Höchstversicherungssumme. 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind die Höchstversiche- rungssummen. Die Maximierung erfolgt je Transport- mittel sowie je Lagerort. Übersteigt die Gesamtversi- cherungssumme aller unter diesem Vertrag versicher- ten Güter auf einem Transportmittel oder Lagerort das Maximum, so vermindern sich die einzelnen Versiche- rungssummen im Verhältnis des Maximums zur Ge- samtversicherungssumme. 4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwen- dung, wenn nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung verschiedener Versendungen oder Bezüge auf ein Transportmittel oder eine Zu- sammenlagerung auf ein Lager durch Spediteure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versiche- rungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulage- rung an einem Umschlagplatz, die der Versicherungs- nehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung des Maximums ist dem Versiche- rer unverzüglich anzuzeigen. 4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwen- dungen und Kosten zusammen mit anderen Entschä- digungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima er- setzt. Die Regelung der Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2000/2011 bleibt unberührt.
Appears in 2 contracts
Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Höchstversicherungssumme. 4.1.1 4.1.1. Die vereinbarten Maxima sind die Höchstversiche- rungssummen. Die Maximierung erfolgt je Transport- mittel sowie je Lagerort. Übersteigt die Gesamtversi- cherungssumme Gesamtversiche- rungssumme aller unter diesem Vertrag versicher- ten Güter auf einem Transportmittel oder Lagerort risiko- technisch getrennten Lager das Maximum, so vermindern ver- mindern sich die einzelnen Versiche- rungssummen Versicherungssum- men im Verhältnis des Maximums zur Gesamtver- sicherungssumme. Unter risikotechnisch getrenn- tem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Ge- samtversicherungssummefahren baulich oder räumlich abgegrenzte Lager- komplex zu verstehen.
4.1.2 4.1.2. Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwen- dung, wenn nach Beginn der Versicherung eine Zusammenverladung verschiedener Versendungen Versendun- gen oder Bezüge auf ein Transportmittel oder eine Zu- sammenlagerung Zusammenlagerung auf ein Lager durch Spediteure Spedi- teure oder Transportunternehmen erfolgt, auf die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer keinen Einfluss gehabt hat oder nehmen konnte. Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zulage- rung Zulagerung an einem UmschlagplatzUmschlag- platz, die der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nicht zu vertreten ver- treten hat. Die Überschreitung des Maximums ist dem Versiche- rer Versi- cherer unverzüglich anzuzeigen.
4.1.3 4.1.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwen- dungen Auf- wendungen und Kosten zusammen mit anderen Entschä- digungen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten vereinbar- ten Maxima er- setztersetzt. Die Regelung der Ziffer 2.3.3 DTV-Güter 2000/2011 bleibt unberührt.
Appears in 2 contracts
Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011