Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung Musterklauseln

Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung. Sofern die Messe aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Gründe nicht stattfinden kann oder dem Veranstalter die Durchführung unzumutbar geworden ist, und der Veranstalter die Messe aus einem dieser Gründe absagt, trägt jede Partei ihre bis dahin angefallenen Kosten selbst. Für Schäden oder Nachteile des Ausstellers haftet der Veranstalter nicht. Sofern der Veranstalter mit Kosten in Vorleistung getreten ist, die gemäß den Allgemeinen Teilnahmebedingungen, den für die Messe gültigen Besonderen Teilnahmebedingungen oder gemäß sonstiger vertraglicher Regelungen vom Aussteller zu tragen sind, so sind diese Kosten vom Aussteller zu erstatten. Ist der Veranstalter durch höhere Gewalt oder wegen anderer von ihm nicht zu vertretender Gründe genötigt, einen Messebe- reich zeitweise oder für längere Zeit zu räumen oder die Messe zu verschieben oder zu verkürzen, so begründet dies keine Rücktritts- oder Kündigungsrechte und ebenso keine sonstigen Ansprüche, insbesondere auch keine Schadensersatzan- sprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter.
Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung. 9.1. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, bei Vorliegen zwingender, nicht von ihm verschuldeter Gründe oder wenn höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbin- dungen eine solche Maßnahme erfordert. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.
Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung. 8.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereig- nis, das nach menschlicher Einsicht und Erfah- rung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich er- träglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich ge- macht werden kann wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, Pandemien, Epidemie, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindun- gen. Höhere Gewalt berechtigt die Vertragspar- teien zur Anpassung des Vertrags, und soweit dies unzumutbar ist, zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist unverzüglich unter Angabe aller Umstände, welche die Unzumutbarkeit begrün- den, gegenüber der anderen Vertragspartei in Schriftform zu erklären. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.