Informations- und Meldepflichten Musterklauseln

Informations- und Meldepflichten. 12.1 Der Kunde teilt WWZ Änderungen seiner Kontaktangaben mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich mit. 12.2 Der Kunde meldet WWZ ihm bekannt gewordene Störungen, Mängel oder Defekte der Ladestation unverzüglich. Unterlässt er diese Meldung, so haftet er für jegliche Schäden, die WWZ daraus entstehen. 12.3 WWZ zeigt dem Kunden Unterhalts- und Vor-Ort-Arbeiten, die sich störend auf ihn auswirken können, rechtzeitig an. Nicht anzuzeigen sind Firmware-Updates.
Informations- und Meldepflichten. 13.1 Im Umgang mit Personendaten und in Bezug auf die Gewährleistung der Datensicherheit hält sich WWZ an die ein- schlägige Gesetzgebung. Die jeweils gültige Datenschutzerklärung von WWZ ist auf ihrer Homepage (xxx.xx) einsehbar. 13.2 WWZ erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit diesem Vertrag Personendaten, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, namentlich zur Leistungsabwicklung und zur Abrechnung notwendig ist. WWZ ist berechtigt, die erhobenen Personendaten in ihre technischen Systeme aufzunehmen. 13.3 Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte erfolgt in dem Umfang, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Leistungsabwicklung erforderlich ist. 13.4 WWZ ist im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen berechtigt, Dritte zur Datenverarbeitung beizuziehen. Die betreffenden Dienstleister werden verpflichtet, das gleiche Mass an Sicherheit und Datenschutz einzuhalten wie WWZ. 13.5 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Verarbeitung der Ladedaten durch WWZ in einer Cloud mit Server-Standorten auch im Ausland erfolgen kann.
Informations- und Meldepflichten. Der Hafennutzer hat Mitwirkungspflichten gemäß den für ihn anwendbaren Beson- deren Nutzungsbedingungen. Die HPA behält sich unabhängig von den jeweiligen Übermittlungswegen im Zweifelsfall vor, vom Hafennutzer auf seine Kosten die Vorlage geeigneter Nachweisdokumente als Grundlage für die Berechnung von Hafennutzungsentgelten zu verlangen. Das sind beispielsweise Xxxxx- und Lade- IST, Manifeste / Manifestdaten im Original, Schiffszeichnungen, einen Rabatt oder eine Befreiung begründende Unterlagen oder anderes geeignetes Dokumentations- material.
Informations- und Meldepflichten. Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigen- tümer verpflichtet.
Informations- und Meldepflichten. Wechselt das Eigentum, haben dies der bisherige Eigentümer der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Ei- gentümer verpflichtet.
Informations- und Meldepflichten. 13.1 Der Standorteigentümer teilt WWZ einen Eigentümerwechsel am Standort im Hinblick auf die vereinbarte Weiter- überbindungspflicht auf einen Rechtsnachfolger (Ziff. 24) so früh wie möglich schriftlich mit. 13.2 Der Standorteigentümer teilt WWZ alle Änderungen der Kontaktangaben der Verwaltung und/oder Hauswartung am Standort gemäss Anhang 1 sowie Änderungen seiner Kontaktangaben mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mit. Die Parteien vollziehen diese Änderungen in Anhang 3 des Vertrages nach. 13.3 Der Standorteigentümer meldet WWZ ihm bekannt gewordene Mängel oder Störungen an der Basisinstallation und an seinen eigenen, intelligenten Ladestationen unverzüglich. Unterlässt der Standorteigentümer diese Meldung, so haftet er für jegliche Schäden, die WWZ daraus entstehen. 13.4 Der Standorteigentümer informiert WWZ über geplante Bau-, Unterhalts- oder Sanierungsarbeiten am Standort, welche eine vollständige oder teilweise Deinstallation und Neuinstallation von Systemkomponenten der Ladelösung readywork erforderlich machen, mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich. 13.5 WWZ zeigt dem Standorteigentümer Unterhaltsarbeiten, die sich störend auf ihn auswirken können, rechtzeitig an. 13.6 Der Standorteigentümer ist verpflichtet, WWZ und den privaten Nutzern (Mitarbeitern) eine Preisanpassung des Lade- stroms zwei Monate im Voraus mitzuteilen.
Informations- und Meldepflichten. 13.1 Soweit nicht abweichende Informations- und Meldepflichten vorgesehen sind, hat das EVU der Raaberbahn AG rechtzeitig insbesondere Nachstehendes zu melden: 13.1.1 Zusammensetzung des Zuges (Triebfahrzeugreihe, Länge, Gewicht, Wagennummern und - anzahl, Bremsausmaß), 13.1.2 Besonderheiten, wie nicht interoperable Fahrzeuge, gefährliche Güter im Sinne des RID, besondere, das Fahrzeug oder seine Beladung be- treffende Beschränkungen, 13.1.3 verspätungsrelevante Faktoren (z.B. Motorausfälle bei Triebfahrzeugen), 13.1.4 andere, gegebenenfalls für die Leistungsabrechnung notwendige Angaben. 13.2 Das EVU stellt sicher, dass in jedem Zug Zugpersonal vorhanden ist, das Informationen der Raaberbahn AG entgegennehmen kann sowie befugt und in der Lage ist, insbesondere betriebliche, auf die jeweilige Eisenbahnverkehrsleistung bezogene Entscheidungen im Namen des EVU zu treffen. 13.3 Nach Maßgabe der der Raaberbahn AG zur Verfügung stehenden Ressourcen teilt die Raaberbahn AG dem EVU auf Anfrage die Position seines Zuges mit. Die diesbezüglichen Ansprechstellen, die Informationsmittel und die möglichen Informationszeitpunkte ergeben sich aus der jeweiligen Zugtrassenvereinbarung.
Informations- und Meldepflichten. (§§ 4 Abs. 6 HmbITJG; 3 IT-Justizverordnung)
Informations- und Meldepflichten 

Related to Informations- und Meldepflichten

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung