Informationsgesellschaft. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.
2. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,
b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,
c) Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
d) Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunika-tionstechnologien, einschließlich der Förderung der Online- Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien, sowie Informationsaustausch und
e) Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren, unter anderem als nichttarifäres Handelshemmnis.
Informationsgesellschaft. (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor- schriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam- men, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwi- ckeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Inves- titionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistun- gen.
Informationsgesellschaft. ARTIKEL 389 Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechno- logie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Zusammenarbeit wird auch der Zugang zu den Märkten für elektronische Kommunikations- dienste erleichtert, so dass Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor gefördert werden.
ARTIKEL 390 Ziele der Zusammenarbeit sind die Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesell- schaft, die Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommuni- kation und die stärkere Beteiligung der Ukraine an IKT-Forschungsarbeiten der EU.
ARTIKEL 391 Die Zusammenarbeit umfasst folgende Themen:
a) Förderung des Breitbandanschlusses, der Verbesserung der Netzsicherheit und der breiteren Nutzung der IKT durch Bürger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler Inhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten, insbesondere von elektroni- schem Geschäftsverkehr, elektronischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits- diensten und computergestütztem Lernen;
b) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunikation im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine und der EU;
c) Stärkung der Unabhängigkeit und Ausbau der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunikation sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten;
d) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte im Bereich der Informations- und Kommuni- kationstechnologie im nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020".
ARTIKEL 392 Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte Methoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnahmen zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens durch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte für elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wettbewerb auf diesen Märkten.
ARTIKEL 393 Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Regulierungsbehörde der Ukr...
Informationsgesellschaft. Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie
a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,
b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.
Informationsgesellschaft. (1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich Universaldienst, Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,
c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,
e) Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung der Computerkriminalität sowie des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen wird gefördert.
Informationsgesellschaft. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüs- selsektor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirt- schaftliche und soziale Entwicklung von grundlegender Bedeu- tung sind.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesell- schaft,
b) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe betreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Tele- kommunikationstechnologien,
c) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikati- onstechnologien und Entwicklung neuer Dienstleistungen im Bereich der modernen Kommunikationsdienste und Informationstechnologien,
d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- sowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den Bereichen neue Informations- und Kommunikations- technologien, Telematik und Informationsgesellschaft,
e) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilot- projekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Programme,
f) Verbund und lnteroperabilität der Telematiknetze und -dienste,
g) Dialog über die Zusammenarbeit bei Rechtsvorschriften über internationale On-line-Dienstleistungen einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz personen- bezogener Daten,
h) beiderseitiger Zugang zu Datenbanken unter noch festzule- genden Bedingungen.
Informationsgesellschaft. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.
2. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,
b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,
c) Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
d) Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online- Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen elektronischer Medien, sowie Informationsaustausch und
e) Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren.
Informationsgesellschaft. (1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) Beteiligung am umfassenden regionalen Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Asiens,
c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien,
d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,
e) Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Fernsehens, einschließlich eines Erfahrungsaustauschs über dessen Einführung, Regulierungsaspekte und insbesondere Frequenzverwaltung und Forschung,
f) Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsprojekten im Bereich der Informations- und Kommunikationstech nologien,
g) Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Bekämpfung der Computerkriminalität,
h) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, einschließlich Funkausrüstung,
i) Zusammenarbeit beim Ausbau des Breitbandnetzes,
j) Informationsaustausch über die Wettbewerbspolitik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien.
Informationsgesellschaft. In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestand- teil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit, die sich unter anderem auf Folgendes konzentriert:
a) Erleichterung des umfassenden Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informations- gesellschaft, vor allem die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulie- rung, einschließlich des Universaldienstes, die Erteilung von Allgemein- und Einzel- genehmigungen, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Gemeinschaft, Indonesiens und Südostasiens,
c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Indonesien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT") ,
e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich IKT,
f) Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit IKT.
Informationsgesellschaft. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und bemühen sich um einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Konnektivität zugunsten von Bildung und Forschung. Sie prüfen, wie sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf den Handel mit IKT-Produkten, Regulierungsaspekte der elektronischen Kommunikation und weitere Fragen der Informationsgesellschaft, am besten gestalten lässt.