Kapitalgesellschaften Musterklauseln

Kapitalgesellschaften. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften unterliegen mit sämtlichen Einkünften daraus (laufende Erträge und Veräußerungsgewinne) unabhängig von der Behaltedauer der Körperschaftsteuer von 23% (im Jahr 2023: 24%). Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Veranlagung. Verluste aus Veräußerung von A-Token sind grundsätzlich ausgleichsfähig. Ein Verlustvortrag steht unter Berücksichtigung der Verlustverrechnungsgrenze gem. § 8 Abs 4 Z 2 KStG zu. Juristische Personen, die in Österreich weder einen Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung haben und auch über keine Betriebsstätte in Österreich verfügen, unterliegen mit den Einkünften aus A-Token keiner Besteuerung in Österreich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Auch unterliegen die Einkünfte in Österreich keinem Kapitalertragsteuerabzug. Inwieweit solche Einkünfte in dem Ansässigkeitsstaat einer solchen juristischen Person zu besteuern sind, ist nach den steuerlichen Vorschriften des jeweiligen ausländischen Ansässigkeitsstaates zu analysieren. In diesem Zusammenhang ist daher eine Abstimmung mit einem lokalen Berater im Ansässigkeitsstaat des Anlegers empfohlen bzw ggf. auch erforderlich.
Kapitalgesellschaften. 11.2.2.1. Ansässigkeit Österreich 11.2.2.2. Ansässigkeit EU-Ausland/Drittland
Kapitalgesellschaften. Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung über eine durchgreifende Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH
Kapitalgesellschaften. Versichert wird die Gesellschaft; Geschäftsführer, Vorstände oder sonstige Organe sind im Antrag zu benennen.

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.