Institutioneller Mechanismus Musterklauseln

Institutioneller Mechanismus. 1. Fragen der Zusammenarbeit werden in den einschlägigen nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingerichteten Sonderausschüssen erörtert. Fragen, die in Bereiche der Zusammenarbeit außerhalb der Zuständigkeit der Sonderausschüsse fallen, werden im Handelsausschuss erörtert.
Institutioneller Mechanismus. (1) Gemäß Artikel 24.2 (Aufgaben des Handelsausschusses) Absatz 1 Buchstabe b beaufsichtigt und fördert der Handelsausschuss die Umsetzung und Anwendung von unter anderem diesem Kapitel.