Bereiche der Zusammenarbeit Musterklauseln

Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in erster Linie in den Sektoren gemäß den Titeln I bis VI dieses Teils zusammenzuarbeiten.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1. Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investi- tionen zu profitieren, einschliesslich:
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit erfolgt in den nachstehend beschriebenen „Bereichen der Zusammenarbeit“. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit der kooperierenden Regionen infolge der Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Entwicklungsstrategien besteht die Möglichkeit, dass eine Zusammenarbeit einzelner Kooperationspartner nur in Teilbereichen erfolgt.
Bereiche der Zusammenarbeit. Beide Parteien sind willens, im Rahmen konkreter Vorhaben:
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit und Unterstützung kann alle von den Parteien gemeinsam identifizierten Bereiche betreffen, welche die Fähigkeit Tunesiens, aus verstärktem internationalem Handel und Investitionen Nutzen zu ziehen, erhöht, insbesondere:
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit, wie sie im in Artikel 13.7 erwähnten Arbeitsprogramm präzi- siert wird, kann jedes von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmte Gebiet betref- fen, das zugunsten der Vertragsparteien zu einer Zunahme des Handels und der Investitionen beitragen kann. Die Zusammenarbeit kann unter anderem die folgen- den Bereiche betreffen:
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Parteien haben die Absicht, mit der Kraft ihrer Kompetenz eine Zusammenarbeit hauptsächlich in folgenden Bereichen zu entwickeln: - zur Initiierung und Unterstützung von bilateralen R&D-Projekten bzw. Technologietransfer zwischen Industrie, Akademia und KMU, u.a. mit dem Schwerpunkt „industrielle Biotechnologie“ beizutragen; -Organisation und Teilnahme an wissenschaftlichen Events zum Ausbau gemeinsamer Netzwerke und zur Entwicklung bilateraler Partnerschaften zu unterstützen; -zum Austausch von Informationsmaterialen und Publikationen auf den Themengebieten, die von gemeinsamen Interesse sein können, beizutragen; - zur Zusammenarbeit zwischen den russischen regionalen innovativen Clustern (AIRR) und CLIB2021 im Bereich des Managements der Innovationen und internationalen Projektexpertise beizutragen; - zur Ausarbeitung neuer Finanzierungsmodelle sowie juristischer und sonstiger Mechanismen mit dem Ziel der Entwicklung der technologischen Partnerschaft zwischen mittelständischen und kleinen Unternehmen Russlands und Deutschlands beizutragen; - die Entwicklung der Biotechnologien und der Bioökonomie in Russland und Deutschland zu unterstützen; - zur Koordination und Harmonisierung der von den Programmen „Horizont 2020“ (EU) und „Biotech 2020“(RU) angebotenen nationalen und internationalen Strategien beizutragen. Die vorrangigen Bereiche sind: Biotechnologien, Biokonversion erneuerbarer pflanzlicher Ressourcen aus Industrie- und Landwirtschaftsabfällen in Produkte mit einem hohen Mehrwert (Biorefining), bioabbaubare Polymere, „Grüne“ Chemie, Bioenergetik. Die auf die Umsetzung der vorliegenden Absichtsvereinbarung gerichteten Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Partners ausgearbeitet. Sie können sich insbesondere im Erfahrungsaustausch und in Praktika in den Bereichen des gegenseitigen Interesses gestalten sowie in der Unterstützung des Austausches und der Geschäftskontakte, die von den verschiedenen assoziierten Teilnehmern initiiert wurden. Jede Partei verpflichtet sich, vollständig den Lauf der Erfüllung der gemeinsam festgelegten Maßnahmen zu beobachten und sie nach Möglichkeit unter besten Bedingungen und mit der Achtung der gegenseitigen Verpflichtungen auszuführen. Die interessierten Parteien planen die Entwicklung von Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung von Projekten der mittelständischen und kleinen Unternehmen, darunter zur Durchführung einer internationalen Projektexpertise...
Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.
Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammen- arbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit