Monatslohn. 1. Alle diesem Gesamtarbeitsvertag unterstellten Arbeitnehmer haben nach Be- endigung der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
2. Der Anspruch besteht pro rata temporis, wobei auch die Probezeit mit einzube- rechnen ist.
3. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitnehmer für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung den 13. Monatslohn um einen Zwölftel kürzen.
4. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
a) verspäteter Stellenantritt
b) vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
c) unbewilligte Verlängerung der Ferien
d) ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeit- nehmer wird schriftlich angemahnt).
5. Die Kürzung aufgrund eines der genannten vertragswidrigen Verhalten berech- net sich nach der Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer unent- schuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Ar- beit hat innert Tagesfrist zu erfolgen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit beträgt die Kürzung: - bei mehr als 3 Tagen: 5 % - bei mehr als 15 Tagen: 30 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als 20 Tagen: 50 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als 30 Tagen: 100 %
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nummer 2 und 3 ist die tarif- liche Arbeitszeitverteilung nach Nummer 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
Monatslohn. 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestim- mungen der Lohn- und Protokollvereinbarung.
2. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
2 Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
3 Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%.
4 Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.
Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
2 Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
3 Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%.
4 Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Kommentar Berechnungsgrundlage Grundlage für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn ge- mäss Art. 8 Ziffer 1 L-GAV. Dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feierta- gen (zu den Überstunden siehe unten). Beispiel Auszahlung nicht bezogener Ruhe-, Ferien- und Feiertage Anstellungsdauer: 1. Juli 2014 – 31. Dezember 0000 Xxxxxxxxxx pro Monat im Jahr 2017: CHF 5100.– Mit der Schlussabrechnung Ende Dezember 2017 werden fünf noch nicht bezogene Ferientage und drei noch nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt. Auf diese Zahlungen besteht ein anteilmässiger An- spruch auf den 13. Monatslohn. Berechnung: Berechnung des Guthabens für 5 Ferientage: CHF 5100.– : 30 Tage × 5 Tage = CHF 850.— Berechnung des Guthabens für 3 Ruhetage: CHF 5100.– : 22 Tage × 3 Tage = CHF 695.45 CHF 1545.45 Anteil 13. Monatslohn auf CHF 1545.45 (8,33%) = CHF 128.75 Total brutto = CHF 1674.20 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bei erfolgsabhängigen Lohnbestandtei- len (z.B. der Beteiligung eines Küchenchefs am Betriebsergebnis) der 13. Monatslohn bereits enthalten ist. Es wird dringend empfohlen, dies schriftlich festzulegen. Der Anteil des
Monatslohn. 51.1 Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
51.2 Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
51.3 Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
51.4 Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.
Monatslohn. Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzahlungen und Lohnzuschläge.
Monatslohn. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeit- raumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Ap- ril bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis Xxxx ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstu- ndenlöhnen gezahlt. Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Ar- beitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgelt- fortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
Monatslohn. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im folgenden Ausmass: – 50% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 7. Anstellungsmonats – 75% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 2. Anstellungsjahres – 100% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 3. Anstellungsjahres
2 Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungs- monat. Ab dem 7. Monat hat der Mitarbeiter für ein unvollständiges Arbeits- jahr einen anteilmässigen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
3 Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche mo- natliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum.
4 Der 13. Monatslohn ist spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. Kommentar «Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres» ist gleichbedeutend wie «ab Beginn des