Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstat- tungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.
Leistungsbegrenzungen. Für Xxxxxx mit einem Versicherungsbeginn ab dem 01.10.2015 gilt: Die Gesamterstattung der unter 1.1. bis 1.4. aufgeführten Leistun- gen beträgt in diesem Tarifbaustein: - vom 1. bis einschließlich 12. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 400 EUR, - vom 1. bis einschließlich 24. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 800 EUR, - vom 1. bis einschließlich 36. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 1.200 EUR, - vom 1. bis einschließlich 48. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 1.600 EUR, - vom 1. bis einschließlich 60. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 2.000 EUR. Ausschlaggebend ist das jeweilige Behandlungsdatum. Die Leistungsbegrenzungen entfallen: - bei einem Unfall, der sich nach Versicherungsbeginn des Tarif- bausteins ereignet, - nach Ablauf des 60. Monats ab Versicherungsbeginn.
Leistungsbegrenzungen. D Umwandlungsoption 1) Umfang/Inhalt der Umwandlungs- option 2) Ereignisse für Inanspruchnahme einer Option auf eine höherwertige Krankheitskostenvollversicherung 100 % für Zahnbehandlungen einschließlich Inlays. 100 % für Zahnprophylaxemaßnahmen. 75 % für Zahnersatzmaßnahmen. 85 % für Zahnersatzmaßnahmen, wenn in den drei Versicherungsjahren, die dem Beginn der Zahnersatzmaßnahme vorausgingen, jährlich Zahnprophylaxe durchgeführt wurde und VITAL-Z-N während dieser Zeit mit voller Beitragszahlung bestanden hat. Als Zahnersatz im Sinne des Versicherungsschutzes gelten: – prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen – Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes handelt – implantologische Leistungen. 100 % für kieferorthopädische Behandlungen, wenn die Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ansonsten 75 %. Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, wir informieren Sie über Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Be- handler und sind bei Terminvereinbarungen behilflich. Während der ersten 6 Monate während des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Bei- tragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nachzuweisen. Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes Vital-Z-N die Schwangerschaft nachweislich bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat. – entfällt – Die oben genannten Prozentsätze beziehen sich stets auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag. In den ersten Versicherungsjahren sind die Leistungen gemäß Abschnitten A1 bis A3 wie folgt begrenzt (Zahnstaffel): Versicherungsjahre Maximale Leistung insgesamt 1. Jahr 1.000,– Euro 1. – 2. Jahr 2.000,– Euro 1. – 3. Jahr 3.000,– Euro 1. – 4. Jahr 4.000,– Euro 1. – 5. Jahr 5.000,– Euro Bei unfallbedingter zahnärztlicher bzw. kieferorthopädischer Behandlung entfällt die Zahnstaffel. Aufwendungen für gesondert berechnungsfähige zahntechnische Material- und Laborkosten erstattet der Versicherer bis zu den in der Sachkostenliste I aufgeführten Höchstbeträgen. Vor Beginn einer Maßnahme für Zahnersatz ab einem Rechnungsbetrag von 1.000,– Euro ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen und eine Kostenaufstellung des zahntech- nischen Labors vorzulegen. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Kostenvoranschlag unverzüglich z...
Leistungsbegrenzungen a) Fremdes Eigentum ist nur versichert, wenn es der Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch des Kindes dient.
Leistungsbegrenzungen. E. Besondere Bestimm ungen X.
Leistungsbegrenzungen a) Die Versicherungsleistungen (Erstattung der Württembergischen Krankenversicherung) nach den Nummern 2.1 und 2.2 betragen ab Versicherungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maxi- mal:1.000 Euro in den ersten 12 Monaten, 2.000 Euro in den ersten 24 Monaten, 3.000 Euro in den ersten 36 Monaten, 4.000 Euro in den ersten 48 Monaten. Ab dem 49. Monat entfällt diese Leistungsbegrenzung. Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwen- dungen, die nachweislich auf einen Unfall zurück-zuführen sind. Schädigungen der Zähne, die durch Nahrungsaufnahme verur- sacht werden, gelten nicht als Unfall.
Leistungsbegrenzungen. 3.1 Abweichend von den Leistungsbegrenzungen gemäß Ziffer 2.5 (ZAHN Smart) und Ziffer 2.7 (ZAHN Komfort, ZAHN Prestige, ZAHN Prestige Plus) der zugrundeliegenden Tarifbedingungen ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß Ziffer 1 und 2 dieses Bedingungswerks bis zu einem Höchstbetrag von
Leistungsbegrenzungen. Abweichend von den Leistungsbegrenzungen gemäß Ziffer 3.8 der AZB ersetzen wir die erstattungsfähigen Auf- wendungen gemäß Ziffer 1 und 2 dieses Tarifblatts bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR (davon max. 750 EUR im ersten Versicherungsjahr). Dieser Höchstbetrag gilt für einen Versicherungsfall während der gesamten Vertragslaufzeit des Zahnschutz Akutmodul Komfort. Zudem werden Erstattungen aus dem Zahnschutz Akutmodul Komfort auf die Leistungsbegrenzungen (Zahnstaffel) des Tarifs Zahnschutz Komfort (vgl. Tarifblatt Zahnschutz) angerechnet. Damit gilt ein Gesamthöchstbetrag von 1.500 EUR (davon max. 750 EUR im ersten Versicherungsjahr) für das Zahnschutz Akutmodul Komfort und den Tarif Zahnschutz Komfort innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre.
Leistungsbegrenzungen. 1 Es gelten die nachfolgenden Leistungsbegrenzungen, wobei die Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerechnet werden:
Leistungsbegrenzungen. D1.11.1 In der Elementarschadenversicherung gelten die gesetzlich vorge- schriebenen Leistungsbegrenzungen gemäss den Bestimmungen des Kapitels "Elementarschadenversicherung" der "Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen" (AVO). Diese Leistungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an auf- grund besonderer Vereinbarung versicherten Sachen gemäss Art. D1.3;