Inventar Musterklauseln

Inventar. Werden physische CI auch zur Inventarisierung (Inventarnummer, Besitzer, Kostenstelle etc.) verwaltet, so stellen diese CI einen Teil des Inventarverzeichnisses des Auftraggebers dar. In diesem Anwendungsfall wird die CMDB auch als Inventardatenbank des Auftraggebers verwendet.
Inventar. 1. Das mit vermietete Inventar darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters nicht aus dem Mietraum entfernt werden.
Inventar. Sicherstellen der ordnungsgemäßen Verwaltung, Er- haltung und Wartung der Büroeinrichtung sowie der Zeitschriften- und Aboverwaltung. Aufnehmen und Aktualisieren des Inventars des Unternehmens in Ab- stimmung mit dem Rechnungswesen.
Inventar. Verwalten, Erhalten und Warten der Büroeinrichtung für den bedarfsgerechten Einsatz sowie Verwalten von Zeitschriften und Abos für das Unternehmen.
Inventar. Für die folgenden besonderen Inventargegenstände gilt eine Obergrenze für den Erstattungsbetrag je Schadens- ereignis: Es handelt sich um:
Inventar. Alle beweglichen Sachen, die an Bord Ihres Wasser- fahrzeugs verwendet werden. Aber nur dann, wenn das Wasserfahrzeug für Freizeitzwecke verwendet wird. Bewegliche Sachen sind Dinge, die Sie selbst bewegen können, wie Geschirr und Besteck, Bettwäsche und Kleidung. Zum Inventar gehören nicht: • Geld, geldwerte Papiere, Schecks, Bankkarten und Reiseschecks; • Telekommunikations- und optische Geräte, es sei denn, diese Geräte werden für Navigationszwecke eingesetzt. Dann zählen sie doch zum Inventar; • Wertsachen wie Schmuck, Brillen, Uhren und Foto-/ Filmkameras; • Motorfahrzeuge einschließlich Mofas und Fahrrädern mit Hilfsmotor.
Inventar. 1. Der Mieter hat Anspruch auf die Grundausstattung an Mobiliar gemäß der für die jeweilige Wohnanlage gelten- den Ausstattungsnormative. Er erhält bei Einzug ein Verzeichnis des Inventars. Eventuelle Abweichungen zum tatsäch- lich vorhandenen Inventar sind unver- züglich dem Vermieter anzuzeigen. 2. Der Mieter hat mitvermietete bzw. zur Benutzung oder Mitbenutzung überlas- sene Einrichtungsgegenstände wie die übrige Mietsache sorgfältig zu behan- deln und regelmäßig zu reinigen. Er darf sie weder verändern noch Dritten überlassen. Das Abmontieren von Ein- richtungsgegenständen, die mit dem Gebäude verbunden sind, ist eine bauli- che Veränderung im Sinne von Ziffer XIII Absatz 3 und deshalb untersagt. 3. Durch Verschulden des Mieters oder dessen Gäste beschädigtes oder abhan- den gekommenes Mobiliar ist vom Mieter in der Höhe des tatsächlichen Wieder- herstellungs- oder Wiederbeschaffungs- wertes zu ersetzen.
Inventar. Über die zum Mietobjekt gehörenden festen Einrichtungen, Installationen, Maschinen und Apparate sowie das zum Mietobjekt gehörende Grossinventar wird vor Mietbeginn ein Inventar erstellt. Das Inventar ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und gilt danach als in- tegrierender Bestandteil dieses Vertrags (Beilage 3). Das Inventar ist jährlich jeweils per Ende des Mietjahres, erstmals Ende Januar 2024, durch beide Vertragsparteien zu überprüfen und nachzuführen.
Inventar. 1. Der Mieter ist verpflichtet, mitvermietetes bzw. zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassene Ein- richtungsgegenstände wie die übrigen Mietsachen sorgfältig zu behandeln und regelmäßig zur reini- gen. Er darf sie weder verändern noch zerlegen oder sie Dritten überlassen. Das Abmontieren von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude verbunden sind, ist eine bauliche Veränderung und deshalb untersagt. 2. Auch bei möbliert oder voll möbliert vermieteten Räumen hat der Mieter nur Anspruch auf eine Grundausstattung mit Mobiliar. Eventuell vom Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses mit über- lassene Kleinmöbel, Fernseh- und Radiogeräte, Bettwäsche mit Bettzeug, Vorhänge, Gardinen, Kochgeräte, Geschirr, Papierkörbe, Aschenbecher, Glühbirnen, Leuchtstoffröhren u. Ä. sind jeder- zeit widerrufbare freiwillige Zusatzleistungen des Vermieters. Wegen des Widerrufs solcher Zusatz- leistungen ist jeder Anspruch auf Mietminderung ausgeschlossen. 3. Vom Mieter nicht benötigtes oder benutztes Mobiliar kann er auf eigenes Risiko in dafür geeignete oder - soweit vorhanden - vom Vermieter dafür vorgesehene Räume auslagern. Bei Beschädigung oder Verlust haftet der Mieter. Ein Anspruch auf Mietminderung bei Nichtbenutzung des Mobiliars besteht nicht. Ausgelagertes Mobiliar hat der Mieter bei Auszug vollzählig und in ordnungsgemäßem Zustand wieder in die Mieträume einzubringen.
Inventar. Als “Inventar” gilt das in dem unter 1.8.1 genannten Fahrzeug vorhandene Haushaltsinventar des Versicherungsnehmers (siehe 1.2.1) sowie, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, das Inventar der übrigen Versicherten, das zwar für den Einsatz an Bord des Fahrzeugs vorgesehen ist, aber kein Teil davon ist. Hierzu gehören zum Beispiel: Kleidung, Backschaftsgeschirr (Töpfe und Pfannen usw.), Bettzeug, Bücher, Telefon und ähnliches. In der Police wird für dieses Inventar eine separate Versicherungssumme genannt, für die keine Prämie berechnet wird.