Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und Interessenkonflikte, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige im Zusammenhang mit der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, Folgendes beachten: DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritte, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.
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Samples: Gesamtnachtrag Zum Prospekt, Gesamtnachtrag Zum Prospekt, Gesamtnachtrag Zum Prospekt
Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und InteressenkonflikteVerwaltungsgesellschaft, der Asset Manager, ihre Holdinggesellschaften, die Gesellschafter und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene Unternehmen, leitende Angestellten und Gesellschafter, Mitarbeiter und Vertreter (zusammengenommen die „Parteien“) sind tatsächlich oder möglicherweise in Zusammenhang Finanz-, Investment- und berufliche Tätigkeiten involviert, die zuweilen zu Interessenkonflikten mit der Verwaltung des OGAW und/oder mit ihren jeweiligen Funktionen in Verbindung mit dem VerwaltungsratOGAW führen können. Zu diesen Tätigkeiten können die Anlage in Fonds, Anteilsinhabern deren Verwaltung oder Beratung, der Kauf und Dienstleistungsanbietern Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsleistungen, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sind) und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – einschließlich solcher Fonds oder Gesellschaften, in der der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf alle Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder einzelne der Teilfonds ähnlich sind oder sich damit überschneiden, oder solche Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen verwalten oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte darAnlagen in diese tätigen. Jede Verbundene Person Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nicht durch solche Tätigkeiten, denen sie möglicherweise nachgehen, beeinträchtigt werden und dass alle Konflikte, die auftreten können, auf faire Weise und im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werden. Ist in Verbindung mit einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann unter bestimmten Umständen daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als in einer treuhänderischen Beziehung er sonst tätigen würde. Die Verwaltungsgesellschaft kann ein Interesse daran haben, die Bedingungen und die Zeitpunkte der Geschäfte von Teilfonds so zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge steuern, dass sein Gebührenaufkommen maximiert wird. Sofern derartige Geschäfte im Interesse der Anteilinhaber liegen, ist es der Verwaltungsgesellschaft, dem Asset Manager, der Administrationsstelle, der Verwahrstelle oder Unternehmen, die Verantwortung für einen angemessenen Umgang eine Verbindung mit der Gesellschaft und Verwaltungsgesellschaft, dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt seinAsset Manager, die von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten Administrationsstelle oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaftaufweisen, einem verbundenen Unternehmennicht untersagt, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige im Zusammenhang mit der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, Folgendes beachten: DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritte, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus gehtOGAW abzuschließen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen Verwahrstelle ist Teil einer internationalen Gruppe von Gesellschaften und InteressenkonflikteUnternehmen, die in Zusammenhang ihrem gewöhnlichen Geschäftsverkehr gleichzeitig für eine grosse Anzahl an Kunden sowie auf eigene Rechnung handeln, was zu tatsächlichen oder potenziellen Konflikten führen kann. Interessenkonflikte entstehen, wenn die Verwahrstelle oder ihre verbundenen Unternehmen Tätigkeiten gemäss dem Verwahrstellenvertrag oder gemäss separater vertraglicher oder sonstiger Vereinbarungen ausführen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem:
(i) die Erbringung von Nominee-, Verwaltungs-, Register- und Transferstellen-, Research-, Wertpapierleih-, Anlageverwaltungs-, Finanzberatungs- und/oder sonstigen Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft;
(ii) die Abwicklung von Bankgeschäften, Verkaufs- und Handelstransaktionen einschliesslich Devisen, Derivate, Principal-Lending, Maklergeschäfte, Market Making-Tätigkeiten oder sonstige Finanztransaktionen mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die von den Interessen der Gesellschaft, eines entweder als Auftraggeber und in ihrem eigenen Interesse oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren könnenfür andere Kunden. So können sie beispielsweise: untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige iIm Zusammenhang mit der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen könnenden oben genannten Tätigkeiten wird die Verwahrstelle bzw. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um werden die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte mit ihr verbundenen Unternehmen:
(im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühenversuchen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, Folgendes beachten: DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritte, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergebenTätigkeiten einen Gewinn zu erwirtschaften, anzugeben wobei sie berechtigt sind, etwaige Gewinne oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen Entgelte in jeglicher Form zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechteeinzubehalten und nicht verpflichtet sind, die ihnen gegebenenfalls zustehenArt oder die Höhe solcher Gewinne oder Entgelte, u. a. das Recht zur Beendigung einschliesslich aller Gebühren, Abgaben, Provisionen, Umsatzbeteiligungen, Spreads, Auf- und Abschläge, Zinsen, Rückvergütungen, Rabatte oder zum Rücktrittsonstigen in Verbindung mit derartigen Tätigkeiten erhaltenen Vorteile gegenüber der Gesellschaft offenzulegen;
(ii) unter Umständen Wertpapiere oder sonstige Finanzprodukte oder -instrumente als Auftraggeber, ausübender in eigenem Interesse, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen seinInteresse seiner verbundenen Unternehmen oder für seine sonstigen Kunden handelt, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtetkaufen, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansichtverkaufen, dass diese Interessenabweichungen ausgeben, handeln oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.halten;
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Samples: Prospectus
Interessenkonflikte. Nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat aufgestellten Anlagepolitik ist der Anlageverwalter vor allem für die Auswahl und Ausführung der Anlagen der einzelnen Fonds (ggf. einschließlich Devisengeschäften) und die Verteilung der Maklerprovisionen zuständig. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen Gesellschaft ist nicht an einen speziellen Makler oder eine spezielle Maklergruppe zur Ausführung der Transaktionen eines Fonds gebunden und Interessenkonfliktewird die Makler auswählen, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsratder Gesellschaft insgesamt den besten Service bieten. Solche Transaktionen können von verbundenen Unternehmen des Fondsmanagers oder Anlageverwalters durchgeführt werden, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene unter der Voraussetzung, dass ein solches Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) die Transaktionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf alle oder einzelne Fonds Transaktionen mit verbundenen Personen durchführt. Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder, des Fondsmanagers, Anlageverwalters, der Verwaltungsstelle und der Verwahrstelle sowie (ggf.) ihren Holding- und Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen (jeweils eine „Verbundene Beteiligte Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen könnenkann es zu Interessenkonflikten kommen. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen, kann die Beteiligte Person Geschäfte, bei denen solche Konflikte auftreten, durchführen und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen ist (vorbehaltlich des unten Stehenden) nicht verpflichtet, über Gewinne, Provisionen und -konflikte darandere Vergütungen Rechenschaft abzulegen. Jede Verbundene Im Falle eines Interessenkonflikts bemühen sich die Verwaltungsratsmitglieder, sofern sie nach vernünftigem Ermessen dazu in der Lage sind, diesen fair zu lösen und Anlagemöglichkeiten fair und gerecht zuzuteilen. Die folgenden Interessenkonflikte können eintreten:
(i) Eine Beteiligte Person kann unter bestimmten Umständen als jedwede Anlagen kaufen oder verkaufen, ungeachtet dessen, ob diese oder eine ähnliche Anlage Eigentum der Gesellschaft ist, auf Rech- nung der Gesellschaft gehalten wird oder ob sie in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang ir- gendeiner anderen Form mit der Gesellschaft in Verbin- dung steht.
(ii) Eine Beteiligte Person kann Anlagen kaufen, halten und verkaufen, auch wenn diese Anlagen zuvor von oder im Namen der Gesellschaft im Rahmen eines von der Gesell- schaft getätigten Geschäfts, an dem jeweiligen Fonds habendie Beteiligte Per- son beteiligt war, ge- oder verkauft worden sind, voraus- gesetzt der Kauf solcher Anlagen findet durch eine Be- teiligte Person im Rahmen der marktüblichen Geschäfts- bedingungen auf rein geschäftlicher Ebene statt und sol- che von der Gesellschaft gehaltenen Anlagen werden zu den bestmöglichen Bedingungen der unter Berücksich- tigung des besten Interesses des Anteilinhabers gekauft.
(iii) Bestimmte Verwaltungsratsmitglieder stehen derzeit oder möglicherweise in Zukunft mit dem Fondsmanager, dem Anlageverwalter und seinen verbundenen Unter- nehmen in Verbindung. In ihrer Funktion als Verwal- tungsratsmitglieder stellen sie jedoch Personen mit un- abhängigen treuhänderischen Pflichten dar und unterlie- gen nicht der Kontrolle des Anlageverwalters. Wir weisen darauf hin, dass die Verwaltungsratsmitglieder nicht ver- pflichtet sind, der Gesellschaft gegenüber Rechenschaft im Hinblick auf solche Konflikte abzulegen, die z. B. aus der Vergütung für ihre Tätigkeit als Verwaltungsratsmit- glieder oder Angestellte des Fondsmanagers oder des Anlageverwalters entstehen können.
(iv) Tätigt die Gesellschaft eine Anlage in einem anderen Or- ganismus für gemeinsame Anlagen, der von einem Mit- glied von Invesco Limited verwaltet wird (ein „verbunde- ner Organismus“), wird der Gesellschaft keine Zeich- nungs- oder Rücknahmegebühr berechnet. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt seinVerwal- tungsgebühr, auf die von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft Fondsmanager und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige Anlageverwalter im Zusammenhang mit den Anlagen der Gesellschaft erfüllenin einen verbundenen Organismus An- spruch hat, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, Folgendes beachten: DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritte, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was wird (a) zu einem Absinken erlassen, wenn die von der Gesell- schaft an den Fondsmanager und/oder den Anlagever- walter gezahlte Verwaltungsgebühr geringer ist als die Verwaltungsgebühr des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnteverbundenen Organismus, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.oder
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Samples: Prospectus
Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und InteressenkonflikteVon der Gesellschaft mit anderen Gesellschaften oder Unternehmen abgeschlossene Verträge oder Transaktionen werden durch die Tatsache, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsratdass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder leitende Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder diesem anderen Unternehmen beteiligt sind oder Verwaltungsratsmitglieder, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, GeschäftsführungsverantwortlicheTeilhaber, leitende AngestellteAngestellte oder Mitarbeiter in dieser anderen Gesellschaft oder diesem anderen Unternehmen sind, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils weder berührt noch ungültig gemacht. Ein Verwaltungsratsmitglied oder ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die von den Interessen leitender Angestellter der Gesellschaft, eines bei dem es sich um ein Verwaltungsratsmitglied, einen leitenden Angestellten oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der einen Mitarbeiter einer Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine eines Unternehmens handelt, mit welcher/welchem die Gesellschaft vertragliche oder eine Einrichtung gerichtet sindanderweitige geschäftliche Beziehungen eingeht, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sindist durch seine Verbindung zu der anderen Gesellschaft bzw. dem anderen Unternehmen nicht davon abgehalten, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige über jegliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag oder dem betreffenden Geschäft zu beratschlagen, abzustimmen oder diesbezügliche Handlungen vorzunehmen. Wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft erfüllenin einer Angelegenheit ein Interesse hat, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die das den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft, muss es bzw. er den Verwaltungsrat über dieses gegensätzliche Interesse informieren, und es bzw. er darf nicht an der Anteilsinhaber Beratung oder Abstimmung über diese Angelegenheit teilnehmen. Diese Angelegenheit und die persönliche Beteiligung bzw. das persönliche Interesse dieses Verwaltungsratsmitglieds oder dieses leitenden Angestellten wird auf der nächsten Hauptversammlung der Anteilinhaber berichtet. Ein „gegensätzliches Interesse“ im Sinne des vorstehenden Satzes bezieht sich nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger solltenauf eine Beziehung mit oder ohne Beteiligung an einer Angelegenheit, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten FunktionenPosition oder Transaktion mit einer Person, Folgendes beachten: DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritteeiner Gesellschaft oder einem Unternehmen, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen bzw. das von Zeit zu wahren. DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können Zeit im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehenErmessen des Verwaltungsrats bestimmt werden kann. DWS-Konzernangehörige Die Verwaltungsratsmitglieder und alle Personen, die zur Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen geladen sind, sind nicht verpflichtetgehalten, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungenselbst nach Ablauf ihres Mandats keine Angaben über die Gesellschaft, die sich aus diesen Interessen ergebenwomöglich in ihrem Besitz befinden, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgenwenn eine solche Offenlegung dem Interesse der Gesellschaft zuwiderlaufen würde, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern außer es handelt sich um Fälle, in denen eine solche Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten zulässig ist oder treuhänderischen Pflichten. DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus gehtein öffentliches Interesse besteht.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen Verwaltungsgesellschaft und InteressenkonflikteBeauftragte der Verwaltungsgesellschaft, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft sind, dürfen Geschäfte mit Wertpapieren und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte sonstigen Anlagen für die Gesellschaft über die oder mit jedem verbundenen Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft vornehmen. Ferner dürfen Barmittel der Gesellschaft vorbehaltlich der Bestimmungen der Central Bank Acts 1942 bis 2010 bei der Depotbank oder einem verbundenen Unternehmen der Depotbank hinterlegt oder in von der Depotbank oder jedem verbundenen Unternehmen der Depotbank ausgegebene Einlagenzertifikate oder Bankinstrumente investiert werden. Bank- und Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang ähnliche Geschäfte dürfen auch mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds habenoder über die Depotbank oder mit jeglichen anderen verbundenen Unternehmen der Depotbank oder über diese vorgenommen werden. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt seinEs gibt keine Beschränkung für Geschäfte mit den Vermögenswerten eines Fonds, die von den Interessen der GesellschaftVerwaltungsgesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: untereinander der Anlageverwaltung, dem Allgemeinen Verwalter, der Depotbank oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltung, dem Allgemeinen Verwalter oder der Depotbank oder deren jeweiligen leitenden Angestellten, Verwaltungsratsmitgliedern oder Führungskräften verbundenen juristischen Personen durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Geschäft wird zu den üblichen Geschäftsbedingungen und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen nach dem Prinzip der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; rechtlichen Selbständigkeit ausgehandelt. Derartige Geschäfte müssen im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam Einklang mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige im Zusammenhang mit der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, Folgendes beachten: DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritte, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige Die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageverwaltung, der Allgemeine Verwalter, die Depotbank oder mit der Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwaltung, dem Allgemeinen Verwalter oder der Depotbank bzw. deren leitende Angestellten, Verwaltungsratsmitgliedern oder Führungskräften verbundene juristische Personen sind nicht verpflichtet, gegenüber den Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, über die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegendamit erzielten Gewinne Rechenschaft abzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgenalle derartigen Gewinne fallen der betreffenden Partei zu, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.sofern:
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Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und Interessenkonflikte, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: • untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; • auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; • im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen angelegt werden. Auch Bank- oder vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Gesellschaften der Deutsche Bank AG und/oder Angestellte, Vertreter, verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Deutsche Bank AG (für die Zwecke dieses Prospektes zusammen als „DWS-Konzernangehörige“ bezeichnet) können als Dienstleistungsanbieter fungieren. DWS- Konzernangehörige können beispielsweise als Kontrahenten bei den mit der Gesellschaft eingegangenen Derivategeschäften, Wertpapierleihgeschäften oder Kontrakten (für die Zwecke dieses Prospektes der „Kontrahent“ oder die „Kontrahenten“) auftreten. In diesem Zusammenhang können DWS-Konzernangehörige nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen auch als Verwaltungsratsmitglied, Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle, Index-Administrator, Indexzusammenstellungsstelle, Wertpapierleihstelle, autorisierter Teilnehmer und Market Maker auftreten und der Gesellschaft Unterverwahrungsdienste anbieten. Weiterhin kann in einigen Fällen ein Kontrahent zur Bewertung solcher Derivatetransaktionen oder -kontrakte erforderlich sein. Diese Bewertungen können als Grundlage für die Berechnung des Wertes bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft dienen. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Funktionen, die DWS-Konzernangehörige im Zusammenhang mit der Gesellschaft erfüllen, Interessenkonflikte entstehen können. Für solche Fälle hat sich jeder DWS-Konzernangehörige verpflichtet, sich in angemessenem Rahmen um die gerechte Lösung derartiger Interessenkonflikte (im Hinblick auf ihre jeweiligen Pflichten und Aufgaben) sowie darum zu bemühen, dass die Interessen der Gesellschaft und der Anteilsinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Potenzielle Anleger sollten, jeweils unter dem Vorbehalt der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DWS-Konzernangehörigen bei der Ausübung der oben genannten Funktionen, Folgendes beachten: • DWS-Konzernangehörige ergreifen die Maßnahmen und unternehmen die Schritte, die sie für angemessen halten, um ihre eigenen Interessen zu wahren. • DWS-Konzernangehörige sind in diesen Funktionen zur Verfolgung eigener Interessen berechtigt und nicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen von Anteilsinhabern verpflichtet. • Die wirtschaftlichen Interessen von DWS-Konzernangehörigen können im Widerspruch zu denen der Anteilsinhaber stehen. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, gegenüber Anteilsinhabern solche Interessen offenzulegen oder Gewinne, Gebühren, Provisionen oder sonstige Vergütungen, die sich aus diesen Interessen ergeben, anzugeben oder offenzulegen, und können ihre Geschäftsinteressen und - aktivitäten weiterverfolgen, ohne dies vorher ausdrücklich gegenüber Anteilsinhabern offenlegen zu müssen. • DWS-Konzernangehörige handeln nicht im Namen von Anlegern oder anderen Personen bzw. übernehmen ihnen gegenüber keine Sorgfaltspflichten oder treuhänderischen Pflichten. • DWS-Konzernangehörige sind berechtigt, Gebühren oder andere Zahlungen zu vereinnahmen und dürfen sämtliche Rechte, die ihnen gegebenenfalls zustehen, u. a. das Recht zur Beendigung oder zum Rücktritt, ausüben, auch wenn dies nachteilige Auswirkungen für die Anleger haben kann. • DWS-Konzernangehörige können im Besitz von Informationen sein, die Anlegern möglicherweise nicht zugänglich sind. DWS-Konzernangehörige sind nicht verpflichtet, derartige Informationen gegenüber Anlegern offenzulegen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Verwaltungsrat der Ansicht, dass diese Interessenabweichungen oder - konflikte angemessen gehandhabt werden können, und geht davon aus, dass der Kontrahent die Eignung und Kompetenz zur Erbringung dieser Dienstleistungen besitzt und diese Funktionen ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft erfüllt, die entstehen würden, wenn für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Dienste Dritter in Anspruch genommen würden. Erhebliche Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass DWS-Konzernangehörige jeweils Beteiligungen an einem Fonds halten können, die einen erheblichen Betrag oder Anteil des Gesamtanlagebestands in dem jeweiligen Fonds ausmachen können. Anleger sollten berücksichtigen, welche möglichen Folgen diese Beteiligungen von DWS-Konzernangehörigen für sie haben können. So können DWS-Konzernangehörige zum Beispiel wie alle anderen Anteilsinhaber ihre Anteile an einer Klasse des jeweiligen Fonds gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts vollständig oder teilweise zur Rücknahme einreichen, was (a) zu einem Absinken des Nettoinventarwerts des jeweiligen Fonds unter das Mindestfondsvolumen führen könnte, woraufhin der Verwaltungsrat die Schließung des Fonds und die Zwangsrücknahme aller Anteile des Fonds beschließen könnte, oder (b) zu einem Anstieg des proportionalen Anteilsbesitzes der anderen Anteilsinhaber in dem Fonds führen könnte, der über das nach den für diesen Anteilsinhaber geltenden Gesetzen oder internen Richtlinien zulässige Maß hinaus geht.
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