Monatslohn Musterklauseln

Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
Monatslohn. 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestim- mungen der Lohn- und Protokollvereinbarung.
Monatslohn. 23.2.1 Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33 Prozent, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden, ohne Überzeitzuschläge und Sozialzulagen. Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht.
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstunden- löhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Ur- laub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldig- ten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweili- gen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstunden- löhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummern 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
Monatslohn. 18.1 Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monats- lohn. Er entspricht bei einer 100 % Anstellung dem normalen Monatslohn ohne Zuschläge.
Monatslohn. 51.1 Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Monatslohn. Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzahlungen und Lohnzuschläge.
Monatslohn. 28.1 Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmende wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt. Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet (unter Berücksichtigung von Art. 23.4 GAV).
Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im folgenden Ausmass: 25% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 7. Anstellungsmonats 50% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 2. Anstellungsjahres 100% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 3. Anstellungsjahres 50% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 7. Anstellungsmonats 75% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 2. Anstellungsjahres 100% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 3. Anstellungsjahres