Honorierung. Während des laufenden Vertragsverhältnisses wird die BeheerAmeland dem Auftraggeber jährlich eine Vorausrechnung bezüglich der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen zukommen lassen. Der diesbezügliche Rechnungsbetrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres auf ein Bankkonto der BeheerAmeland zu überweisen. • Der Auftraggeber schuldet der BeheerAmeland oder ihrem Stellvertreter eine Provision in Höhe von 20 % der den Mietern in Rechnung gestellten Miete, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. • Bei Einstellung der Ferienimmobilien auf anderen Buchungsplattformen werden für jedes zu vermietende Objekt individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der fälligen Provision getroffen. • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt eine Endabrechnung. • Der Auftraggeber hat den jährlichen Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Aussetzung, Nachlass oder Verrechnung an die BeheerAmeland zu zahlen. Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist begleichen, werden für ihn Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1,5 % fällig, wobei ein Teil eines Monats jeweils als ganzer Monat gerechnet wird. Alle im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Beitreibung anfallenden Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. In solch einem Fall ist die BeheerAmeland dazu berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auszusetzen. • Die BeheerAmeland rechnet die erhaltenen Mieteinnahmen unter Abzug der fälligen Provision vierteljährlich mit dem Auftraggeber ab. • Mit den Vierteljahresabrechnungen erfolgt zudem die Verrechnung der von der BeheerAmeland gegebenenfalls zugunsten der Ferienimmobilie aufgewendeten Kosten. • Die BeheerAmeland ist jederzeit dazu berechtigt, vom Auftraggeber die Erbringung einer Sicherheitsleistung zur Absicherung der vertraglichen Pflichterfüllung des Auftraggebers zu verlangen. • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird dem Auftraggeber eine Endabrechnung zugeschickt. Falls der Auftraggeber die Endabrechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt schriftlich beanstandet, gilt sie als vom Auftraggeber anerkannt. • Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Rechnungsstellung auf Grundlage der von der BeheerAmeland bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Dienstleistungen.
Honorierung. Die Honorierung der von den Vertragsinhaberinnen/Vertragsinhabern im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen erfolgt, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt wird, gemäß den Best- immungen der für die jeweilige Fachgruppe geltenden Honorarordnung.
Honorierung. Honorar für die Hauptleistungen Das in der Aufgaben- und Leistungszusammenstellung (Anhang 1) zusammengefasste Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Ingenieurleistungen im vorgesehenen Durchführungszeitraum (entsprechend dem Terminplan). Ergeben sich während der Leistungserbringung Änderungen des Umfanges der Ingenieurleistungen, haben der Auftragnehmer und Auftraggeber Anspruch auf die entsprechende Änderung des Honorars auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen. Das aus diesem Vertrag resultierende Honorar ist mit dem Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen für Ingenieurbüros der Statistik Austria (xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx_xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxx/ erzeugerpreisindex_dienst-leistungen/zeitreihen/index.html) wertgesichert. Als Preisbasis gilt das Datum des letztgültigen Angebotes des Auftragnehmers.
Honorierung. Es sind die für den VertragszahnarztNertragskieferorthopäden geltenden Bestimmun gen der Honorarordnungen für die VertragszahnärzteNertragskieferorthopäden in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Leistungen des Jobsharingpartners sind vom VertragszahnarzWertragskieferorthopäden mit dem KVT zu verrechnen.
Honorierung. (1) Die Anleihe dient der Immobilienfinanzierung, sodass beim jeweiligen Ankauf von Liegenschaften Rechtsberatungskosten in Form von Ertragserrich- tung und Treuhandschaft entstehen. Vereinbart wird, dass grundsätzlich die Abwicklungen der Ankäufe durch den Treuhänder erfolgen sollen. Das dabei anfallende Honorar deckt auch die Honorierung der gegenständlichen Treuhandschaft für die Wienwert Anleihe ab. Es wird pro Ankaufsvertrag mit 2 % des jeweiligen Kaufpreises zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer pauschaliert. Mit diesem Honorar sind sowohl alle Leistungen des jeweiligen Ankaufsvertrages einschließlich Treuhandschaft und Verbücherung von Bankdarlehen, sowie auch Verbücherung des Darlehens für die Eigenmittel aus der Anleihe wie auch die Kosten für den gegenständlichen Treuhand- vertrag und die diesbezüglich Abwicklung abgegolten.
(2) Für den Fall, dass Ankaufsabwicklungen nicht über den Treuhänder durchgeführt werden können, wird ein Honorar von 0,5 % der jeweiligen Pfandsumme zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer festgelegt.
(3) Für die Kontoführung und Abwicklung des Treuhandkontos wird kein gesondertes Honorar vereinbart. Die Zinsen des Treuhandkontos stehen der Treugeberin zu, sie trägt aber auch die mit der Kontoführung verbundenen Bankspesen.
Honorierung. Die Honorierung für PVE-Zentren sowie für PVE-Netzwerke für die gemäß den Verpflichtungen des PVE-GV sowie dieser gesamtvertraglichen Vereinbarung verankerten Leistungserfordernisse erfolgt gemäß folgender Komponenten:
Honorierung. 13.1 Für die Grundleistungen nach 9.2 beträgt die pauschale Vergütung pro Monat 90 Euro (in Worten: neunzig Euro) pro Person.
13.2 Der Betreuungsträger ist berechtigt, die Pauschale für die Grundleistungen (inkl. Hausnotruf) nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung entsprechend der Kostenentwicklung anzupassen.
13.3 Für die Wahlleistungen gelten die jeweils bei der Inanspruchnahme gültigen Preise laut
13.4 Sofern und soweit die von dem Betreuungsträger der Mieterin/dem Mieter geschuldeten Leistungen mehrwert- (umsatz-) steuerpflichtig werden, erhöhen sich die von der Mieterin/dem Mieter nach diesem Vertrag zu zahlenden Pauschalen und sonstigen Entgelte um den jeweiligen gesetzlichen Steuersatz.
13.5 Die Zahlung der Pauschale nach Abs. 1 inkl. des Entgelts für die Notrufsicherung erfolgt im Voraus und kostenfrei bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zusammen mit der Miete aus A per Lastschrifteinzug.
13.6 Soweit dem Betreuungsträger für erbrachte Leistungen von dritter Seite Kosten erstattet werden, ist die von der Mieterin/dem Mieter zu zahlende Vergütung um die Höhe der Erstattungsleistung zu reduzieren.
Honorierung. Für die Erfüllung dieses Vertrages wird ein Honorar von EUR .................(exkl. USt.) pro Stunde, welches auf Basis der geleisteten Stunden von der Arbeitsmedizinerin in Rechnung gestellt wird, vereinbart. Soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes ergibt, sind mit diesem Pauschalhonorar sämtliche Leistungen und Ansprüche abgedeckt und abgegolten. Für die Versteuerung dieses Honorars ist die Empfängerin selbst verantwortlich. ∗ Je nach Vereinbarung ausfüllen oder den gesamten Satz streichen.
Honorierung. (1) Die Honorierung der von Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin (Anlage A).
(2) Die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachgruppenpraxen erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für allgemeine Vertragsfachgruppenpraxen (Anlage B).
(3) Die Fallpauschale gebührt nicht, wenn eine Vertragsgruppenpraxis für Allgemeinmedizin im Randgebiet mit Sonderbewilligung für physikalische Therapie (Abs. 8) physikalische Behandlungen auf Grund der Verordnungen eines anderen Vertragsarztes oder einer anderen Vertragsgruppenpraxis durchführt.
(4) Sonderleistungen können nur für eigene Patienten verrechnet werden.
(5) Die im Sonderleistungstarif für Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin verzeichneten Leistungen können nur von Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin, die im Sonderleistungstarif für allgemeine Vertragsfachgruppenpraxen verzeichneten Leistungen nur von allgemeinen Vertragsfachgruppenpraxen verrechnet werden.
(6) Die in den Abschnitten I und II (Ordinationen und Visiten bzw. allgemeine Sonderleistungen) des Sonderleistungstarifes für allgemeine Vertragsfachgruppenpraxen verzeichneten Leistungen können von allen Vertragsfachgruppenpraxen verrechnet werden. Die im Abschnitt III (Sonderleistungen aus Fachgebieten) verzeichneten Leistungen werden nur den Vertragsgruppenpraxen, die der entsprechenden im Untertitel bezeichneten Fachgruppe angehören, honoriert.
(7) Sind im Sonderleistungstarif für die Verrechenbarkeit zusätzlich besondere Voraussetzungen (zB ausdrückliche Ermächtigung, Nachweis besonderer Ausbildung u. Ä.) festgelegt, werden die Leistungen nur jenen Vertragsgruppenpraxen honoriert, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(8) Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin, die von der Kasse im Einvernehmen mit der Xxxxxx ausdrücklich zur Durchführung physikalischer Therapie ermächtigt wurden, werden die erbrachten Leistungen der physikalischen Therapie nach dem Tarif für physikalisch-medizinische Behandlungen durch Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin (Anlage A/4) honoriert.
Artikel II Die Honorierung der von Vertragsgruppenpraxen für Physikalische Medizin und allg. Rehabilitation erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für Vertragsgruppenpraxen für Physikalische Medizin und allg. Rehabilitation (Anlage C).
Artikel III Die Honorierung der von Vertragsgruppenpraxen für Radiologie erbrachten Leistungen erfolgt ...
Honorierung. Der Dienst habende Arzt erhält für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar oder ein Grundhonorar zuzüglich eines Visitenhonorars, dessen Höhe vom Ständigen Ausschuss festgesetzt wird. Damit sind alle vom Dienst habenden Arzt während des Ärzte-Funkdienstes an Anspruchsberechtigten erbrachte Leistungen abgegolten.