Wertsicherung. 6.1. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatz) wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden.
6.2. Drei ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich.
6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu habe...
Wertsicherung. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Leis- tungsentgeltes vereinbart. call us ist berechtigt (und bei einer Senkung des Index verpflichtet), die Aufwendungen gemäß Punkt 6. Entgelte, Kosten und pauschaler Schadenersatz der wirt- schaftlichen Entwicklung entsprechend anzupas- sen, wobei als Maßstab hierfür der von der Sta- tistik Austria jährlich verlautbarte Verbraucher- preisindex 2010 (Basis 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Als Bezugsgröße für diese Wertsicherung dient die für das Jahr verlautbarte Indexzahl, das dem Jahr des Abschlusses des Vertrages vorange- gangen ist. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene In- dexzahl die Grundlage, sowohl für die Neufest- setzung des Entgeltes als auch für die Berech- nung des neuen Spielraumes, zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet zu berechnen. Die Nicht- Anpassung an einzelne Überschreitungen bedeu- tet keinen Verzicht auf die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt.
Wertsicherung. Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheit- licher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarum- rechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
Wertsicherung. 4.1. Wurde die Kondition »Entgelt variabel« vereinbart, dann erfolgt eine Anpassung des Leasingentgeltes. Der Basispreis wird zu diesem Zweck um einen monatlich gleichbleibenden Betrag gesenkt, der von der Kalkulationsbasisdauer abhängig ist (Kalkulationsbasisdauer kleiner 13 Monate = 2,5 %, kleiner 25 Monate = 1,65 %, kleiner 37 Monate = 1,28 %, kleiner 49 Monate = 1,09 % und größer 48 Monate = 0,95 %). Von diesem so ermittelten Wert wird ein Prozentsatz berechnet, der sich aus der Differenz des EURIBOR lt. 4.1. RLB ergibt, durch 12 dividiert wird und das Entgelt entsprechend diesem Wert verändert.
4.2. Wurde die Kondition »Entgelt fix« abgeschlossen, dann erfolgt keine Entgeltanpassung, außer zwi- schen Antragsdatum und Beginn der Vertragslaufzeit gem. 1.4 ALB liegen mehr als 2 Monate und der entsprechende 3 Monats EURIBOR-Satz hat sich um mehr als 0,25 %-Punkte geändert. In diesem Fall wird einmalig zum Beginn der Vertragslaufzeit gem. 4.1. angepasst.
Wertsicherung. 4.1. Für alle in ANLAGE ./1 vereinbarten Preise wird die Wertbeständigkeit vereinbart.
4.2. Die Anpassung erfolgt nach Maßgabe der Ergebnisse der Paritätischen Lohn- und Preiskommission jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres. Festgehalten wird, dass die Ergebnisse der Paritätischen Lohn- und Preiskommission üblicherweise im ersten Quartal eines jeden Jahres vorliegen. Hinsichtlich des ersten Quartals kann es daher zu einer Nachverrechnung der Preisanpassung kommen.
4.3. Die Nichtvorschreibung der Wertsicherung bedeutet nicht den Verzicht auf die Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung, vielmehr bedarf ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung der Schriftform.
4.4. Im Falle der Änderung der Berechnungsgrundlage der Paritätischen Lohn- und Preiskommission oder der gänzlichen Einstellung derselben wird als Maßstab für die Berechnung der Veränderung der Kaufkraft des Euro eine allfällig an die Stelle der eingestellten Preisfestsetzung durch die Paritätische Lohn- und Preiskommission tretende amtliche oder halbamtliche Indexziffer vereinbart. Sollte ein derartiger Index überhaupt nicht mehr verlautbart werden, so ist über Antrag eines Vertragspartners durch einen Sachverständigen als Schiedsmann e ein Preisanpassungsmechanismus für beide Teile verbindlich festzulegen, der die Kennziffern, die die Paritätische Lohn- und Preiskommission als Grundlage ihrer Entscheidungen herangezogen hat abbildet
Wertsicherung. 5.4.1 Periodisch anfallende Entgelte, Tagessätze bzw. Stundensätze in Rahmenvereinbarungen oder „time and material“ Vereinbarungen sind wertgesichert.
5.4.2 Der AN ist bei Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindexes (Indexbasis: Jahres-VPI 2020 = 100), oder eines an seine Stelle tretenden Indexes, im Falle einer Steigerung berechtigt, periodisch anfallende Entgelte in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat.
5.4.3 Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten unter 1% unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Eine Anpassung nach unten und somit eine Entgeltverringerung findet bei Unternehmerverträgen grundsätzlich nicht statt. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Der AN wird Anpassungen einmal pro Jahr durchführen und die vorausgegangenen Monate seit der VPI Änderung nachverrechnen.
5.4.4 Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen der Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung.
Wertsicherung. 9.1 Die vom Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen (einschließlich Rahmenverträge bzw. darauf gestützte Einzelverträge) geschuldeten regel- mäßigen Entgelte werden zur Erhaltung ihrer Wertbeständigkeit gekoppelt an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindex 2020 (Basis 2020 = 100). Als Bezugsgröße gilt der für den Kalendermonat des Vertragsbeginns verlautbarte Index. Schwankungen des Index nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neufestsetzung der Entgelte und des künftigen Spielraums bildet.
9.2 Sollte der Index (Punkt 9.1) nicht mehr verlautbart werden, tritt an seine Stelle ein allfälliger Ersatzindex. Sollte kein Ersatzindex verlautbart werden, ist auf andere geeignete Weise, etwa durch Sachverständige eine allfällige Steigerung der Preise zu errechnen und der Neuberechnung der Entgelte zugrunde zu legen.
9.3 Die Nichtgeltendmachung der Wertsicherung auch über einen längeren Zeitraum bedeutet keinen Verzicht.
Wertsicherung. Die zur Anwendung kommenden Mindestentgelte sind nach dem Index der Verbraucherpreise 2010 (VPI) der Statistik Austria wertgesichert. Sie werden jährlich neu berechnet, wobei jede Indexschwankung zu berücksichtigen ist. Maßgebend sind die Indexschwankungen des Monats September des laufenden Jahres gegenüber dem September des vorangegangenen Jahres (erster Vergleichsmonat: September 2012 VPI 2010). Die Veränderung wird jeweils am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam. Im Falle der Einstellung des VPI wird ein vergleichbarer Nachfolgeindex herangezogen.
Wertsicherung. Sämtliche genannten Preise werden nach Maßgabe der prozentuellen Veränderung des Kollektivvertrages der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, des Tätigkeitsbereiches ST1 wertgesichert. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag gilt der im Jahr des Vertragsabschlusses geltende Kollektivvertrag. Die Agentur ist weiters berechtigt eine Erhöhung der in Pauschalpaketen enthaltenen Lizenzleistungen durch den Lieferanten der Agentur durch Anpassung des Paketpreises an den Kunden weiterzugeben.
Wertsicherung. 1. Beim Wärmepreis gemäß Pkt. VIII. handelt es sich um einen Mindestpreis.
2. Das WVU ist berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen, wenn sich infolge einer Änderung von in den nachstehenden Formeln genannten Faktoren der zuletzt gültige Wärmepreis verändert. Wertsicherungsformel für Arbeitspreis: AP = APo x (0,20 x P/Po + 0,25 x LHI/LHIo + 0,55 xH/Ho) Wertsicherungsformel für Grundpreis: GP = GP0 x (0,15 x P/Po + 0,5 x LHI/LHIo + 0,35) Wertsicherungsformel für Messpreis: MP = MPo x LHI/LHIo AP = neuer Arbeitspreis in Euro/MWh APo = der im Wärmelieferungsvertrag eingetragene Arbeitspreis (Ausgangspreis gemäß Punkt VIII.) in Euro/MWh Bei Fernwärmeentnahme abweichend von Abschnitt III Pkt. 3 (mittlere Rücklauftemperatur in der Kundenanlage größer 50 °C) wird der angepasste Fernwärme-Arbeitspreis APoA verwendet – s. Abschnitt VIII Pkt. 1 GP = neuer Grundpreis in Euro/kW (jährlicher Preis pro kW Anschlussleistung) GP0 = der im Wärmelieferungsvertrag eingetragene Grundpreis (Ausgangspreis gemäß Punkt VIII.) in Euro/kW MP = neuer Messpreis in Euro/Monat (x12 = Jahresbeitrag) MPo = der im Wärmelieferungsvertrag eingetragenen Messpreis (Ausgangspreis gemäß Punkt VIII.) in Euro/Monat LHI = Jahresdurchschnitt des Lebenshaltungsindex des Amtes der Vorarlberger Landesregierung 2000 (Basis des Jahresdurchschnitts des Kalenderjahres 2000=100) für das dem Abrechnungsjahr vorausgegangene Kalenderjahr LHIo = 118,59 (Durchschnitt der Monate Januar - August 2009 des Lebenshaltungskostenindex des Amtes der Vorarlberger Landesregierung) P = der im Kalenderjahr, das dem Abrechnungsjahr vorausgeht, vom Amt der Vorarlberger Landesregierung erhobene durchschnittliche Preis für Heizöl extra leicht bei einer Abnahmemenge von 3.000 Liter (Vlbg. Landesdurchschnitt, Vlbg. Landesregierung, Abt. Statistik) frei Haus inkl. Zustellung und Steuern Po = Euro 1.823,92 – das ist der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung für die Monate Januar bis Mai des Jahres 2009 erhobene durchschnittliche Preis für Heizöl extra leicht bei einer Abnahmemenge von 3.000 Liter frei Haus inkl. Zustellung und Steuern H = Energieholzindex-Österreich (Basis 1979 ist 1,00) für das Kalenderjahr, das dem Abrechnungsjahr vorausgeht, veröffentlicht von der Österreichischen Landwirtschaftskammer. Ho = 1,2615 – ca. Durchschnitt der ersten beiden Quartale 2009 für H (Energieholzindex- Österreich)
3. Die Berechnung der Kostenfaktoren erfolgt jeweils zum Stichtag 1. Jänner. Der so berechnete Wärmepreis gilt jewei...