Common use of Jubiläumsgeld Clause in Contracts

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgelder, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: talentra.at, www.jobmeister.at

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgelder, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: www.jobcreativ.com, www.work4life.at

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25... 25 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25... 25 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50... 50 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen JubiläumsgelderJubiläumsgel- der, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: www.hasibeder.at, www.lis-linz.at

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen ununter- brochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 5050 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgelder, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: files.permont.at, www.bergerpersonal.at

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen ununter- brochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen JubiläumsgelderJubiläumsgel- der, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung Märzabrech- nung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung Märzabrech- nung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: www.wko.at

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen ununter- brochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25..... 25 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25..... 25 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50..... 50 % eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgelder, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: jimdo-storage.global.ssl.fastly.net

Jubiläumsgeld. 3. Ab 1.1.2009 gebührt für Arbeitsverhältnisse, nach einer ununterbrochenen ununterbro- chenen Dauer des Arbeitsverhältnisses: zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50% eines monatlichen Überlassungslohnes gemäß Abschnitt IX als Jubiläumsgeld. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums in Stehzeit, so gebührt das Jubiläumsgeld auf Basis des Entgelts nach Abschnitt Ab- schnitt IX./6. Das Jubiläumsgeld ist mit der Monatsabrechnung zu bezahlen, in dem das Dienstjubiläum entsteht. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere an- dere nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige, nicht laufend lau- fend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen obi- gen Regelung, soweit sie insgesamt gleich günstig sind. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden, gelten folgende Anrechnungsbestimmungen: Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 5 Jahren, wird die tatsächliche Zeit angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bis 15 Jahren werden 5 Jahre für das Jubiläum angerechnet. Für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer zwischen 15 bis 20 Jahren werden 10 Jahre angerechnet, für solche mit mehr als 20 Jahren werden 15 Jahre angerechnet. Ergeben sich aus diesen Anrechnungsbestimmungen Jubiläumsgelder, die am 1.1.2009 fällig werden, sind diese mit der Märzabrechnung auszuzahlenaus- zuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Märzabrechnung beendet, ist das Jubiläumsgeld mit der Endabrechnung fällig.

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Samples: www.adecco.at