Common use of Interessenkonflikte Clause in Contracts

Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den Mindeststandards.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts

Interessenkonflikte. IEs besteht grundsätzlich das Risiko von Interessenkonflikten, die nicht oder nicht dauerhaft gemindert oder ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der Auflegung des AIF bestehen Umstände und Beziehungen, die im gesamten Prozessverlauf der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet Rahmen dieses Beteiligungsangebots Interessenkonflikte begründen können. So haben die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIFKVG, der Treuhandkommandi- tistinpersönlich haftende Gesellschafter sowie der Geschäftsführende Kommanditist der Investmentgesellschaft, der Komplementärinpersönlich haftende Gesellschafter sowie der Geschäftsführende Kommanditist der Objektgesellschaft, den Geschäftsleitern der Co-Investor, der Treuhandkommanditist und Mitarbei- tern der HEP KVG Platzierungsgarant teilweise identische Geschäftsführer. Zudem ist die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG (Patronatsgeber) (unmittelbarer bzw. mittelbarer) alleiniger oder zumindest Mehrheitsgesellschafter der KVG, des Co-Investors, des Geschäftsführenden Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters der Investmentgesellschaft des Geschäftsführenden Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters der Objektgesellschaft, des Treuhandkommanditisten sowie deren Anlegern ergebendes Platzierungsgaranten (siehe Schaubild der Beteiligungsstruktur unter Kapitel 2.1 »Beteiligungsangebot Überblick« ab der Seite 5 ff.). Darüber hinaus bestehen neben kapitalmäßigen Verflechtungen auch personelle Verflechtungen. Die TreuhandkommanditistinGesellschaften sowie die bei diesen Gesellschaften handelnden Personen sind teilweise auch bei anderen von der KVG initiierten AIF in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei der Gesellschaft beteiligt oder tätig. Sie werden diese Funktionen auch künftig bei weiteren von der KVG konzipierten AIF wahrnehmen. Es besteht somit das Risiko, dass für die HEP KVGGesellschaft handelnde Personen nicht ausschließlich die Interessen der Gesellschaft bzw. der Anleger vertreten, die HEP Vertrieb GmbH sondern auch eigene Interessen bzw. Interessen verbundener Unternehmen bzw. anderer AIF und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften deren Anleger verfolgen. Gesellschaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Hannover Leasing-Unternehmensgruppe können vorübergehend oder dauerhaft, mittelbar oder unmittelbar Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVGGesellschaft erwerben. Folglich besteht das Risiko, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere dass dies im Rahmen der Errichtung Willensbildung der Photovoltaikanlagen, Gesellschaft negative Auswirkungen auf die voraus- sichtlich durch Interessen der Anleger hat. Die KVG hat Aufgaben der kollektiven Vermögensverwaltung an verschiedene Auslagerungsunternehmen ausgelagert. Zu den Auslagerungsunternehmen gehört auch die hep energy HANNOVER LEASING GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistetKG. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls Es besteht das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür SorgeRisiko, dass die Konflikte unter Wahrung KVG ihre laufenden Überwachungs- und Kontrollpflichten sowie ihre Kündigungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Auslagerungsunternehmen, insbesondere gegenüber ihrer Muttergesellschaft, nicht in der Interessen der Investmentvermögen gebotenen Entschiedenheit und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den MindeststandardsHärte ausübt.

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf Das Aufsichtsratsmitglied der Initiierung Emittentin, Xxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx hält unmittelbar 36.550 Aktien (ca. 1,70 % der Stimmrechte) der WR Wohnraum AG. Des Weiteren hält das Aufsichtsratsmitglied Dr. Flo- xxxx Xxxxxxxxx über die ihm zu 24,46 % gehörende Matador Secondary Private Equity AG mittelbar 615.111 (ca. 28,61 % der Stimmrechte) an der WR Wohnraum AG. Zudem halten das Vorstandsmitglied Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammendas Aufsichtsratsmitglied Xxxx Xx. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, Xxxxxxx Xxxxxxxxx jeweils 33,33 % an der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die TreuhandkommanditistinJHS Invest GmbH & Co. KG, die HEP KVG130.000 Aktien (ca. 6,05 % der Stimmrechte) der WR Wohnraum AG hält. Über ihre jeweilige Beteiligung von 33,33 % an der JHS Invest GmbH & Co. KG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy JHS Holding GmbH hält, welche wiederum 100 % der Anteile an der Real Estate & Asset Beteiligungs GmbH hält, werden ihnen aufgrund der mittelbaren Beteiligung gemeinsam weitere 214.398 Aktien (ca. 9,97 % der Stimmrechte) der WR Wohnraum AG zugerechnet. (Details zur Aktio- närsstruktur der WR Wohnraum AG siehe im Abschnitt XI. 1. „Aktionärsstruktur“). Aufgrund der vorste- hend dargelegten Verflechtungen ist nicht auszuschließen, dass es bezüglich der jeweiligen Verpflich- tungen der genannten Personen in ihren Funktionen als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder einer- seits und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen ihren privaten Interessen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch sonstigen Verpflichtungen andererseits, zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehenInteressenkon- flikten kommt, insbesondere z.B. sie Entscheidungen im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH Vorstand oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- Aufsichtsrat zum Nachteil der Emittentin oder Verkaufsentscheidungen oder deren anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerbenAktionäre treffen, wenn sie von diesen Entscheidungen gleichzeitig als Aktionäre betroffen sind, etwa wenn es um Kapitalmaßnahmen oder Dividendenausschüttungen geht. Dadurch könnte die Emittentin wirtschaftliche Nachteile erleiden. Darüber hinaus sind der durch WR Wohnraum AG keine potenziellen Interessenkonflikte zwischen den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegtVer- pflichtungen der im Abschnitt IX.1.b) und IX.2.b) genannten Personen gegenüber der WR Wohnraum AG und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen bekannt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführtEs bestehen keine Inte- ressenskonflikte bezüglich sonstiger Personen (mit Ausnahme der zuvor beschriebenen Aktionäre bzw. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den MindeststandardsOrganmitglieder).

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Samples: Wertpapierprospekt

Interessenkonflikte. IBei der Gründung eines Spin-off-Unternehmens sind Mitarbeitende und Professoren/innen gleichermassen verpflichtet, Interessenbindungen und mögliche Interessenkonflikte zwischen ihrem Engagement im gesamten Prozessverlauf Unternehmen und ihrer Tätigkeit an der Initiierung ETH Zürich gegenüber ETH transfer offen zu legen. Es wird unterschieden zwischen Eigentum (z.B. Beteiligungen) und Verwaltung des PublikumsRollen (z.B. „Scientific Advisor“, Verwaltungsratsmandate, usw.) von den Personen im Zusammenhang mit einem Spin-AIF arbeitet off- Unternehmen. Die Gründer/innen sind verpflichtet, auch familiäre Bindungen zwischen Forschungs- gruppe und dem zu gründenden Spin-off, ETH transfer offen zu legen (z.B. der/die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIFPartner/in, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die TreuhandkommanditistinBruder, die HEP KVGSchwester ist Mitgründer/in des Spin-off-Unternehmens). Für alle Rollen mit potenziellem Interessenkonflikt brauchen Professoren/innen3 die Zustimmung des/der Präsidenten/in und alle Mitarbeitenden die Zustimmung ihres/r Vorgesetzten4. Besonders zu beachten sind Beteiligungen an, Zusammenarbeiten mit, operative Rollen oder Verwaltungsrats- mandate in Spin-off-Unternehmen, welche die Aufgaben der Professoren/innen und Mitarbeitenden an der ETH Zürich einerseits und ihre Aufgaben im Spin-off-Unternehmen oder persönliche Interessen am Spin-off-Unternehmen anderseits betreffen. Es ist darauf zu achten, dass die Rechte der ETH Zürich an Immaterialgütern nicht verletzt oder missbraucht werden und dass öffentliche Gelder und andere Ressourcen (Infrastruktur, Materialien, Personal) nicht zweckentfremdet werden. 6.1 Rolle und Eigentum der Gründer/innen5 von Spin-off-Unternehmen Möchte ein Spin-off-Unternehmen geschütztes oder nicht öffentlich zugängliches geistiges Eigentum bzw. Immaterialgüterrechte im Eigentum der ETH Zürich im Sinne von Art. 4.1a nutzen, ist nach Art. 36 ETH-Gesetz ein Lizenzvertrag abzuschliessen (vgl. Art. 10). Dabei ist unerheblich, ob dieses geistige Eigentum von den Gründern/innen selbst im Rahmen ihrer Anstellung an der ETH Zürich geschaffen worden ist. Gründer/innen, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH ETH Zürich tätig sind und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen eine Interessenbindung und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder einen möglichen Interessenkonflikt haben, können grundsätzlich nach der Gründung für eine limitierte Zeit von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere maximal zwei Jahren und im Rahmen der Errichtung für die ETH Zürich geltenden personalrechtlichen Bestimmungen eine Teilzeitanstellung an der PhotovoltaikanlagenETH Zürich innehaben und gleichzeitig eine operative Tätigkeit in ihrem Spin-off-Unternehmen wahrnehmen. Sofern es Überschneidungen bei den Aufgaben der Gründer/innen gibt, welche sie für das Unternehmen einerseits und für die ETH Zürich andererseits haben, sind Verträge gemäss Art. 6.2 abzuschliessen sowie klare Stellenbeschreibungen für beide Anstellungen aufzusetzen. Beide Stellenbeschreibungen werden in schriftlicher Form unterschrieben an ETH transfer sowie an die Personalabteilung gesendet. Eine allfällige Verlängerung der Anstellung über die zwei Jahre hinaus ist nur innerhalb der geltenden Fristen über die maximale Anstellung an der ETH Zürich von Art. 17b Abs. 2 ETH-Gesetz und nur in begründeten Ausnahme- fällen möglich. Entsprechende Anträge werden durch den/die zuständige/n Personalchef/in und den/die Budgetverantwortliche/n dem/der Vizepräsidenten/in für Forschung und Wirtschafts- beziehungen zur Prüfung vorgelegt. Für Geschäfte, die voraus- sichtlich durch sehr nahe an der Arbeit der ETH Zürich sind, insbesondere bei sich überlappender Forschung und damit möglicherweise einem ungeregelten Austausch von Know-how, sind die hep energy GmbH oder Mitarbeitenden des Spin-off-Unternehmens verpflichtet, so schnell wie möglich aus den Räumlichkeiten der involvierten Forschungsgruppe der ETH Zürich auszuziehen. Die Rolle für Professoren/innen in einem Spin-off-Unternehmen mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaftdem geringsten Potenzial für Interessenkonflikte ist die Rolle als „Scientific Advisor“ ohne Firmenbeteiligung. Professoren/innen, die unter anderem entweder Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung eines Spin- off-Unternehmens der ETH Zürich werden möchten, benötigen die laufende Steuerberatung leistetBewilligung des/der Präsidenten/in der ETH Zürich (Art. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen6 Professorenverordnung6). Gleiches gilt, die eine Anlagestrategie vergleichbar wenn sie neben ihrer vollen Anstellung an der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ETH Zürich andere Aktivitäten im Zusammenhang Spin-off-Unternehmen ausüben, deren Aufwand kumuliert mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werdenNebenbeschäftigungen insgesamt einen Tag pro Woche übersteigt (Art. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF 6 Abs. 2 und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.213 Professorenverordnung ETH7). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den Mindeststandards.3 RSETHZ 501.2

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Samples: Spin Off Richtlinien

Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Potenzielle Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIFin rechtlicher, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen wirtschaftlicher und/oder personellen Verflechtungen auch mit personeller Hinsicht bestehen bei der Emittentin dahingehend, dass der alleinige Geschäftsführer der Emittentin Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx zugleich Vorstand und Aktionär der Muttergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG ist. Auch die weiteren vom Spezial-AIF Vor- stände der Exporo AG sind Aktionäre der Exporo AG. Zusammen halten die Vorstände der Exporo AG direkt oder von indirekt über Besitzgesellschaften 29,11% des Grundkapitals der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden Exporo AG. Herr Xx. Xxxxxxx ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Dienstleistern bestehenTochtergesellschaften der Exporo AG. Der Prokurist der Emit- tentin Herr Xxxxxx Xxxxx ist zudem Mitarbeiter der Exporo AG. Das Aufsichtsratsmitglied der Exporo AG, insbesondere im Rahmen der Errichtung der PhotovoltaikanlagenXxxx Xxxx Xxxxxxx, ist für die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistetExporo AG gegen Honorar steuerberatend tätig. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere InvestmentvermögenExporo Investment GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Exporo AG wird gegen Vergütung die Anlagevermittlung der Schuldverschreibungen übernehmen. Die Exporo AG erhält für die Vermittlung des Darlehens an die Projektgesellschaft eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen Vermittlungsgebühr sowie Strukturierungs- und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerbenMarketinggebüh- ren, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-Projektgesellschaft zu tragen sind, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über mittelbar aber zunächst aus dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst Emissionserlös gezahlt werden. Zu diesem Zweck hat Der Nettoemissionserlös aus den Schuldverschreibungen wird auch zur Ablösung einer Vorfinan- zierung zum Erwerb der Darlehensforderung an die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare FunktionstrennungBridge Capital GmbH, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung einer 100%igen Tochtergesell- schaft der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den MindeststandardsExporo AG fließen.

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Samples: Wertpapierprospekt

Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf Die Geschäftsführung der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet Emittentin wird durch die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 dbde Deutsche Bildung Studienfonds Geschäfts- führungs GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie Komplementärin der Emittentin, wahrgenommen. Xxxx Xxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx sind sowohl in der Geschäftsführung der Komplementärin der Emittentin, als auch im Vorstand der Deutsche Bildung AG tätig, die als sogenannter Manager die operativen Geschäfte für die Emittentin auf vertraglicher Grundlage führt. Xxxx Xxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx obliegen als Geschäftsführer der Komplementärin die Überwachung der Tätigkeit des Managers, die sie wiederum selbst als Vorstandsmitglieder des Mana- gers verantworten. Es besteht das Risiko, dass eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung des Managers gegenüber der Emittentin durch Xxxx Xxxxxxx und Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx nicht angemessen über- wacht wird und Schlechterfüllungen der Managerpflichten nicht ausreichend sanktioniert werden. Dies kann dazu führen, dass Entscheidungen und Handlungen des Managers, die sich ungünstig für die Emittentin auswirken und gegebenenfalls für den Manager günstig sind, vorgenommen bzw. nicht ver- hindert werden. Neben der personellen Teilidentität der Geschäftsführungsorgane bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen Komplementärin und dem Manager, kann es auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder aufgrund des Umstandes, dass die Komplementärin der Emittentin eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Managers ist, zu einer nicht angemessenen Kontrolle der Aufgaben- erfüllung des Managers durch die Geschäftsführung der Emittentin kommen, da diese letztendlich den Weisungen des Managers in den Gesellschafterversammlungen der Komplementärin der Emittentin unterworfen ist. Weiterhin hält die Gründungskommanditistin der Emittentin, die Deutsche Bildung Holding GmbH & Co. KG, 70,96 % am Grundkapital der Deutsche Bildung AG. Aufgrund der unmittelbaren mehrheitlichen Beteiligungen der Gründungskommanditistin am Kommanditkapital der Emittentin und der ebenfalls mehrheitlichen Beteiligung der Gründungskommanditistin am Grundkapital des Managers, der Deut- sche Bildung AG, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der Emittentin ist, ist die Emittentin als von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch Gründungskommanditistin abhängig anzusehen. Aus den vorgenannten personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen, ist es grundsätzlich nicht aus- zuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufi- gen Interessen nicht zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehenden Entscheidungen gelangen, insbesondere die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungs- tatbestand nicht bestünde. Besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind bei der Emittentin nicht vorgesehen. Die Deutsche Bildung AG und damit auch ihre Aktionäre und ihre Organe und Angestellten haben ein Interesse am Erfolg der Emission der Teilschuldverschreibungen, da die Deutsche Bildung AG die mit der Emission eingeworbenen Mittel für die Emittentin in Fördervereinbarungen investieren kann und so die ihr für diese Tätigkeit im Rahmen Managementvertrag zugesagte Vergütung verdienen kann. Die Höhe der Errichtung Vergütung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich Deutsche Bildung AG wird unmittelbar und mittelbar durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich Höhe der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen Fremd- und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen EntscheidungenEigenkapitalmittel, die die HEP KVG Emittentin in Fördervereinbarungen investieren kann, beeinflusst. Das Bank- haus Gebrüder Xxxxxx AG hat ein geschäftliches Interesse an der Durchführung des Angebotes, da sich ihre Vergütung für andere Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Angebot nach der Höhe des erzielten Emissionserlöses bemisst. Die vorgenannten Emissionsbegleiter haben daher ein geschäftliches Inte- resse an der Durchführung des Angebotes, da die Höhe ihrer Vergütung u. a. von ihr verwaltete Investmentvermögen trifftder Höhe des erzielten Emissionserlöses abhängt. Xxxx Xxxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxxxx als Mitglieder der Geschäftsführung der persönlich haftenden Ge- sellschafterin der Emittentin und des Vorstands der Deutsche Bildung AG, sowie das weitere Mitglied des Vorstands der Deutsche Bildung AG, Xx. Xxxx Xxxxxxxxxx, sowie deren Aufsichtsratsmitglied Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxxx haben ein Interesse am Erfolg der Emission der Teilschuldverschreibungen, da sie sich verpflichtet haben, Teilschuldverschreibungen zu zeichnen, wenn und soweit das notwendig wird, um eine Platzierung der Aufstockung in Höhe von mindestens EUR 500.000,00 zu erreichen („Commit- ment“, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben Einzelheiten siehe Abschnitt XI.1) oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für für den Fall, dass diese die Aufstockung aus irgendeinem Grund nicht vermie- stattfinden kann, der Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Xx.XX ersatzweise ein Darlehen in Höhe ihres jeweiligen Commitments zu gewähren. Gehen im Zuge der Aufstockung dage- gen Zeichnungen von anderen Investoren ein und wird die Aufstockung erfolgreich durchgeführt, redu- zieren sich die vier Commitments jeweils anteilig um den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den Mindeststandardsbereits anderweitig gezeichneten Teil des Ziel- Nennbetrages von EUR 500.000,00.

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Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf Die Baader Bank Aktiengesellschaft hat mit der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, Emittentin einen Vertrag hinsichtlich der Treuhandkommandi- tistin, Begleitung der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergebenEmission abgeschlossen. Die TreuhandkommanditistinBank wird für ihre Tätigkeit eine Provision erhalten. Insofern hat die Baader Bank Aktiengesell- schaft ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Angebots. Das Aufsichtsratsmitglied der Emittentin, Xxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx hält unmittelbar 36.550 Aktien (ca. 1,70 % der Stimmrechte) der WR Wohnraum AG. Des Weiteren hält das Aufsichtsratsmitglied Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx über die ihm zu 24,46 % gehörende Matador Secondary Private Equity AG mittelbar 615.111 (ca. 28,61 % der Stimmrechte) an der WR Wohnraum AG. Zudem halten das Vorstandsmitglied Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxxx und das Aufsichtsrats- mitglied Xxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx mittelbar über die ihnen jeweils zu 33,33 % gehörende JHS Invest GmbH & Co. KG jeweils 130.000 Aktien (ca. 6,05 % der Stimmrechte) der WR Wohnraum AG. Über ihre jeweilige Beteiligung von 33,33 % an der JHS Invest GmbH & Co. KG, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy JHS Holding GmbH und hält, welche wiederum 100 % der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter Anteile an der hep global Real Estate & Asset Beteiligungs GmbH sind somit hält, gehören ihnen mittelbar jeweils weitere ca. 214.398 Aktien (ca. 9,97 % der Stimmrechte) der WR Wohnraum AG. Aufgrund dessen ist nicht auszu- schließen, dass es zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter Interessenkonflikten kommt, da sich die privaten Interessen der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin vorgenannten Person in Konflikt mit gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Organmitglieder zur umfassenden Offenlegung von Risiken des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen prospektgegenständlichen Angebots und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF der prospektgegenständlichen Wertpapiere zum Schutz der Emittentin und/oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistetpotentieller Investoren geraten könnten. Die HEP KVG betreut Vorstandsmitglieder als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen (mittelbare) Aktionäre und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können Aktionäre der Emittentin haben ein Interesse an der erfolgreichen Umsetzung der Emission, da mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle der geplanten Verwendung des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten Emissionserlös potenziell der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von Wert ihrer Beteiligung als Aktionäre der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den MindeststandardsEmittentin steigt.

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Samples: Wertpapierprospekt

Interessenkonflikte. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hinblick auf die Emittentin diverse angabepflichtige Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftli- cher und/oder personeller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern beziehungsweise Gesell- schaftern der Emittentin sowie von Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge abgeschlossen haben oder anderweitig mit ihm nicht unwesentlich verbunden sind, beinhal- ten auch immer die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen den betroffenen Unternehmen. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedli- chen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Im gesamten Prozessverlauf gleichen Maße könnten hierdurch auch die Erträge der Initiierung Emittentin – und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet damit die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammender Anleger – betroffen sein. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIFVerflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen bei der Treuhandkommandi- tistinEmittentin dahingehend, dass der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern Geschäftsführer Xxxx Xxxxxxx Xxxxx zugleich geschäftsführen- der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global Ranft Projektpartner GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter ist. Darüber hinaus ist Xxxx Xxxxxxx Xxxxx als Ge- sellschafter an folgenden Gesellschaften beteiligt: Ranft Immobilien GmbH (Muttergesellschaft der HEP KVGEmittentin), Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei Ranft Capital Service GmbH, Ranft Grundstücksverwaltung GbR, Ranft Nautic GbR, Suninvest GbR, Solarpark HuRa GbR, SRH Energy GmbH. Ferner ist Xxxx Xxxxxxx Xxxxx als Ge- schäftsführer für folgende Gesellschaften tätig: Ranft Immobilien GmbH (Muttergesellschaft der vier Geschäftsleiter der HEP KVGEmit- tentin), Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx XxxxxxxxxRanft Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rinRanft Immobilien Treuhand Verwaltungs GmbH, der HEP Verwaltung Ranft Capital Service GmbH, Ranft Grundstücksverwaltung GbR, Ranft Nautic GbR, Ranft Projekte 10 GmbH, Ranft Projekte 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Ranft Projekte 30 GmbH, Ranft Green Energy GmbH, Ranft Green Energy VI GmbH, Ranft Europaprojekte GmbH, Ranft Energieprojekte GmbH, HRH Immobilien GmbH, RP 20 Italia srl, SRH Italia sas di Ranft TreuhandVerwaltungs GmbH, Solvalore 1 srl, Solvalo- re 2 sas di Ranft Treuhand Verwaltungs GmbH) , Solvalore 3 sas di Ranft Treuhand Verwaltungs GmbH, Societá Agricola Carmito srl, Idrovalore 1 srl, Societá Agricola Prodotti di Lava srl, E-Egreen srl, Tschigat srl, Solarpark Pocking II GmbH, Montebello prima srl, Idroimpianti srl, Pica Immobiliare srl, Lava Charter sl, Lava Promociones Lanzarote sl, Lava Estates sl, Lava Resorts sl, Suninvest GbR, Solarpark HuRa GbR sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den Mindeststandards.SRH Energy GmbH.

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Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf der Initiierung Interessenkonflikte und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet personelle wie kapitalmäßige Verflechtungen können dazu führen, dass die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammenInvestmentge- sellschaft bzw. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergebenAnleger benach- teiligt werden. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH geschäftsführende Kommanditis- tin der Investmentgesellschaft kann gleichzeitig geschäftsführende Kom- manditistin weiterer Fonds- und In- vestmentgesellschaften sein. Die Treuhandkommanditistin ist auch Treuhandkommanditistin in weiteren Fonds- und Investmentgesellschaften. Ebenso kann die Komplementärin der Investmentgesellschaft gleichzeitig Komplementärin weiterer Fonds- und Investmentgesellschaften sein. Al- le drei Gesellschaften beabsichtigen, diese Stellung auch bei künftigen Be- teiligungsangeboten zu übernehmen. Die in diesem Abschnitt unter Ziffer 1. genannten Gesellschaften üben die je- weils genannten Funktionen aus. Fer- ner bestehen die in diesem Abschnitt unter Xxxxxx 2. dargestellten personel- len und kapitalmäßigen Verflechtun- gen. Daher sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen vorgenannten Ge- sellschaften gesellschaftsrechtlich und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaftpersonell miteinander ver- bunden. Insoweit können sich Inter- essenkonflikte ergeben, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistetUm- ständen zum wirtschaftlichen Nachteil der Investmentgesellschaft bzw. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten könnenderen Anleger gelöst werden. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass es die handelnden Personen nicht oder nicht ausschließlich die Interessen der Investmentgesellschaft, sondern auch eigene Interessen oder Interes- sen Dritter verfolgen. Die sich aus den personellen und kapitalmäßigen Ver- flechtungen ergebenden Risiken sind auch im Zusammenhang mit Kauf- Kapitel „D. Risikohinweise“, Abschnitt „IV. Allgemeine Risiken und Risiken auf Ebene der Anleger“, Unter- abschnitt „Interessenkonflikte/perso- nelle und kapitalmäßige Verflechtun- gen“ dargelegt. Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx ist als Auf- sichtsratsvorsitzender der Kapital- verwaltungsgesellschaft und Gesell- schafter der CSB Beteiligungen GmbH mittelbar oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungenunmittelbar u. a. an der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifftder Paribus Invest GmbH, zu Interessenkonflikten mit dem Publikumsder Paribus Hol- ding GmbH & Co. KG, der Komplementä- rin der Investmentgesellschaft, der ge- schäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin beteiligt. Personelle und kapitalmäßige Verflech- tungen zwischen Gesellschaften der Paribus-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von Gruppe und der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werdenVerwahrstel- le bestehen nicht. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF aufgrund personeller und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den Mindeststandardskapitalmäßi- ger Verflechtungen bestehen insoweit entsprechend nicht.

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Interessenkonflikte. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hinblick auf die Emittentin Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art. Es ist daher grundsätz- lich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Im gesamten Prozessverlauf gleichen Maße könnten hierdurch auch die Erträge der Initiierung Emittentin - und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet damit die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammenZinsen der Anleger - betroffen sein. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIFAngabepflichtige Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen bei der Treuhandkommandi- tistinEmittentin dahingehend, dass – die Geschäftsführer der KomplementärinEmittentin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergebenHerr Dipl.-Ing. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxxx Xxxxxxxx gleichzeitig auch Ge- sellschafter der Emittentin sind; – der Geschäftsführer der Emittentin, Herr Dipl.-Ing. Xxxxxx Xxxxx, zugleich der Vorstand der ARCHEA Biogas N.V. ist, die Muttergesellschaft der ARCHEA Unternehmensgruppe ist und hinsichtlich derer sich die Emittentin eine Beteiligung als auch die Investition in einzelne Projekte vorbehält; – der Geschäftsführer der Emittentin, Xxxx XxxxxxxxxXxxxx Xxxxxxxx, sind zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der ARCHEA Biogas N.V. ist, die Muttergesellschaft der ARCHEA Unternehmensgruppe ist und hinsichtlich derer sich die Emittentin eine Beteiligung als auch die Investition in einzelne Projekte vorbehält; – Xxxx Xxxxx Xxxxxxxx zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, Emittentin und Gesellschafter der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der PhotovoltaikanlagenFinanzZirkel Gruppe ist, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten Vertrieb der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erworben oder an diese verkauft werden. Interessenkonflikte dieser Art können auch auf- treten bei Käufen oder Verkäufen zwischen dem Publikums-AIF und Unternehmen, mit denen die HEP KVG gesellschaftsrecht- lich verbunden ist. Der Publikums-AIF kann sich an Spezial-AIF, die die HEP KVG initiiert, beteiligen. Ebenso kann er Ziel-, Objektgesellschaften erwerben, die von Unternehmen der hep-Gruppe verkauft wer- den. Jeder Ankauf einer Ziel-, Objektgesellschaft wird durch den Erstbewerter der Gesellschaft geprüft, falls das Volumen über 50 Millionen € liegen sollte, wird der Ankauf durch zwei unabhängige Bewerter geprüft. Der/die Bewerter ermitteln einen fairen Kauf- preis auf Basis fest vordefinierten Kriterien (siehe Punkt 2.21). Die Gesellschaft kann eine Ziel-, Objektgesellschaft nur erwerben, wenn der durch den Erstbewerter ermittelte faire Kaufpreis über dem tatsächlichen Kaufpreis liegt. Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu identifi- zieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entsprechen- de Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht vermie- den Kapitalanlage BiPa AB 1 beauftragt werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentvermögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest- gelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäftslei- tungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige Über- wachung der gesamten Geschäftstätigkeit der HEP KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu den Mindeststandardssoll.

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Samples: Investment Agreement