Wertsicherung Musterklauseln

Wertsicherung. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Leis- tungsentgeltes vereinbart. call us ist berechtigt (und bei einer Senkung des Index verpflichtet), die Aufwendungen gemäß Punkt 6. Entgelte, Kosten und pauschaler Schadenersatz der wirt- schaftlichen Entwicklung entsprechend anzupas- sen, wobei als Maßstab hierfür der von der Sta- tistik Austria jährlich verlautbarte Verbraucher- preisindex 2010 (Basis 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Als Bezugsgröße für diese Wertsicherung dient die für das Jahr verlautbarte Indexzahl, das dem Jahr des Abschlusses des Vertrages vorange- gangen ist. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene In- dexzahl die Grundlage, sowohl für die Neufest- setzung des Entgeltes als auch für die Berech- nung des neuen Spielraumes, zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet zu berechnen. Die Nicht- Anpassung an einzelne Überschreitungen bedeu- tet keinen Verzicht auf die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt.
Wertsicherung. Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheit- licher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarum- rechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
Wertsicherung. 4.1. Wurde die Kondition „Entgelt variabel“ vereinbart, dann erfolgt eine Anpassung des Leasingentgeltes. Der Basispreis wird zu diesem Zweck um einen monatlich gleichbleibenden Betrag gesenkt, der von der Kalkulationsbasisdauer abhängig ist (Kalkulationsbasisdauer kleiner 13 Monate = 2,5 %, kleiner 25 Monate = 1,65 %, kleiner 37 Monate = 1,28 %, kleiner 49 Monate = 1,09 % und größer 48 Monate = 0,95 %). Von diesem so ermittelten Wert wird ein Prozentsatz berechnet, der sich aus der Differenz des EURIBOR lt. Punkt 4.1. RLB ergibt, durch 12 dividiert und das Entgelt entsprechend diesem Wert verändert.
Wertsicherung. 9.1 Die vom Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen (einschließlich Rahmenverträge bzw. darauf gestützte Einzelverträge) geschuldeten regel- mäßigen Entgelte werden zur Erhaltung ihrer Wertbeständigkeit gekoppelt an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindex 2020 (Basis 2020 = 100). Als Bezugsgröße gilt der für den Kalendermonat des Vertragsbeginns verlautbarte Index. Schwankungen des Index nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neufestsetzung der Entgelte und des künftigen Spielraums bildet.
Wertsicherung. Die Wärmepreise werden wertgesichert entsprechend den nachstehenden In- dices: Grundpreis: Salzburger Biowärmeindex - Grundpreis (SBI-GP): 100 % Basis 01-2010, veröffentlicht Amt der Salzburger Landesregierung Arbeitspreis: Salzburger Biowärmeindex – Arbeitspreis 1 (SBI-AP1): 100 % Basis 01-2010, veröffentlicht Amt der Salzburger Landesregierung Der Messpreis wird wertgesichert entsprechend dem nachstehenden Index: Verbraucherpreisindex (VPI): 100 % Basis 2010, veröffentlicht von der Statistik Austria Im gleichen Verhältnis, in dem sich einzelne Komponenten ändern, ändert sich auch der Wärmepreis. Die Indexzahl, welche die Preisänderung auslöst, bildet die neue Basis der Wertsicherung. Bei Entfall einer Wertsicherungskomponente tritt an deren Stelle der jeweilige Nachfolgeindex bzw. –tarif oder in Ermangelung eines solchen eine andere, geeignete Wertsicherungskomponente, die der entfallenen wirtschaftlich mög- lichst nahe kommt. Aus einer freiwilligen Unterlassung der Wertanpassung der Preise kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen Verzicht oder eine Verwir- kung dieses Rechts, weder für die Vergangenheit, die Gegenwart, noch für die Zukunft handelt, sondern dass sowohl Wertanpassungen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend gemacht werden können. Dies betrifft insbe- sondere die Geltendmachung für die Vergangenheit innerhalb des gesetzlichen Verjährungszeitraumes (3 Jahre). Die Ermittlung der Preisanpassung erfolgt jeweils per 30.09 eines jeden Jah- res wobei die jeweiligen Jännerwerte zur Preisberechnung herangezogen wer- den. Der neu ermittelte Preis gilt ab diesem Datum, auch für das laufende Ge- schäftsjahr. Jene Indexzahl, die zu einer Preisanpassung geführt hat, bildet die Berechnungsbasis für die jeweils nächste Preisanpassung. Die Verständi- gung über die Preisanpassung kann auch im Nachhinein erfolgen, insbeson- dere im Rahmen der Jahresabrechnung. Der erste Bezugsindex für die Wertsicherung ergibt sich aus den jeweiligen Jännerwerten für 2016 (Ausgangsbasis VPI = 133,7 und Ausgangsbasis Salz- burger Biowärmeindex = XX 000,0 / AP 110,7).
Wertsicherung. 4.1. Für alle in ANLAGE ./1 vereinbarten Preise wird die Wertbeständigkeit vereinbart.
Wertsicherung. 1. Beim Wärmepreis gemäß Pkt. VIII. handelt es sich um einen Mindestpreis.
Wertsicherung. 5.4.1 Periodisch anfallende Entgelte, Tagessätze bzw. Stundensätze in Rahmenvereinbarungen oder „time and material“ Vereinbarungen sind wertgesichert.
Wertsicherung. Die zur Anwendung kommenden Mindestentgelte sind nach dem Index der Verbraucherpreise 2010 (VPI) der Statistik Austria wertgesichert. Sie werden jährlich neu berechnet, wobei jede Indexschwankung zu berücksichtigen ist. Maßgebend sind die Indexschwankungen des Monats September des laufenden Jahres gegenüber dem September des vorangegangenen Jahres (erster Vergleichsmonat: September 2012 VPI 2010). Die Veränderung wird jeweils am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam. Im Falle der Einstellung des VPI wird ein vergleichbarer Nachfolgeindex herangezogen.
Wertsicherung. Bezüglich des Erbbauzinses sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Erb- bauzins wertbeständig sein soll. Er soll sich daher nach Maßgabe der nachste- henden Vereinbarungen im gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder nach unten ändern, wie der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte Verbraucherpreisindex (VPI) auf der jeweils aktuellen Originalbasis. Derzeit ist dies die Basis 2000 = 100 Punkte. Ab dem ersten auf eine Indexbasisneufestset- zung folgenden Berechnungszeitpunkt wird für die Zukunft auf die neue Original- basis übergegangen. Ausgangspunkt ist der Preisindex, der jeweils dem Berechnungszeitpunkt um sechs Monate vorausgeht. Derzeitiger Ausgangspunkt ist daher der Preisindex für den Monat mit Punkten auf der Basis 2000 = 100 Punkte. Alle fünf Jahre, gerechnet vom 1. _ .200_ an, wird der Erbbauzins für die folgen- den fünf Jahre neu festgesetzt, jedoch nur, wenn sich der obengenannte Preisin- dex um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzins- festlegung geändert hat. Der künftig geschuldete Betrag wird nach folgender Formel errechnet: Voraussetzung einer Änderung der Zahlungspflicht aufgrund dieser dinglichen Gleitklausel ist jedoch eine Aufforderung des durch die Änderung begünstigten Teils. Diese ist spätestens vier Wochen vor dem Stichtag der Neufestsetzung per Einwurf-Einschreiben an den anderen Teil unter Angabe der Indexzahlen und des künftig zu zahlenden Betrages abzusenden. Erfolgt die Aufforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, so gilt die Verpflichtung zur Zahlung des angepassten Erb- bauzinses erst ab dem übernächsten auf den Zeitpunkt der Absendung der Auf- forderung folgenden Monatsersten. Maßgeblich ist insoweit stets das Datum des Poststempels des Aufforderungsschreibens. Erfolgt die Absendung der Aufforde- rung verspätet, so führt dies gleichwohl nicht zu einer Verschiebung der Fünfjah- resperiode. Alle fünf Jahre, gerechnet vom an, ändert sich der Erbbauzins, jedoch nur, wenn sich der obengenannte Preisindex um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestlegung geändert hat. Der künftig geschuldete Betrag wird nach folgender Formel errechnet: Ausdrücklich wird klargestellt, dass die Änderung der Zahlungspflicht aufgrund dieser dinglichen Gleitklausel ab dem jeweiligen Stichtag ohne weiteres, d.h. ins- besondere ohne vorherige Aufforderung des durch die Änderung begünstigten Teils, eintritt. Diese vorstehende Verpflichtung zur Zahlung des Erbbau...