Keine Kinderarbeit Musterklauseln

Keine Kinderarbeit. Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Es werden nur Arbeitnehmer/ innen eingestellt, die älter als 15 Jahre sind oder das Pflichtschulalter überschritten ha- ben (ILO-Übereinkommen 138). Gegebenenfalls sind zu entlassenden Kinderarbeitern ausreichende finanzielle Übergangshilfen und angemessene Bildungsmöglichkeiten an- zubieten. Das Recht aller Arbeitnehmer/innen, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizu- treten und das Recht auf Tarifverhandlungen werden anerkannt (ILO-Übereinkommen 87 und 98). Die Arbeitnehmer/innenvertreter dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang zu allen erforderlichen Arbeitsplätzen haben, damit sie ihre Vertre- tungsfunktion wahrnehmen können (ILO-Übereinkommen 135 und Empfehlung 143). Die Arbeitgeber sollen eine positive Haltung gegenüber der Arbeit von Gewerkschaften einnehmen sowie deren Aktivitäten hinsichtlich einer Organisierung der Beschäftigten gegenüber offen sein.
Keine Kinderarbeit. Kinderarbeit darf nicht eingesetzt werden. Es dürfen nur Arbeitnehmer über dem schulpflichtigen Alter (Mindestalter 15 Jahre) beschäftigt werden (IAO- Übereinkommen Nr. 138). Kinder unter 18 Jahren dürfen keine Arbeit ausführen, bei der ihre körperliche, geistige Gesundheit oder Sicherheit und Moral gefährdet werden könnte. (IAO- Übereinkommen Nr. 182).
Keine Kinderarbeit. Pfleiderer duldet keine Kinderarbeit. Kinder unter 15 Jahren oder der Vollzeitschulpflicht unterliegende Kinder, wenn letzteres Alter höher ist, werden nicht beschäftigt (siehe IAO- Übereinkommen Nr. 138). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Arbeit ausführen, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. (siehe IAO-Übereinkommen Nr. 182). Entsprechende lokale Schutzgesetze sind zu beachten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.