Historische Entwicklung Musterklauseln

Historische Entwicklung. Die frühesten Funde welche auf eine Besiedelung des Gebietes um Er- bach deuten stammen aus der Jungsteinzeit und Bronzezeit. Eine bis heute nahezu völlig erhaltene keltische Vierecksschanze mit einem Wall von 110m x 135m deutet auf eine Besiedelung der Ortslage zur Zeit der Kelten. Bereits in der Merowingerzeit war Erbach Sitz einer „Urpfarrei“ und ist damit eine der ältesten Pfarreien im Umkreis. Um das Jahr 1563 wurde das im Süden der Stadt liegende Schloss er- baut. Das Schloss wurde auf den Grundmauern einer älteren Burg er- richtet. Ca. 50m über der Stadt liegt das Bauwerk zusammen mit der Rokokokirche St. Martin. Seit 1620 ist das Schloss ununterbrochen im Privatbesitz der Reichsfreiherren von Ulm. Nachdem im Jahr 1810 die Iller als Grenzfluss zwischen Bayern und Württemberg festgelegt wurde, wurde Erbach dem Königreich Würt- temberg zugesprochen. Bis in die 1920er Jahre hinein war die Bevölke- rung von Hunger und Not aus dem 1. Weltkrieg gezeichnet. In der Vor- kriegszeit des 2. Weltkrieges erfolgte ein wirtschaftlicher Aufschwung. Als das nahegelegene Ulm im Jahr 1944 stark bombardiert wurde fielen auch auf den Güterbahnhof von Erbach einige Bomben. Nach Kriegs- ende stieg die Zahl der Einwohner sprunghaft an, da viele Heimatver- triebene nach Erbach kamen. Das ursprüngliche Bauerndorf entwickelte sich rasch zu einer Wohngemeinde. Die Landwirtschaft rückte immer weiter in den Hintergrund. Heute gibt es noch 13 Voll- und 11 Neben- erwerbsbetriebe in Erbach. Im Jahr 1972 wurde die Gemeinde Ringingen eingemeindet, im Jahr 1974 folgten die Gemeinden Bach, Dellmensingen, Donaurieden und Ersingen. Am 1. August 2002 wurde Erbach zur Stadt erhoben und ist damit jüngste Stadt des Landkreises. Die Einwohnerzahl Erbachs stieg seit 1990 (11.100 EW) um ca. 19% bis 2012 (13.246 EW). Heute ist die Stadt die viertgrößte Kommune im Alb-Donau-Kreis.
Historische Entwicklung. Innerhalb des Beurteilungsgebietes befinden sich mehrere Tierhaltungsanlagen, so dass von einer Ortsüblichkeit von Tierhaltungsgerüchen ausgegangen werden kann. Die betroffenen Wohnhäuser werden jeweils im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb ge- nutzt. Ohne die landwirtschaftliche Nutzung hätten die Wohnhäuser im Außenbereich nicht entstehen können. Weiterhin ist aus den ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten zu entnehmen, dass die zu er- wartende Zusatzbelastung an den Immissionsorten 1, 3 und 4 irrelevant im Sinne der GIRL ist. Der Immissionsort 2 weist eine Zusatzbelastung von 3 % und eine Gesamtbelastung von 18 % der Jahresstunden auf. Eine Gesamtbelastung von 18 % der Jahresstunden wird auf- grund des Vorgenannten (hier: Ortsüblichkeit, Nutzung und historische Entwicklung) als zu- mutbar angesehen.
Historische Entwicklung. Im Jahr 1905 wurde die Gewerkschaft Lohberg gegründet. Nach dem Abteufen der Schächte nahm die Zeche 1914 die planmäßige Förderung zur Versorgung der Thyssen-Stahlwerke auf. In den 1950er Jahren wurden vor allem die übertägigen An- lagen ausgebaut.5 Im Jahr 2005 wurde das Xxxxxxxx Xxxxxxx / Xxxxxxxxx 0/0 (Xxxxx Xxxxxxx) stillgelegt, so dass damit die Ära der Kohleförderung und Metallverarbeitung in Dinslaken beendet wurde. Die Zeche Lohberg zählte zu den größten Anlagen der Deutschen Steinkohle AG. Die Stadt Dinslaken verlor mit der Schließung einen bedeutenden Arbeitgeber mit rund 3.000 Beschäftigten. Die Stilllegung hatte erhebliche ökonomische, städtebauliche und strukturelle Auswir- kungen auf die Stadt Dinslaken und insbesondere den Stadtteil Lohberg. Vor diesem Hintergrund erfolgte 2007 der Planungsauftakt für die Nachfolgenutzung mit Entwurfswerkstatt und Bürgerbeteiligung. Zielvorgabe der Werkstatt war, dass das Flächenpotenzial zur Entwicklung eines lebendigen, urbanen Stadtquartiers mit hoher Aufenthaltsqualität als einzigartige Standortmarke genutzt wird, von dem nachhaltige wirtschaftliche Impulse für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt ausgehen. Das Zusam- menwachsen des Zechengeländes mit der Zechensiedlung Lohberg war von Beginn an Bestandteil der Planungen. Im Jahr 2008 schlossen sich die Stadt Dinslaken und die RAG Montan Immobilien GmbH zu einer Projektgemeinschaft zusammen, um das Flächenpotenzial wirtschaft- lich und städtebaulich neu zu entwickeln. Im gleichen Jahr wurde auch die Erstellung einer Rahmenplanung für das ehemalige Zechengelände vergeben. In diese Rahmen- planung wurden die Ergebnisse der Bürgerwerkstätten integriert. Seitdem ist die Entwicklung des ehemaligen Zechengeländes zum regional bedeutsa- men, innovativen und zukunftsweisenden Kreativ-, Wohn-, Gewerbe- und Energie- standort konsequent weiterverfolgt worden. Zwischenzeitlich wurden Bergpark, Loh- berg Corso und der zentrale Platz der Vielfalt im Bereich des Förderturms ebenso fer- tiggestellt wie der südliche Teil der Umgehungsstraße. Das gesamte Zechenareal mit den drei dazugehörigen Halden ist insgesamt rund 340 ha groß. Die altindustrielle Fläche umfasst davon rund 40 ha. Im Siegerentwurf der städtebaulichen Entwurfswerkstatt „Perspektiven für Lohberg“ sowie in der darauf basierenden Rahmenplanung wurde das Ziel „Lohberg und Halde werden EINS“ formuliert. Die bisherige Dreiteilung – Zechensiedlung Lohberg – Ze- chengelände – Haldenlandschaft – sollte überwunden un...
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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.