Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr.
Leistungsbegrenzungen. Die Gesamterstattung der unter 1.1. bis 1.2. aufgeführten Leistun- gen beträgt in diesem Tarifbaustein: - vom 1. bis einschließlich 12. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 500 EUR, - vom 1. bis einschließlich 24. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 1.000 EUR, - vom 1. bis einschließlich 36. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 1.500 EUR, - vom 1. bis einschließlich 48. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 2.000 EUR, - vom 1. bis einschließlich 60. Monat ab Versicherungsbeginn maximal 2.500 EUR. Ausschlaggebend ist das jeweilige Behandlungsdatum. Die Leistungsbegrenzungen entfallen: - bei einem Unfall, der sich nach Versicherungsbeginn des Tarif- bausteins ereignet, - nach Ablauf des 60. Monats ab Versicherungsbeginn.
Leistungsbegrenzungen. D Umwandlungsoption 1) Umfang/Inhalt der Umwandlungs- option
Leistungsbegrenzungen a) Fremdes Eigentum ist nur versichert, wenn es der Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch des Kindes dient.
b) Versicherungsschutz besteht nur, soweit keine Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden können.
Leistungsbegrenzungen. Besondere Bestimm ungen
Leistungsbegrenzungen a) Die Versicherungsleistungen (Erstattung der Württembergischen Krankenversicherung) nach den Nummern 2.1 und 2.2 betragen ab Versicherungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maxi- mal:1.000 Euro in den ersten 12 Monaten, 2.000 Euro in den ersten 24 Monaten, 3.000 Euro in den ersten 36 Monaten, 4.000 Euro in den ersten 48 Monaten. Ab dem 49. Monat entfällt diese Leistungsbegrenzung. Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwen- dungen, die nachweislich auf einen Unfall zurück-zuführen sind. Schädigungen der Zähne, die durch Nahrungsaufnahme verur- sacht werden, gelten nicht als Unfall.
b) Die Versicherungsleistungen nach der Nummer 2.4 betragen ab Versicherungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maximal: 500 Euro in den ersten 12 Monaten, 1.000 Euro in den ersten 24 Monaten, 1.500 Euro in den ersten 36 Monaten. Die Versicherungsleistung nach Nummer 2.4 beträgt – auch nach Ablauf der Staffelung – maximal 2.000 Euro. Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwen- dungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Der Maximalbetrag von 2.000 Euro für kieferorthopädische Leistungen bleibt bestehen.
Leistungsbegrenzungen. 1 Es gelten die nachfolgenden Leistungsbegrenzungen, wobei die Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerechnet werden:
Leistungsbegrenzungen. 18.1. Für die Leistungen einzelner Krankenzusatz- tarife gelten die nachstehenden Leistungsbe- grenzungen, soweit dies in den entsprechenden Abschnitten dieser Bedingungen geregelt ist. In diesem Fall beträgt im jeweiligen Tarif die Gesamt- leistung je versicherter Person
18.1.1. im ersten Versicherungsjahr höchstens 250 €,
18.1.2. in den ersten beiden Versicherungsjahren zusam- men höchstens 500 €,
18.1.3. in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen höchstens 750 €,
18.1.4. in den ersten vier Versicherungsjahren zusammen höchstens 0.000 €, soweit nicht andere Leistungsbegrenzungen ver- einbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurden.
18.2. Die Leistungen werden jeweils dem Versiche- rungsjahr zugerechnet, in dem die Behandlung durchgeführt bzw. beendet wurde.
18.3. Tritt der Versicherungsfall als Folge eines Unfalls ein, so gelten die Leistungsbegrenzungen nicht für Leistungen, die aus diesem Grund erbracht wur- den.
Leistungsbegrenzungen. Gegenstand der Versicherung
Leistungsbegrenzungen. Die Leistungsbegrenzungen gemäss Ziffer 6.2 und 6.3 gelten für die Summe der versicherten Objekte je Ereignis.