Provisionen Musterklauseln

Provisionen t. Anzeigen und Beilagen, die zu ermäßigten Preisen disponiert werden, werden Werbungsmittlern nicht provisioniert. Anzeigen und Beilagen mit amtlichen Bekanntmachungen, Anzeigen und Beilagen von Wohl- fahrtsunternehmen und Vereinen, Anzeigen und Beilagen von Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe werden Werbungsmittlern provisioniert, wenn sie diesen gegenüber zum Grundpreis abgerechnet werden.
Provisionen. Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch den Grafik-Designer weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamtho- norar gutgeschrieben. Dies betrifft nicht die »Agenturprovision« der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.
Provisionen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die Gesellschaft neben dem vom Kunden ggf. gezahlten Ausgabeaufschlag und auf Grundlage bestehender Vertriebsverträge, solange die Fonds- anteile im Kundendepot verwahrt werden, eine zeitanteilige Vergütung (Abschlussfolgeprovision), ganz oder teilweise an den Vermittler bzw. die Vermittlerzentrale, der der Vermittler angehört, für die Vermittlungs- und Aufklärungstätigkeit gewährt. Darüber hinaus gewährt die Gesell- schaft dem Vermittler bzw. der Vermittlerzentrale, der der Vermittler angehört, unter Umständen geldwerte Vorteile in Form von Sach- leistungen (z. B. Schulungen, Fortbildungsveranstaltungen etc.) Nähere Einzelheiten zu den gewährten Vergütungen sind bei dem Vermittler und/oder der Gesellschaft auf Nachfrage erhältlich.
Provisionen. Für den Bezug von Neuen Aktien können die Depotbanken die banküblichen Provisionen berechnen. Das Unternehmen wird den Zeichnern keine Provisionen oder Gebühren berechnen. Die Neuen Aktien sind zunächst nicht zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und im regulierten Markt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg („Börsenzulassung“) zugelassen und können daher nicht über eine Börse gehandelt werden. Die Gesellschaft geht davon aus, dass für die Börsenzulassung der Neuen Aktien die Erstellung eines Wertpapierprospekts erforderlich ist. Die Börsenzulassung und Notierungseinbeziehung der Neuen Aktien wird voraussichtlich eine Woche nach der ordentlichen Hauptversammlung 2020 abgeschlossen werden. Bis zur Börsenzulassung und Notierungseinbeziehung sind die Neuen Aktien in der ISIN DE000A3H3MG0 geführt und sind nicht über einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG handelbar. Bis zur Zulassung der Neuen Aktien zum Börsenhandel können Aktionäre die Neuen Aktien daher nur in eingeschränktem Umfang veräußern und nur begrenzt auf Kursentwicklungen reagieren. Sollte sich der Börsenkurs der bestehenden Aktien der Gesellschaft negativ entwickeln, könnten Aktionäre nicht in der Lage sein, die von ihnen erworbenen Neuen Aktien zu veräußern und könnten daher einen Totalausfall des von ihnen eingesetzten Kapitals erleiden. Der Bezug von Aktien der Gesellschaft ist mit Risiken verbunden und sollte deshalb nur unter bewusster Inkaufnahme dieser Risiken erfolgen. Das Bezugsangebot wird in Form eines gemäß § 3 Nr. 1 WpPG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospektverordnung 2017“) prospektfreien öffentlichen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die Gesellschaft wird daher keinen Wertpapierprospekt in Bezug auf die Kapitalerhöhung und das diesbezügliche Bezugsangebot erstellen und veröffentlichen. Ein solcher Wertpapierprospekt steht daher auch nicht als Informationsgrundlage für den Bezug oder den Erwerb der Neuen Aktien zur Verfügung. Auf diesen Umstand weist die Gesellschaft die Aktionäre ausdrücklich hin. Aktionären wird geraten, vor der Entscheidung über die Ausübung des Bezugsrechts die Veröffentlichungen der Gesellschaft, insbesondere die Jahres- und Konzernabschlüsse, die Zwischenabschlüsse und Ad-hoc-/Presse-Mitteilungen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxxxxx.xx im Bereich Investor Relations abrufbar sind, aufmerksam zu lesen. Den bezugsberechti...
Provisionen. Der HV hat Anspruch auf laufende Betreuungsprovisionen für alle während der Laufzeit dieses Vertrags von ihm an Privatkunden vermittelten Energielieferverträgen (Strom und/oder Erdgas) und deren Abnahmestellen. Grundsätzlich wird der Nachweis der Vermittlung durch die Einreichung des vom Kunden und vom HV unterzeichneten Formulars »Energieliefervertrag Privatkunden« (inkl. Anlage Abnahmestellen) erbracht. Die Einstufung in die jeweilige Hierarchiestufe des HV bestimmt sich nach dem zugrundliegenden HV-Vertrag.
Provisionen. Für jeden von der TIWB oder ihren Vertriebspartnern abgeschlossenen Beherbergungsvertrag über eine Unterkunft des Vermieters zahlt der Vermieter an die TIWB eine Buchungsprovision vom jeweiligen Buchungsbetrag in der in dem Vertrag zwischen der TIWB und dem Vermieter vereinbarten Höhe. Als Buchungsbetrag gilt der Übernachtungspreis der getätigten Buchung (exklusive sonstiger Leistungen wie z.B. Pauschale für Haustiere, Kinderbett, usw.) Die TIWB ist berechtigt, die Entgelte zu erhöhen. Der Vermieter hat die Möglichkeit, sich für weitere Vertriebswege (=Premium-Vertriebsmodell) freizuschalten, insofern die TIWB ihm diese anbietet. Nimmt der Vermieter diese Freischaltung für einen zusätzlichen Vertriebsweg vor, gilt für den zusätzlichen Vertriebsweg zusätzlich die Provisionshöhe, die dem Vermieter vor der Freischaltung des zusätzlichen Vertriebsweges mitgeteilt wird. Ändert sich die Provision für den zusätzlichen Vertriebsweg, erhält der Vermieter hierüber eine Mitteilung. Der Vermieter hat sodann die Möglichkeit, den Vertrieb über den zusätzlichen Vertriebsweg fortzusetzen oder einzustellen. Der Vermieter entscheidet, ob die erhöhte Provision im Premiumvertrieb zu seinen Lasten geht oder auf den Endpreis für den Xxxx aufgeschlagen wird.
Provisionen. 1. Das Hotel verpflichtet sich, bei der Vermittlung von Zimmerkontingenten, Veranstaltungen und sonstigen Leistungen die vertraglich vereinbarten Provisionen für in Anspruch genommene Zimmer und für durchgeführte Veranstaltungen zu bezahlen. Im Hinblick auf die Stornierungspauschalen gemäß 5. und 6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Provisionsanspruch ausgeschlossen.
Provisionen. Abgesehen von den im Abschnitt 6 (»Gebühren und Auslagen«) genannten, wurden durch den Fonds in Verbindung mit Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen des Fonds weder andere Provisionen, Abzüge, Maklergebühren oder anderweitige Sonderbedingungen gewährt, noch sind solche durch ihn zu zahlen.
Provisionen. Eine Agenturprovision („AE“) für die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages entsteht nur aufgrund ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. Derartige Agenturprovisionen werden in der vereinbarten Höhe erst nach Zahlung des vereinbarten Vertragsentgeltes fällig. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder nur teilweisen Vertragsdurchführung wird die Agenturprovision zeitanteilig bzw. anteilig reduziert und ist entsprechend vom Vertragspartner an Media zurückzuzahlen, es sei denn der Vertrag wurde vom Vertragspartner aus einem von der Media zu vertretenden Grund wirksam fristlos gekündigt.
Provisionen. M-ITK zahlt Provisionen nach dem Programm Vertriebs- oder Service-Partner. Beide Programme werden aktuell auf der Website erklärt. Sollte hier keine Angabe erfolgen, können Sie weitere Informationen direkt bei der M-ITK anfordern. M-ITK behält sich vor, Beträge, die den Betrag von EUR 25,- nicht übersteigen, als Guthaben auf dem jeweiligen Kundenkonto zu führen. Übersteigen Beträge diese Summe, wird der Betrag über EUR 25,- im Folgemonat eines jeden Kalenderquartals abgerechnet und vergütet. Hierbei behält sich M-ITK den Zahlungsweg/-art der Vergütung vor. Die erste Provision wird frühestens zum Folgemonat der Anwerbung fällig. Für einen angefangenen oder abgebrochenen Monat wird keine Provision vergütet. Ein Abrechnungszeitraum umfasst immer einen ganzen Kalendermonat. M-ITK ist jederzeit berechtigt, das Berechnungsverfahren der Provision zu ändern. M-ITK behält sich vor, die Provision bei Verlust zu schmälern oder für eine bestimmte Dauer ganz zu streichen. Die Mitteilung erfolgt auf den jeweiligen Einzelabrechnungen.