagernden Leistungserbringer von der Lagerstelle unverzüglich zu beantworten. Für Anfragen und Auskünfte kann das Nachrichtensystem MSM – MIP Secure Mail genutzt werden. 3.1.10 Alle 3.4. Der lagernde Leistungserbringer hat das angeforderte Hilfsmittel unverzüglich bereitzustel- len. Die Bereitstellung schließt eine für den Versand geeignete Verpackung ein. Entstehen durch eine ungenügende oder verzögerte Bereitstellung anderen Vertragspartnern oder der AOKN werden landesweit eingesetztAOK Bayern Aufwendungen, gehen diese zu Lasten des lagernden Leistungserbringers. 3.5. Dabei werden alle zugelassenen Betriebsstätten Ist im Lager eines Leistungserbringers als Einheit bewertetein Hilfsmittel nicht mehr auffindbar, zeigt dieser den Verlust der AOK Bayern unverzüglich mittels dem im MIP-System hinterlegten „Formular zur Meldung über den Verlust von Hilfsmitteln“ an. Der reservierende Leistungserbringer hebt im MIP-System mit einem Hinweis auf den Verlust seine Reservierung mittels des Vorgangs „Freigabe“ auf. Für das nicht mehr beizubringende Hilfsmittel, ersetzt der Leistungserbringer der AOK Bayern den entstandenen Schaden. 3.1.11 Zeigt das Lagerverwaltungssystem kein 3.6. Im MIP-System sind bei den Parametern der einzelnen MIP-Produktgruppen Toleranzen hinterlegt. Die bei einer Lageranfrage innerhalb dieser Toleranzen aufgezeigten Hilfsmittel können für einen Wiedereinsatz geeignet sein. Werden Hilfsmittel zum Wiedereinsatz vorhandenes aufge- zeigt, die im Einzelfall nicht für den zu versorgenden Versicherten geeignet sind, ist die nicht mögliche Verwendung vom Leistungserbringer nachvollziehbar je aufgelistetem Hilfsmittel anzu begründen. 3.7. Werden bei der Anfrage keine Hilfsmittel zum Wiedereinsatz aufgezeigt, druckt der Leistungserbringer den sogenannten Leis- tungserbringer diesen „Negativbeleg" aus und reicht diesen ihn zusammen mit dem Kostenvoranschlag Kostenvoran- schlag für ein neu zu kaufendes Hilfsmittel bei der AOK Bayern ein. Es ist nur ein korrekt an- gefragter Negativbeleg für das notwendige Angebot eines Neuverkaufs notwendig. 3.8. Der Versand von Hilfsmitteln ist zwischen den Leistungserbringern zu regeln. Ausschließlich der anfordernde Leistungserbringer bestimmt die Form des Versandes. Das Hilfsmittel zum Neukauf muss ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Transportdienstleister verpackt sein. Der anfor- dernde Leistungserbringer hat sich bei der zuständigen genehmigenden Stelle der AOKN einAnlieferung / Abholung des angeforderten Hilfs- mittels von dessen Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überzeugen. In diesen Fällen erfasst der Unterlässt er dies, ist er für ggf. entstandene Schäden oder Verluste verantwortlich und ersatzpflichtig. Beim Ver- sand entstandene Schäden an Hilfsmitteln werden vom Leistungserbringer über das Lagerverwaltungssystem nach Genehmigung entsprechend auf dem Lieferschein des Kostenvoranschlages über eine Neuversorgung einen Neuverkauf. Dabei sind insbesondere Transportunternehmens vermerkt und unverzüglich im Feld MIP-System mit dem AusstattungFormular zur Meldung von Transportschädenalle Zubehör- und Ersatzteile an die MIP-Administration gemeldet. Nicht unverzüglich gemeldete Transportschäden gehen zu erfassenLasten des transportführenden Leistungserbringers. Die Abwicklung von Transportschäden obliegt ausschließlich dem transportführenden Leistungserbringer. Die Reparatur bzw. der finanzielle Ausgleich dieser Schäden an Hilfsmitteln der AOk Bayern ist mit der MIP-Administration abzuwickeln. Der entstandene Transportschaden wird vom transportführenden Leistungserbringer unverzüg- lich reguliert.

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