Höchstversicherungssummen. Für Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat beträgt die Höchstversicherungssumme für den Todesfall CHF 2500, für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 20 000. Nach vollendetem 65. Altersjahr gelten folgende Höchst- versicherungssummen, wobei die Progression in der Invaliditätsversicherung entfällt: Tod: CHF 20 000 Invalidität: CHF 100 000 Bestehende höhere Versicherungen werden nach Erreichen dieser Altersgrenze automatisch herabgesetzt.
Höchstversicherungssummen. Bei Abschluss mehrerer Verträge für eine versicherte Person darf die Addition der Versicherungssummen je Leistungsart die nachstehenden Höchstversicherungssummen je Leistungsart nicht übersteigen. Überschreiten die Versicherungssummen die genannten Höchstversicherungssummen, ist eine Anfrage bei der Hauptverwaltung erforderlich.
Höchstversicherungssummen. Bei Abschluss mehrerer Verträge für eine versicherte Person darf die Addition der Versicherungssummen je Leistungsart die nachstehenden Höchstversicherungssummen nicht übersteigen. Die Todesfallsumme darf nicht größer sein als die Invaliditätsgrundsumme. Überschreiten die Versicherungssummen die genannten Höchstversicherungssummen, ist eine Anfrage bei der Direktion erforderlich. Invaliditätsleistung ohne Progression 000.000 € 000.000 € Invaliditätsleistung mit 225 % Progression 000.000 € 000.000 € Invaliditätsleistung mit 350 % Progression 000.000 € 000.000 € Invaliditätsleistung mit 500 % Progression 000.000 € 000.000 € Übergangsleistung 00.000 € - Todesfallleistung 00.000 € Krankenhaustagegeld 50 € Nicht versicherbar sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige Personen im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung. Diese gilt auf jeden Fall für Personen, die mindestens in die Pflegestufe 1 gemäß § 15 Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) bzw. in den Pflegegrad 2 gemäß Pflegestärkungsge- setz II (PSG II) eingestuft sind. Ebenso sind geistig oder psychisch Erkrankte, deren Gesundheitsstörung zur Folge hat, dass sie ohne Auf- sicht nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, nicht versicherbar. Nicht versicherbare Berufe - Artisten - Astronauten - beruflich fliegendes Personal - Bergleute unter Tage - Berufs-,Vertrags- und Lizenzsportler (Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Ausübung von Sport verdienen) - Feuerwerker - Mitarbeiter in Munitionsfabriken - Munitions- (auch Minen- u. Ä.) Such- und Räumpersonal - Offshore-Personal (auf Bohrinseln) - Mitarbeiter der Seeschiffahrt auf großer Fahrt und in der Hochseeschiffahrt - Rennfahrer - Rennreiter - Sprengpersonal - Stuntman - Berufstaucher/Tauchlehrer - Tierbändiger und ähnliche Berufe Besteht eine Schwerbehinderung, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder liegt eine Eingruppierung in ein Pflegegrad vor, bzw. wurde entsprechende Anträge gestellt, benötigen wir umfangreiche Informatio- nen und zwingend den entsprechenden Bescheid (z.B. Feststellungsbescheid), das Pflegegutachten bzw. die entsprechen-den Anträge. Herz-Kreislaufsystem/ Gefäßerkrankungen - Arteriosklerose (sofern Antragsteller älter als 67 Jahre ) - Herzinfarkt (sofern innerhalb der letzten 12 Monate) Erkrankungen der inneren Organe - Hepatitis - Leberzirrhose Erkrankungen des Blutes - AIDS - Blutgerinnungsstörungen (z.B. Bluterkrankheit ) - Einnahme von den Blutgerinnungsmedikamenten Marcumar, F...
Höchstversicherungssummen. Der Tarif hat Gültigkeit für Versicherungssummen bis 500.000 EUR. Für Versicherungssummen über 500.000 EUR ist vor Abgabe eines Angebotes unbedingt eine Direktionsanfrage erforderlich.
Höchstversicherungssummen. Die für den Karteninhaber in der Versicherungsbestätigung ge- nannten Versicherungssummen stellen die Höchstleistungen für jeden Karteninhaber dar, unabhängig davon, ob Versicherungs- schutz über eine oder mehrere Kreditkarten besteht.
Höchstversicherungssummen. Die maximale Versicherungssumme beträgt 10.000,– EUR je An- mietung, der max. Tagesmietpreis für Wohnmobile / Wohnanhän- ger 200,– EUR / Tag und die max. Reisedauer 42 Tage.
Höchstversicherungssummen. Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden im Rahmen der Polizze bis zu den Höchstversicherungssummen (Maxima), die auf ein und dasselbe Transportmittel/Lager vereinbart sind. Übersteigt der Wert der mit ein und demselben Transportmittel beförderten oder in ein und demselben Lager befindlichen Güter das vereinbarte Maximum, ersetzt der Versicherer den entstandenen Schaden im Verhältnis der vereinbarten Höchstversicherungssumme zum Gesamtwert (=Unterversicherung). Transporte und Lagerungen mit höheren Versicherungssummen als in der Polizze als Maxima genannt, können ebenfalls über diesen Vertrag versichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Deckung vor Transport- und Lagerbeginn beim Versicherer beantragt und von diesem schriftlich bestätigt wird.
Höchstversicherungssummen. Die Versicherungssummen sollen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der zu versichernden Person angepasst sein. Die nachfolgend genannten Höchstversicherungssummen gelten je versicherter Person und für alle bei dem Versicherer bestehenden Unfallversicherungen.
Höchstversicherungssummen. Der Versicherungsgeber leistet bei einem Schadensfall oder bei einer Folge von Schadenfällen Schadensersatz bis zu: € 200.000,00 pro Schiff; € 200.000,00 pro Fähre und/oder RoRo-Schiff; € 200.000,00 pro Binnenschiff; € 200.000,00 pro Lagerung während des Transports; € 200.000,00 pro Wagon und/oder Eisenbahnkonvoi; € 200.000,00 pro Flugzeug; € 200.000,00 für jeden Lkw, Lastkraftwagen, Sattelzug und Transporter von Dritten; € 200.000,00 für jeden Lkw, Lastkraftwagen, Sattelzug und Transporter im Besitz des Versicherungsnehmers; € 15.000,00 für „Entsorgungs- und / oder Vernichtungskosten“. Ist bei der Regulierung eines Schadens der "Versicherungswert" höher als die vorgenannten Höchstversicherungssummen, so wird der Schaden in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Höchstversicherungssummen des Versicherers zum "Versicherungswert" steht und der Schadensersatzpflichtige hat die Differenz selbst zu tragen. Sollte der Versicherungsnehmer höhere Versicherungssummen als die vereinbarten benötigen, ist vor Transportbeginn eine Mitteilung an den Versicherungsgeber zu richten und eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Eventuelle Schäden, die die oben genannten Höchstversicherungssummen übersteigen, werden in Höhe ihres „vollen Xxxxx“ ersetzt. Bei Inlandsbeförderung für Wertbeträge über € 25.000,00 besteht eine Haftung nur, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gemäß dem Artikel mit der Überschrift“ GARANTIEN“ getroffen wurden.
Höchstversicherungssummen. Die unter § 2 (I) genannten Versicherungssummen stellen die Höchstleistungen für jede versicherte Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere durch die Berliner Sparkasse herausgegebenen Kreditkarten besteht.