Bereiche der Zusammenarbeit Musterklauseln

Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in erster Linie in den Sektoren gemäß den Titeln I bis VI dieses Teils zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu den festzulegenden Kooperationsmaßnahmen die folgenden horizontalen und strategischen Handlungsbereiche für Entwicklung zählen: a) nachhaltige Entwicklung; b) Menschenrechte und gute Regierungsführung; c) ökologische Nachhaltigkeit; d) Katastrophenprävention; e) geschlechtsspezifische Perspektive; f) schutzbedürftige Personen; g) Aufbau nationaler Kapazitäten und h) Wissensmanagement.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1. Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investi- tionen zu profitieren, einschliesslich: (a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innova- tion; (b) Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergän- zend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden: (i) Zoll- und Ursprungsfragen, (ii) Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen, (iii) Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von In- formationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifi- kationen und Standards, (iv) Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifi- kation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströ- men beiträgt, (v) Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, ein- schliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und pri- vaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusst- seins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit, und (vi) handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwick- lung. (c) Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwi- ckeln.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1. Die Organisation und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben wird zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport der Schweiz und dem Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien vereinbart. 2. Die Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Teilnehmer schliessen insbesondere die folgenden Bereiche mit ein: a. allgemeine militärische Schulung und Ausbildung sowohl der einzelnen Mitglieder als der Verbände aller Streitkräfte; b. Personalaustausch; c. Gemeinsame Übungen; d. Erfahrungsaustausch und Entwicklung des militärdidaktischen Materials und der Ausbildungsprogramme; e. Ausbildung für friedensunterstützende Operationen; f. Ausbildung von Personal für die Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung; g. Informationen über die Streitkraftorganisation, über die Struktur und die Ausrüstung von militärischen Einheiten sowie über die Personalführung; h. Ausbildung für den Ordnungsdienst; i. Militärmedizinische Ausbildung; j. Militärisches Durchhaltetraining («adventurous training»); k. Luftwaffenausbildung; l. Militärsport. 3. Solche Aktivitäten können Personal eines Teilnehmers mit einbeziehen, das mit dem Einverständnis des anderen Teilnehmers in dessen Hoheitsgebiet Übungs- oder Ausbildungsvorhaben durchführt.
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit und Unterstützung kann alle von den Parteien gemeinsam identifizierten Bereiche betreffen, welche die Fähigkeit Tune- siens, aus verstärktem internationalem Handel und Investitionen Nutzen zu ziehen, erhöht, insbesondere: a) die Förderung und Erleichterung des Handels sowie die Entwicklung der Märkte; b) Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Weiterbil- dung im Zollbereich; c) die Modernisierung wirtschaftlicher Sektoren wie Fischfang und Fisch- zucht, Industrie und Gewerbe, Nahrungsmittelindustrie, Finanzdienst- leistungen, Tourismus; d) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzen- schutzrechtliche Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizierung; e) die regulatorische Unterstützung und Unterstützung bei der Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie geistiges Eigentum und öffentliches Beschaffungswesen.
Bereiche der Zusammenarbeit. Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu be- schränken – die folgenden Bereiche einschliessen: a) Nationale oder multinationale militärische Übungen, Ausbildung und Schu- lung für militärisches Personal oder Einheiten aller Streitkräfte, einschliess- lich der beidseitigen Nutzung von Ausbildungseinrichtungen; b) Austausch von Personal, Erfahrungen und Ausbildungsprogrammen; c) Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Benutzern des CIS-Userboard («SIMACET/FIS HEER») hinsichtlich der praktischer Anwendung bei mili- tärischen Einsätzen, Stabsabläufen, in taktischer Umgebung und der entspre- chenden Entwicklung; d) Erfahrungsaustausch in der Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung; e) Ausbildung für friedensunterstützende Einsätze; f) Gebirgsausbildung und Überlebenstraining; g) Militärsportliche Aktivitäten.
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit erfolgt in den nachstehend beschriebenen „Bereichen der Zusammenarbeit“. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit der kooperierenden Regionen infolge der Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Entwicklungsstrategien besteht die Möglichkeit, dass eine Zusammenarbeit einzelner Kooperationspartner nur in Teilbereichen erfolgt.
Bereiche der Zusammenarbeit. Vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b schließt die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten folgende Formen ein: 1. Treffen von Vertretern der Beteiligten, einschließlich Wettbewerbsexperten, im Prinzip in halbjährlichem Rhythmus, zur Erörterung von Entwicklungen in der Luftverkehrsindustrie, von Fragen der Wettbewerbspolitik von beiderseiti- gem Interesse und eines analytischen Ansatzes für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den internatio- nalen Luftverkehr, insbesondere auf den transatlantischen Markt. Diese Beratungen können zur Entwicklung eines besseren Verständnisses der jeweiligen Herangehensweise der Beteiligten an Wettbewerbsfragen, einschließlich beste- hender Gemeinsamkeiten, und zu besserer Vereinbarkeit dieser Herangehensweisen, insbesondere im Hinblick auf Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, führen; 2. Konsultationen zwischen den Beteiligten jederzeit entweder in gegenseitigem Einvernehmen oder auf Ersuchen eines Beteiligten, um Themen im Zusammenhang mit diesem Anhang zu erörtern, einschließlich konkreter Fälle; 3. jeder der Beteiligten kann nach seinem Ermessen Vertreter anderer Regierungsbehörden bei Bedarf zur Teilnahme an Treffen oder Konsultationen gemäß den Absätzen 1 oder 2 einladen; 4. rechtzeitige Notifizierung der folgenden Verfahren oder Angelegenheiten, die nach Auffassung des notifizierenden Beteiligten wesentliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsinteressen des anderen Beteiligten haben können: a) im Hinblick auf das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten: i) Verfahren zur Überprüfung von Anträgen auf Genehmigung von Vereinbarungen und anderen Kooperationsvereinbarungen zwischen Luftfahrtunter- nehmen im Bereich des internationalen Luftverkehrs, insbesondere für Freistellungen von den Wettbewerbsvor- schriften betreffend Luftfahrtunternehmen, die dem Recht der Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft unterstehen, und ii) Eingang einer Joint-Venture-Vereinbarung gemäß Titel 49 Abschnitt 41720 des „United States Code“ durch das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten; b) im Hinblick auf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: i) Verfahren zur Überprüfung von Verein- barungen und anderen Kooperationsvereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen im Bereich des internatio- nalen Luftverkehrs, insbesondere für Zusammenschlüsse und andere Kooperationsvereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, die dem Recht der Vereinigten Staaten und der Europäisc...
Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammen- arbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit a) bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommuni- kationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern; b) bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden; c) bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit gemein- same Maßnahmen erfordern könnten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, im Zoll- bereich Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwik- keln, die den internationalen Normen entsprechen. (3) Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1 Die Vertragsparteien stellen in Aussicht, auf der Grundlage einer gleichwertigen und gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zu fördern und weiterzuentwickeln. 2 Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete: a) Strategien der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene zwischen den drei Staaten; b) Informationsaustausch zur Koordination der Entwicklungsprogramme für die Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnverkehr auf den internationalen Eisenbahnverbindungen: i) Genf–Zürich–St. Gallen–St. Margrethen–Bregenz (–Lindau–München) –Salzburg–Wien (–Budapest), bzw. Bregenz–Feldkirch–Innsbruck– Wien (–Budapest)/Graz/Klagenfurt/(Ljubljana), ii) Basel–Zürich–Sargans–Buchs SG–Feldkirch–Innsbruck–Wien (–Budapest)/Graz/Klagenfurt/(Ljubljana), iii) Chur–Sargans–Buchs SG–St. Margrethen/Feldkirch–Bregenz (–Lin- dau–Ulm); c) Verbesserung des internationalen Güterverkehrs mit dem Ziel einer Erhö- hung der Beförderungsqualität, insbesondere durch Kürzung der Beförde- rungszeiten, intermodale Terminals und Förderung von Bahnanschlüssen; d) Gemeinsame Studien über die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur und den Ausbau der Schienenverkehrsangebote inklusive der regionalen Er- schliessungswirkungen; e) Informationsaustausch über organisatorische, rechtliche und technische Fra- gen, einschliesslich jener Fragen, die mit der Stellung der Eisenbahn im Verkehrssystem der Staaten der Vertragsparteien zusammenhängen. 1 Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interoperabi- lität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisen- bahnverkehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf: a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Stre- cken: i) Sargans–Buchs SG–Feldkirch, ii) Sargans–Buchs SG–St. Margrethen–St. Gallen, iii) Bregenz–Feldkirch–Bludenz; b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Ei- senbahninfrastruktur und den operativen Informationsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und administrative Massnahmen. 2 Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gültigen Recht...
Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen. (2) Zum Zwecke der Erleichterung des legalen Handels und des Warenverkehrs, der besseren Einhaltung von Rechtsvorschriften durch Händler, des Schutzes der Bürger und der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums arbeiten die Zollbehörden der Union und Neuseelands zusammen, um: a) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften zu schützen; b) die Lieferkette zu sichern und damit die sichere Beförderung von Waren zwischen der Union und Neuseeland zu erleichtern; c) ihren Beitrag zur Arbeit der WZO, der WTO und weiterer einschlägiger internationaler Organisationen zu maximieren, um die Zolltechniken zu verbessern und Probleme im Zusammenhang mit Zollverfahren, der Durchsetzung der Zollvorschriften und der Erleichterung des Handels zu lösen, unnötige Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu beseitigten, Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte zu schaffen, die die Rechtsvorschriften in hohem Maße einhalten, und den Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten zu gewährleisten; d) von den jeweiligen Vertragsparteien akzeptierte internationale Übereinkünfte und Normen umzusetzen, die auf dem Gebiet von Zoll und Handel gelten, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (in der geänderten Fassung) und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren; e) das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen bei seinem Inkrafttreten umzusetzen; f) bei der Erforschung, Entwicklung, Prüfung und Bewertung neuer Zollverfahren, bei der Ausbildung und dem Austausch von Personal sowie bei der Bereitstellung von Amtshilfe zusammenzuarbeiten; g) Informationen in Bezug auf das Zollrecht und seine Durchführung sowie auf Zollverfahren auszutauschen, insbesondere in den Bereichen der Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren; und h) gemeinsame Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren sowie zur Gewährleistung effizienter Leistungen für die Wirtschaft zu entwickeln.