Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwi- schen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbe- sondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzutei- lungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Mass- gabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechten- steinischen Gesetze und Verordnungen.
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen im BAKOM einge- setzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auftrag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung und Verwaltung der Funkkonzessionen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funk- anlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträ- gen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanla- gen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnun- gen. 4 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077).
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbe- sondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsan- trägen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zustän- digen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen