Honorierung Musterklauseln

Honorierung. Die Honorierung der von den Vertragsinhaberinnen/Vertragsinhabern im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen erfolgt, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt wird, gemäß den Best- immungen der für die jeweilige Fachgruppe geltenden Honorarordnung.
Honorierung. Das in „Teil 2 – Aufgaben- und Leistungszusammenstellung mit Honoraraufstellung“ zusammenge- fasste Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Ingenieurleistungen im vorgesehenen Durchführungszeitraum (entsprechend dem Terminplan). Ergeben sich während der Leistungserbringung Änderungen des Umfanges der Ingenieurleistungen, haben der AN und AG Anspruch auf die entsprechende Änderung des Honorars auf Basis der ur- sprünglichen Kalkulationsgrundlagen. Das aus diesem Werkvertrag resultierende Honorar ist wertgesichert mit dem Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen für Ingenieurbüros der Statistik Austria (xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx_xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxx eihen/index.html ). Als Preisbasis gilt das Datum des Angebotes.
Honorierung. Die Honorierung für PVE-Zentren sowie für PVE-Netzwerke für die gemäß den Verpflichtungen des PVE-GV sowie dieser gesamtvertraglichen Vereinbarung verankerten Leistungserfordernisse erfolgt gemäß folgender Komponenten:
Honorierung. (1) Die Anleihe dient der Immobilienfinanzierung, sodass beim jeweiligen Ankauf von Liegenschaften Rechtsberatungskosten in Form von Ertragserrich- tung und Treuhandschaft entstehen. Vereinbart wird, dass grundsätzlich die Abwicklungen der Ankäufe durch den Treuhänder erfolgen sollen. Das dabei anfallende Honorar deckt auch die Honorierung der gegenständlichen Treuhandschaft für die Wienwert Anleihe ab. Es wird pro Ankaufsvertrag mit 2 % des jeweiligen Kaufpreises zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer pauschaliert. Mit diesem Honorar sind sowohl alle Leistungen des jeweiligen Ankaufsvertrages einschließlich Treuhandschaft und Verbücherung von Bankdarlehen, sowie auch Verbücherung des Darlehens für die Eigenmittel aus der Anleihe wie auch die Kosten für den gegenständlichen Treuhand- vertrag und die diesbezüglich Abwicklung abgegolten. (2) Für den Fall, dass Ankaufsabwicklungen nicht über den Treuhänder durchgeführt werden können, wird ein Honorar von 0,5 % der jeweiligen Pfandsumme zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer festgelegt. (3) Für die Kontoführung und Abwicklung des Treuhandkontos wird kein gesondertes Honorar vereinbart. Die Zinsen des Treuhandkontos stehen der Treugeberin zu, sie trägt aber auch die mit der Kontoführung verbundenen Bankspesen.
Honorierung. Es sind die für den VertragszahnarztNertragskieferorthopäden geltenden Bestimmun­ gen der Honorarordnungen für die VertragszahnärzteNertragskieferorthopäden in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Leistungen des Jobsharingpartners sind vom VertragszahnarzWertragskieferorthopäden mit dem KVT zu verrechnen.
Honorierung. 13.1 Für die Grundleistungen nach 9.2 beträgt die pauschale Vergütung pro Monat 90 Euro (in Worten: neunzig Euro) pro Person. 13.2 Der Betreuungsträger ist berechtigt, die Pauschale für die Grundleistungen (inkl. Hausnotruf) nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung entsprechend der Kostenentwicklung anzupassen. 13.3 Für die Wahlleistungen gelten die jeweils bei der Inanspruchnahme gültigen Preise laut 13.4 Sofern und soweit die von dem Betreuungsträger der Mieterin/dem Mieter geschuldeten Leistungen mehrwert- (umsatz-) steuerpflichtig werden, erhöhen sich die von der Mieterin/dem Mieter nach diesem Vertrag zu zahlenden Pauschalen und sonstigen Entgelte um den jeweiligen gesetzlichen Steuersatz. 13.5 Die Zahlung der Pauschale nach Abs. 1 inkl. des Entgelts für die Notrufsicherung erfolgt im Voraus und kostenfrei bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zusammen mit der Miete aus A per Lastschrifteinzug. 13.6 Soweit dem Betreuungsträger für erbrachte Leistungen von dritter Seite Kosten erstattet werden, ist die von der Mieterin/dem Mieter zu zahlende Vergütung um die Höhe der Erstattungsleistung zu reduzieren.
Honorierung. (1) Mit Wirkung von 1. Jänner 2022 erhalten die Vertragsärztinnen/-ärzte für Allgemeinmedizin eine tarifwirksame Erhöhung im Ausmaß von 2,5 % ihrer kurativen Honorarsumme des Jahres 2020. (2) Das durch die Erhöhung gemäß Abs. 1 verfügbare Honorarvolumen wird gemäß Punkt 2. auf den entsprechenden Positionstarif umgelegt.
Honorierung. Ab 01.07.2021 gelten nachfolgende Tarife (in Eurobeträgen): VU Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) 88,00 VUOL Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) 73,00 VB Laborblock (für Frauen und Männer) 15,00 VPSA PSA Untersuchung als Vorsorgemaßnahme 13,8187 BKFM Brustkrebsfrüherkennungsmammographie beiderseits 102,7443 BKFS Brustkrebsfrüherkennungssonographie je Seite, bei Dichtegrad ACR 3 und ACR 4, sowie im Falle eines suspekten Mammographiebefundes verrechenbar in maximal 35% der Mammographien im Rahmen des BKFP 13,5616 BKFRS Brustkrebsfrüherkennungs-Rescreen-Sonographie, je Seite 13,5616 BKFMI Information und individuelle Beratung im Rahmen des BKFP nur einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren für Frauen ab dem vollendeten 40. Lebensjahr verrechenbar; abrechenbar von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und Vertragsfachärzten für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin 3,00 VG bestehendes Gyn-Programm 18,2409 VP PAP-Abstrich 5,8184 VZ Zellenentnahme für zytologische Untersuchung 3,2308 VUCO VU-Coloskopie (Gesamttarif) 249,0508 VUCOP VU-Coloskopie inkl. Polypenabtragung (Gesamttarif) 311,1625 VUSED Sedierung mittels intravenöser Verabreichung von Sedativa (Midazolam oder gleichwertige Arzneimittel, Propofol oder gleichwertige Arzneimittel) nur gemeinsam mit den Positionen VUCO oder VUCOP verrechenbar 99,3845
Honorierung. 1. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Tätigkeiten und währenddessen das Recht, die Ausübung seiner Tätigkeiten zu verschieben, bis der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer in Redlichkeit festgelegten Vorschuss für die auszuübenden Tätigkeiten bezahlt hat, oder aber dafür eine Sicherheit gegeben hat. Ein vom Auftraggeber bezahlter Vorschuss wird prinzipiell mit der Endabrechnung verrechnet. 2. Das Honorar des Auftragnehmers ist nicht abhängig von dem Resultat der ausgeübten Tätigkeiten. 3. Das Honorar des Auftragnehmers kann aus einem vorab festgesetzten Betrag pro Vertrag bestehen und/oder kann berechnet werden auf der Grundlage von Tarifen für eine Zeiteinheit, in der der Auftragnehmer gearbeitet hat, und ist je nachdem fällig, wie der Auftragnehmer die Tätigkeiten für den Auftraggeber ausgeübt hatte. Neben dem Honorar werden die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten und die Abrechnungen für die vom Auftragnehmer hinzugezogenen Drittparteien dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Alle Tarife sind ohne Umsatzsteuer und andere Gebühren, die behördlicherseits auferlegt werden. 4. Falls ein per Vertrag festgesetzter Betrag vereinbart ist, ist der Auftragnehmer befugt, darüber hinaus einen Tarif pro gearbeitete Zeiteinheit in Rechnung zu stellen, falls und insofern die Tätigkeiten, die im Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten überschreiten, was der Auftraggeber sodann ebenfalls bezahlen muss. 5. Falls nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch bevor der Auftrag ganz durchgeführt ist, Löhne und/oder Preise Änderungen unterzogen wurden, ist der Auftragnehmer befugt, den vereinbarten Tarif dementsprechend anzupassen, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber haben hierzu andere Vereinbarungen getroffen. 6. Das Honorar des Auftragnehmers, notfalls zuzüglich Vorschüsse und Abrechnungen von hinzugezogenen Drittparteien, wird – einschließlich der eventuell fälligen Umsatzsteuer, pro Monat, pro Quartal, pro Jahr oder nach Beendung der Tätigkeiten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Honorierung. (1) Die Honorierung der von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für Vertragsfachärzte für Allgemeinmedizin (Anlage A). (2) Die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B). (3) Die Fallpauschale gebührt nicht, wenn ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin im Randgebiet mit Sonderbewilligung für physikalische Therapie (Abs. 8) physikalische Behandlungen auf Grund der Verordnungen eines anderen Vertragsarztes durchführt. (4) Sonderleistungen können nur für eigene Patienten verrechnet werden. (5) Die im Sonderleistungstarif für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin verzeichneten Leistungen können nur von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, die im Sonderleistungstarif für allgemeine Ver- tragsfachärzte verzeichneten Leistungen nur von allgemeinen Vertragsfachärzten verrechnet wer- den. (6) Die in den Abschnitten I und II (Ordinationen und Visiten bzw. allgemeine Sonderleistungen) des Sonderleistungstarifes für allgemeine Vertragsfachärzte verzeichneten Leistungen können von allen Vertragsfachärzten verrechnet werden. Die im Abschnitt III (Sonderleistungen aus Fachgebieten) verzeichneten Leistungen werden nur den Ärzten, die der entsprechenden im Untertitel bezeichne- ten Fachgruppe angehören, honoriert. (7) Sind im Sonderleistungstarif für die Verrechenbarkeit zusätzlich besondere Voraussetzungen (zB ausdrückliche Ermächtigung, Nachweis besonderer Ausbildung u. Ä.) festgelegt, werden die Leis- tungen nur jenen Vertrags(fach)ärzten honoriert, die diese Voraussetzungen erfüllen. (8) Vertragsärzten für Allgemeinmedizin, die von der Kasse im Einvernehmen mit der Xxxxxx aus- drücklich zur Durchführung physikalischer Therapie ermächtigt wurden, werden die erbrachten Leis- tungen der physikalischen Therapie nach dem Tarif für physikalisch-medizinische Behandlungen durch Vertragsärzte für Allgemeinmedizin (Anlage A/4) honoriert. (9) Als Honorar für die im Falle von Vertretungen gemäß §§ 20, 21 und 22 vom vertretenden Ver- tragsarzt in einem Quartal erbrachten Leistungen werden 100 % der in den Tarifen für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin (Anlage A) bzw. allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B) festgelegten Fall- pauschale ausbezahlt; für Sonderleistungen gebührt überdies die Vergütung nach dem Sonderleis- tungstarif für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin (Anlage A) bzw. allgemeine Vertragsfachärzte (An- lage B).