Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten. Für Haftpflichtansprüche aus der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
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Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten. Für Haftpflichtansprüche aus der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten besteht eine Leistungspflicht nur in Höhe der MindestpflichtversicherungssummeMindestversicherungssumme.
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Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten. Für Haftpflichtansprüche aus der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten Ge- richten besteht eine Leistungspflicht nur in Höhe der MindestpflichtversicherungssummeMindestversicherungssumme.
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Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten. Für Haftpflichtansprüche aus der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten besteht Leistungspflicht nur in Höhe der MindestpflichtversicherungssummeMindestpflicht- versicherungssumme.
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