Inhaltliche Schwerpunkte Musterklauseln

Inhaltliche Schwerpunkte. Im Sinne dieser Vereinbarung wird die Polizei auf Grund des §1 PolG BB und die Schule gemäß § 4 Abs. 1 des BSchulG tätig. Insbesondere verpflichten sich beide Seiten zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Verkehrs-, Sucht- und Gewaltprävention. Diese kann im Rahmen von Präventionsveranstaltungen oder im Rahmen von Projekttagen mit den Schülern erfolgen. Eine Einbeziehung der Polizei in Elternversammlungen oder Konferenzen der Lehrkräfte ist im Rahmen der o.g. Themen durch den Ansprechpartner der Schule anzuregen.
Inhaltliche Schwerpunkte. Im Einklang mit dem Optimierungskonzept und dem Hochschulentwicklungsplan 2000 (HSE-2000) der TUM ist „innovaTUM-2008“ folgenden Leitkriterien verpflichtet: ▪ Erwiesene Kompetenz und fachliche Exzellenz, ▪ Stärkung der Drittmittelfähigkeit, ▪ Interdisziplinarität, ▪ Innovationspotenzial, ▪ Nachhaltigkeit für Wirtschaft und Gesellschaft, ▪ Marktrelevanz und Berufsfeldrelevanz, ▪ Multiplikatoreffekte und Ausbildungsrelevanz, ▪ nationale und internationale Vernetzung, ▪ Überprüfbarkeit des Erfolgs. Durch den Ausbau ihrer Kernkompetenzen in den Ingenieur-, Natur- und Lebenswis- senschaften sowie in der Medizin hat die TUM ihre internationale Stellung gestärkt. Die TUM hat sich in diesem Prozess zunehmend den Zukunftsfeldern an den Schnittstellen zugewandt, zwischen denen weitere Brücken geschlagen werden sol- len. Im Mittelpunkt von „innovaTUM-2008“ stehen deshalb nicht die bestehenden strukturellen und inhaltlichen Kernkompetenzen, sondern neue fachübergreifende Stärken. Grundlage für diese Entwicklungsziele ist der HSE-2000. In folgenden Zu- kunftsfeldern will die TUM neue, fachübergreifende Stärken als Brücken zwischen den klassischen Kernkompetenzen schaffen: ▪ Biotechnologie, ▪ Systembiologie – Bionik, ▪ Tumormedizin, ▪ Medizintechnik (Biomedical Engineering), ▪ Lebensmitteltechnologie/Ernährung, ▪ Nachwachsende Rohstoffe, ▪ Wirtschaftswissenschaften, ▪ Mechatronik, ▪ Nanotechnologie, ▪ Prozess- & Produktionstechnik, ▪ Computational Engineering/Software Engineering, ▪ Energie und Umwelt, ▪ Katalyse, ▪ Informationstechnologie, ▪ Naturwissenschaftlich-technische Lehrerbildung (Gymnasium, berufliche Schulen). In einem strengen externen Begutachtungsverfahren nach DFG-Standards wurden die eingereichten Initiativen in sieben ganztägigen Begutachtungen von 53 internati- onal renommierten Gutachtern evaluiert. Die Hochschule hat aus den Gutachtervo- ten unter Einbeziehung der Leitlinien des HSE-2000 ein Umsetzungskonzept für „in- novaTUM-2008“ entwickelt. Sie verpflichtet sich im Rahmen dieser Zielvereinbarung die folgenden innovaTUM-Initiativen, die bezogen auf eventuelle Kooperationsmög- lichkeiten mit der LMU München fachlich abgestimmt sind, umzusetzen: ▪ Mechatronics, ▪ Automotive System Engineering, ▪ Energy Systems, ▪ MobilTUM: Mobilität, Transport, Verkehr, ▪ STERN / Earth Oriented Space Science and Technology, ▪ CeSIM: Center for Simulation Technology in Engineering, ▪ Ressourcenoptimiertes und emissionsarmes Bauen, ▪ Exzellenz- und Innovationszentrum f...
Inhaltliche Schwerpunkte 

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?