Invoicing and Terms of Payment Musterklauseln

Invoicing and Terms of Payment. 1. Payment shall be due in full. Any discount granted shall be exclusive of freight, postage, insurance and other shipping costs. The due date for payment is governed by the statutory provisions. 2. The Customer may only assert a right of set-off or exercise a right to retention in respect of claims that are undisputed, ready for a decision or legally established. This does not apply in relation to any claims by the Customer for the costs of completion or the elimination of defects. 3. Where after the conclusion of the Contract the satisfaction of a claim for payment is evidently jeopardized due to the Customer’s inability to pay, the Company may refuse performance. The right to refuse performance lapses if the consideration is paid or security is provided. Article 321 II of the German Civil Code remains unaffected. If the Company has a claim against the Customer that is due and arises from the same legal relationship, the Company may also refuse performance until the performance/payment due to the Company has been made. Article 273 III of the German Civil Code remains unaffected. 4. If the Customer fails to pay the price including the costs specified under II (Prices, Conclu- sion of Contract) within 14 days after delivery of the goods he shall be deemed to be in default even without a reminder being issued. In the event of default, the Company shall be entitled to charge interest on arrears at the rate of 9 percentage points above the base rate. Further claims are hereby not excluded. In the event of default, the Company shall also be entitled to claim payment of a lump sum in the amount of 40 Euros. The lump sum shall be taken into account towards compensation owed for losses based on the cost of asserting the Company’s legal rights.
Invoicing and Terms of Payment. After the return of the signed offer, the Exhibitor will receive an invoice, which must be paid in full without any deduction at the latest 6 weeks before the start of the event. Invoices issued after this date are due immediately. The Exhibitor is obliged to pay all costs for ancillary services and additional orders upon invoicing, whereby the Organiser is also entitled to demand advance payments for these services. In any case, an invoice may stipulate different terms and dates of payment, which are binding for the Exhibitor. The timely payment of the invoice is a prerequisite for the handover of the allocated stand. If the invoice amount has not been received by the Organiser by the due date, the Organiser shall be entitled to rent out the assigned stand to a third party without setting a further deadline and to charge cancellation fees to the Exhibitor in accordance with Section 5. Objections to the invoice must be made within 8 days of receipt, otherwise the invoice shall be deemed to have been approved by the Exhibitor. In the event of late payment, the Organiser shall be entitled to charge 12 % default interest p.a. from the due date and a flat-rate reminder fee of €40. In addition, the Exhibitor is obliged to reimburse the Organiser for the reminder and dunning costs incurred. This shall not affect the costs of legal action and execution determined by the courts. If the invoice is issued to another invoice recipient, the Exhibitor must ensure that it is paid in due time and is obliged to pay the invoice immediately if the other invoice recipient is in default. The Exhibitor is not entitled to withhold, refuse or offset payment of due invoices due to coun- terclaims of any kind whatsoever.
Invoicing and Terms of Payment. 6.1 Der Lieferant hat TT die Rechnung am Versandtag, spätestens jedoch nach Erbringung der vertragsmä- ßigen Leistung, in zweifacher Ausfertigung separat zu übersenden. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Bestellnummer, Materialnummer, genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes, Angabe der Liefermenge und Umsatzsteuernummer. Die Umsatz- steuer ist, sofern erforderlich, gesondert auszuwei- sen. Eine Rechnung, die diesen Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf. 6.1 The Supplier shall send TT an invoice in duplicate separately on the day of shipment, and at the latest upon the rendering of performance in conformity with the contract. The invoice must contain the following details: order number, product number, precise de- scription of the delivery item, indication of the delivery quantity and trade ID. The value-added tax is, as far as necessary, to be indicated separately. An invoice which does not meet these requirements or which de- viates from the purchase order shall not cause any cash discount period to commence. 6.2 In Abwesenheit anderer schriftlicher Vereinbarungen oder günstigerer Konditionen des Lieferanten erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Ta- gen abzüglich 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt per Banküberwei- sung. Die jeweilige Zahlungsfrist wird von TT ge- wahrt, wenn TT die Zahlung bis Fristablauf bei seiner Bank in Auftrag gegeben hat. Zahlungs- und Skonto- fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor 6.2 In the absence of other written agreements or other- wise more attractive conditions for the Supplier, the invoice will be paid within 14 days less 3 percent cash discount or within 45 days without any cash discount deduction. The respective period allowed for pay- ment shall be deemed to be observed by TT when TT has presented the relevant payment order to its bank before expiration of that time limit. Payment and al- lowance time limits begin from receipt of the invoice, Eingang der Ware. Sofern es sich um die Herstellung eines Werkes handelt, laufen die Zahlungs- und Skontofristen nicht vor dessen Abnahme, sofern Do- kumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe. Bei Teillieferun- gen oder -leistungen wird die Zahlung erst mit ent- sprechender Abnahme der letzten Lieferung oder Leistung fällig...
Invoicing and Terms of Payment. 13.1 Unless otherwise stated in the order confirmation or in the Contractor‘s binding offer, invoice amounts are to be paid by the Client within 14 days of receipt of the invoice without any deductions. The date of receipt by the Contractor shall be decisive for the date of payment. Payments shall be made by bank transfer. Payment by bill of exchange or cheque shall not be recognised as fulfilment of the payment obligation. 13.2 The Contractor expressly reserves the right, even within the framework of an ongoing business relationship, to fulfil an order or a commission only in whole or in part by advance payment. This applies in particular to exceptional advance payments, such as the provision of exceptional paper or cardboard quantities or special materials. A corresponding reservation shall be declared at the latest with the order confirmation. 13.3 In the case of partial deliveries or partial services, interim invoices shall be issued in accor- dance with the deliveries or services already provided and corresponding instalments shall be owed. Unless otherwise agreed, invoices for delivered printed products that appear periodically (such as newspapers and magazines) shall be issued for each issue. 13.4 If it becomes apparent after conclusion of the contract that the fulfilment of the payment claim is jeopardised by the Client‘s inability to pay, the
Invoicing and Terms of Payment. 6.1 The Supplier shall send TT an invoice in duplicate separately on the day of shipment, at the latest upon the rendering of performance in conformity with the contract. The invoice must contain the following details: order number, product number, precise description of the delivery item, indication of the delivery quantity and trade ID. The value-added tax is to be, as far as necessary, indicated separately. An invoice which does not meet these requirements or which deviates from the purchase order shall not cause any cash discount period to begin. 6.2 Failing a written agreement or otherwise more attractive conditions for the Supplier, the invoice will be paid within 14 days less 3 percent cash discount or within 45 days without any cash discount deduction. The respective period allowed for payment shall be deemed to be observed by TT when TT has presented the relevant payment order to its bank before expiration of that time limit. Payment and allowance time limits start from receipt of the invoice, however, not before receipt of the goods. Where the goods to be delivered are being processed or prepared, the payment and allowance time limits do not start to run before acceptance and, if documentation, survey certificates or other documents are part of the scope of deliveries, not before their contractual delivery. In case of part delivery or part performance, payment becomes due after the respective acceptance of the last supply or execution of performance. 6.3 If payment is agreed before delivery, the Supplier is obliged to provide at its own cost an irrevocable on demand bank guarantee from a first rate European bank in the amount of the payment. TT is entitled to delay payment until such obligation has been complied with. The bank guarantee must be valid for at least 45 days following the planned time of delivery and must reflect TT's request (please ask for respective requests).

Related to Invoicing and Terms of Payment

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Termine und Fristen 10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. 10.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

  • Länder- oder Transferrisiko Vom Länderrisiko spricht man, wenn ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit oder -bereitschaft seines Sitzlandes Leistungen nicht fristgerecht oder überhaupt nicht erbringen kann. So können z.B. Zahlungen, auf die der Fonds Anspruch hat, ausbleiben oder in einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht mehr konvertierbar ist.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwir- kungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwir- kungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten ange- messen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorherseh- bare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernis- se, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftrag- geber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leis- tungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises be- schränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Angebote und Preise 2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande. 2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt. 2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Servicevertrag oder auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 2.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 2.5 Der Kunde kann soweit im Rahmen des Servicevertrages Verkäufe erbracht werden, wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 2.6 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 2.7 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: 2.8 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.

  • Art der Daten Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien: • Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail) • Name, Vorname der Benutzer • Vertragsstammdaten • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten • Nutzungs- und Verhaltensdaten (Metadaten) • Sprach- und Videoaufzeichnungen • Dokumente

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.