Bereiche der Zusammenarbeit Musterklauseln

Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in erster Linie in den Sektoren gemäß den Titeln I bis VI dieses Teils zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu den festzulegenden Kooperationsmaßnahmen die folgenden horizontalen und strategischen Handlungsbereiche für Entwicklung zählen: a) nachhaltige Entwicklung; b) Menschenrechte und gute Regierungsführung; c) ökologische Nachhaltigkeit; d) Katastrophenprävention; e) geschlechtsspezifische Perspektive; f) schutzbedürftige Personen; g) Aufbau nationaler Kapazitäten und h) Wissensmanagement.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1. Die Zusammenarbeit und die technische Unterstützung können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu dienen kann, die Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu steigern, von der aus diesem Abkommen hervorgehenden Steigerung des Handels und der Investi- tionen zu profitieren, einschliesslich: (a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien und Stärkung von Wettbewerb und Innova- tion; (b) Stärkung der institutionellen Kapazitäten in den folgenden Bereichen, ergän- zend zu den Bereichen, die in spezifischen Bestimmungen dieses Kapitels behandelt werden: (i) Zoll- und Ursprungsfragen, (ii) Förderung technologischer Innovation und Verbreitung technologischer Informationen, (iii) Erleichterung des Dienstleistungshandels durch den Austausch von In- formationen zum Dienstleistungshandel und gegebenenfalls zu Qualifi- kationen und Standards, (iv) Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifi- kation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströ- men beiträgt, (v) Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, ein- schliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und pri- vaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusst- seins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit, und (vi) handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwick- lung. (c) Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwi- ckeln.
Bereiche der Zusammenarbeit. Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu be- schränken – die folgenden Bereiche einschliessen: a) Nationale oder multinationale militärische Übungen, Ausbildung und Schu- lung für militärisches Personal oder Einheiten aller Streitkräfte, einschliess- lich der beidseitigen Nutzung von Ausbildungseinrichtungen; b) Austausch von Personal, Erfahrungen und Ausbildungsprogrammen; c) Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Benutzern des CIS-Userboard («SIMACET/FIS HEER») hinsichtlich der praktischer Anwendung bei mili- tärischen Einsätzen, Stabsabläufen, in taktischer Umgebung und der entspre- chenden Entwicklung; d) Erfahrungsaustausch in der Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung; e) Ausbildung für friedensunterstützende Einsätze; f) Gebirgsausbildung und Überlebenstraining; g) Militärsportliche Aktivitäten.
Bereiche der Zusammenarbeit. Ungeachtet der Tatsache, dass andere Fragenkomplexe möglicherweise an Bedeutung gewinnen oder unverzügliche Aufmerksamkeit und Maßnahmen erfordern, und vorbehaltlich der Ergebnisse der gemeinsamen regelmäßigen Überprüfung nach Absatz 7 (Überprüfung) erfolgt die Zusammenarbeit vorrangig in folgenden Bereichen: 3.1. Technische Vorschriften und Informationstechnologie für Binnenschiffe, 3.2. Modernisierung des Rechtsrahmens für die in der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft geregelten Schifferpatente und Ausweitung dieses Rahmens auf den Bereich der Berufsbefähigungen für Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt, im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 3.3. Marktbeobachtung.
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit und Unterstützung kann alle von den Parteien gemeinsam identifizierten Bereiche betreffen, welche die Fähigkeit Tunesiens, aus verstärktem internationalem Handel und Investitionen Nutzen zu ziehen, erhöht, insbesondere: (a) die Förderung und Erleichterung des Handels sowie die Entwicklung der Märkte; (b) Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Weiterbildung im Zollbereich; (c) die Modernisierung wirtschaftlicher Sektoren wie Fischfang und Fischzucht, Industrie und Gewerbe, Nahrungsmittelindustrie, Finanzdienstleistungen, Tourismus; (d) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz- rechtliche Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizie- rung; (e) die regulatorische Unterstützung und Unterstützung bei der Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie geistiges Eigentum und öffentliches Beschaf- fungswesen.
Bereiche der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammen- arbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit a) bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommuni- kationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern; b) bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden; c) bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit gemein- same Maßnahmen erfordern könnten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, im Zoll- bereich Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwik- keln, die den internationalen Normen entsprechen. (3) Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1. Die Organisation und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben wird zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport der Schweiz und dem Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien vereinbart. 2. Die Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Teilnehmer schliessen insbesondere die folgenden Bereiche mit ein: a. allgemeine militärische Schulung und Ausbildung sowohl der einzelnen Mitglieder als der Verbände aller Streitkräfte; b. Personalaustausch; c. Gemeinsame Übungen; d. Erfahrungsaustausch und Entwicklung des militärdidaktischen Materials und der Ausbildungsprogramme; e. Ausbildung für friedensunterstützende Operationen; f. Ausbildung von Personal für die Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung; g. Informationen über die Streitkraftorganisation, über die Struktur und die Ausrüstung von militärischen Einheiten sowie über die Personalführung; h. Ausbildung für den Ordnungsdienst; i. Militärmedizinische Ausbildung; j. Militärisches Durchhaltetraining («adventurous training»); k. Luftwaffenausbildung; l. Militärsport. 3. Solche Aktivitäten können Personal eines Teilnehmers mit einbeziehen, das mit dem Einverständnis des anderen Teilnehmers in dessen Hoheitsgebiet Übungs- oder Ausbildungsvorhaben durchführt.
Bereiche der Zusammenarbeit. 1 Die Vertragsparteien stellen in Aussicht, auf der Grundlage einer gleichwertigen und gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zu fördern und weiterzuentwickeln. 2 Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete: a) Strategien der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene zwischen den drei Staaten; b) Informationsaustausch zur Koordination der Entwicklungsprogramme für die Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnverkehr auf den internationalen Eisenbahnverbindungen: i) Genf–Zürich–St. Gallen–St. Margrethen–Bregenz (–Lindau–München) –Salzburg–Wien (–Budapest), bzw. Bregenz–Feldkirch–Innsbruck– Wien (–Budapest)/Graz/Klagenfurt/(Ljubljana), ii) Basel–Zürich–Sargans–Buchs SG–Feldkirch–Innsbruck–Wien (–Budapest)/Graz/Klagenfurt/(Ljubljana), iii) Chur–Sargans–Buchs SG–St. Margrethen/Feldkirch–Bregenz (–Lin- dau–Ulm); c) Verbesserung des internationalen Güterverkehrs mit dem Ziel einer Erhö- hung der Beförderungsqualität, insbesondere durch Kürzung der Beförde- rungszeiten, intermodale Terminals und Förderung von Bahnanschlüssen; d) Gemeinsame Studien über die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur und den Ausbau der Schienenverkehrsangebote inklusive der regionalen Er- schliessungswirkungen; e) Informationsaustausch über organisatorische, rechtliche und technische Fra- gen, einschliesslich jener Fragen, die mit der Stellung der Eisenbahn im Verkehrssystem der Staaten der Vertragsparteien zusammenhängen. 1 Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interoperabi- lität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisen- bahnverkehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf: a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Stre- cken: i) Sargans–Buchs SG–Feldkirch, ii) Sargans–Buchs SG–St. Margrethen–St. Gallen, iii) Bregenz–Feldkirch–Bludenz; b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Ei- senbahninfrastruktur und den operativen Informationsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und administrative Massnahmen. 2 Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gültigen Recht...
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Parteien haben die Absicht, mit der Kraft ihrer Kompetenz eine Zusammenarbeit hauptsächlich in folgenden Bereichen zu entwickeln: - zur Initiierung und Unterstützung von bilateralen R&D-Projekten bzw. Technologietransfer zwischen Industrie, Akademia und KMU, u.a. mit dem Schwerpunkt „industrielle Biotechnologie“ beizutragen; -Organisation und Teilnahme an wissenschaftlichen Events zum Ausbau gemeinsamer Netzwerke und zur Entwicklung bilateraler Partnerschaften zu unterstützen; -zum Austausch von Informationsmaterialen und Publikationen auf den Themengebieten, die von gemeinsamen Interesse sein können, beizutragen; - zur Zusammenarbeit zwischen den russischen regionalen innovativen Clustern (AIRR) und CLIB2021 im Bereich des Managements der Innovationen und internationalen Projektexpertise beizutragen; - zur Ausarbeitung neuer Finanzierungsmodelle sowie juristischer und sonstiger Mechanismen mit dem Ziel der Entwicklung der technologischen Partnerschaft zwischen mittelständischen und kleinen Unternehmen Russlands und Deutschlands beizutragen; - die Entwicklung der Biotechnologien und der Bioökonomie in Russland und Deutschland zu unterstützen; - zur Koordination und Harmonisierung der von den Programmen „Horizont 2020“ (EU) und „Biotech 2020“(RU) angebotenen nationalen und internationalen Strategien beizutragen. Die vorrangigen Bereiche sind: Biotechnologien, Biokonversion erneuerbarer pflanzlicher Ressourcen aus Industrie- und Landwirtschaftsabfällen in Produkte mit einem hohen Mehrwert (Biorefining), bioabbaubare Polymere, „Grüne“ Chemie, Bioenergetik.
Bereiche der Zusammenarbeit. Die Unterstützung kann alle von den Parteien gemeinsam identifizierten Bereiche betreffen, welche die Fähigkeit Ägyptens, aus verstärktem internationalem Handel und Investitionen Nutzen zu ziehen, erhöhen, insbesondere: (a) die Förderung und Erleichterung des Handels sowie die Entwicklung der Märkte; (b) Zoll- und Ursprungsfragen; (c) Fischfang und Fischzucht; (d) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz- rechtliche Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizie- rung; (e) Handels- und Investitionsstatistiken; (f) regulatorische Unterstützung und Unterstützung bei der Umsetzung von Ge- setzen in Bereichen wie geistiges Eigentum und öffentliches Beschaffungs- wesen; (g) Entwicklung lokaler Unternehmen.