Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen im BAKOM einge- setzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung und Verwaltung der Funkkonzessionen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 zum Zollvertrag5. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funk- anlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträ- gen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanla- gen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnun- gen. 4 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077). Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Xxxxxxxxx XX0
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbe- sondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsan- trägen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zustän- digen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funk- anlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträ- gen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanla- gen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnun- gen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.