Late payment Musterklauseln

Late payment. If the Issuer for any reason fails to redeem the Notes when due, interest shall continue to accrue on the outstanding amount from (and including) the due date to (but excluding) the date of actual redemption of the Notes at a rate of 12.00% per annum. Claims for further damages in case of late payment are not excluded.
Late payment. Applicable fees must be paid within 21 days of receipt of invoice. For transfers, the date of credit to the Society account applies. If the applicable fees are not paid on time, a written payment reminder shall be sent. A late fee will be applicable as of the second payment reminder. The late fee is CNY 500 In case of late payment, the Board has the right to withhold the child's certificate until outstanding dues have been fully cleared.
Late payment. If the Issuer fails to redeem the respective outstanding nominal amount of a Note on the Final Maturity Date in ac- cordance with § 3.1 sentence 1 (as defined in § 3.1), the respective outstanding nominal amount of each Note will bear interest at the statutory default interest rate pursuant to Section 288 para. 1 sentence 2 of the Ger- man Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch – “BGB”) (or any corresponding successory provision).
Late payment. If the Issuer fails to redeem the respective outstanding nominal amount of a Note on the Final Maturity Date in ac- cordance with § 3.1 sentence 1 (as defined in
Late payment. If the Issuer fails to re- deem the respective outstanding nom- inal amount of a Note on the Final Ma- turity Date in accordance with § 3.1 sentence 1 (as defined in § 3.1), the respective outstanding nominal amount of each Note will bear interest at the statutory default interest rate pursuant to Section 288 para. 1 sen- tence 2 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch – “BGB") (or any corresponding successory pro- vision).
Late payment. 4.1. In the event that it transpires after a contract has been concluded that the customer's financial situation is so bad that the customer will probably not be in a position to meet material contractual obligations, or in the event that the customer is more than 4 weeks in arrears with a payment or in the event that the customer permits a bill of exchange or chèque which has been accepted by CASCO to be protested, CASCO may, without prejudice to its other rights 4.1.1. demand that any and all outstanding invoices become immediately payable; 4.1.2. withhold any and all supplies or services under any contracts which have not yet been performed and cancel any contracts in the event that the customer is not willing to perform its obligations concurrently, despite being requested to do so, or is not willing to provide security; 4.1.3. assert any and all of its rights under the reservation of title (Clause 10). 4.2. CASCO is entitled to demand interest on arrears at a rate of 8% above the base interest rate applicable at any given time as damages due to delay in performance. This shall be without prejudice to any other rights of CASCO to claim damages.
Late payment. If the Issuer for any reason fails to redeem the Notes as and when due, the PIK Amount shall be calculated with respect to the date of the actual redemption of the Notes instead of the Relevant Redemption Date, provided that a rate of 8.250% instead of 6.250% shall apply from (and including) the Relevant Redemption Date to (but excluding) the date of the actual redemption.

Related to Late payment

  • Interessenkonflikte Die Bank und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit MeinInvest Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessen- konflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertrags- abschluss zur Verfügung gestellt.

  • Lieferzeit und Lieferverzug 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

  • Lieferantenregress 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.

  • Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versen- dung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten., Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll die Liefe- rung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen. 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leis- ten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. 3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbe- haltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. 4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. 5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso- vollmacht vorweisen.

  • Preise und Zahlung 4.1 Im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses ist Proway an den vereinbarten Preis für Waren oder Leistungen, die innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, gebunden. Nach Ablauf des Monats nach dem vorgenannten Stichtag ist Proway berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe der am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise anzuheben. Bei Lieferfristen von mehr als einem Monat sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe der am Tage der Leistungserbringung gültigen Listenpreise anzuheben. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist. 4.2 Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Xxxxxxxxxx Proway zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Preisänderungen unserer Zulieferer behalten wir uns entsprechende Anpassungen unserer Verkaufspreise vor. 4.3 Alle Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 15 Tagen und ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Erhalt der Ware/Leistung mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften. 4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Proway frei über den Betrag verfügen kann. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 4.5 Proway ist berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Verzug gerät, oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird, oder wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. Proway ist in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 4.6 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.7 Die Annahme eines Wechsels bedarf einer besonderen Vereinbarung. Schecks, Wechsel und sonstige Wertpapiere werden in jedem Fall nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontiermöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden entgegengenommen. Diese Kosten sind in jedem Fall in bar zu vergüten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für die rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks und für die rechtzeitige Beibringung des Protests.