Keine Kinderarbeit. Kinderarbeit darf nicht eingesetzt werden. Es dürfen nur Arbeitnehmer über dem schulpflichtigen Alter (Mindestalter 15 Jahre) beschäftigt werden (IAO- Übereinkommen Nr. 138). Kinder unter 18 Jahren dürfen keine Arbeit ausführen, bei der ihre körperliche, geistige Gesundheit oder Sicherheit und Moral gefährdet werden könnte. (IAO- Übereinkommen Nr. 182).
Keine Kinderarbeit. Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Es werden nur Arbeitnehmer/ innen eingestellt, die älter als 15 Jahre sind oder das Pflichtschulalter überschritten ha- ben (ILO-Übereinkommen 138). Gegebenenfalls sind zu entlassenden Kinderarbeitern ausreichende finanzielle Übergangshilfen und angemessene Bildungsmöglichkeiten an- zubieten.
Keine Kinderarbeit. Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Es werden nur Arbeitnehmer/innen eingestellt, die älter als 15 Jahre sind oder das Pflichtschulalter überschritten haben (ILOÜbereinkommen Nr. 138). Kinder unter 18 Jahren dür- fen keine Arbeiten ausführen, die auf Grund ihrer Natur oder den Umständen, unter denen diese ausgeführt werden, der Gesundheit, Sicherheit oder Moral der Kinder schaden (ILO- Übereinkommen Nr. 182). Das Recht aller Arbeitnehmer/innen, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, wird anerkannt (ILO-Über- einkommen Nr. 87 und 98). Arbeitnehmervertreter/innen dürfen nicht diskriminiert werden und haben Zugang zu all den Arbeitsplätzen, wie dies die Ausübung ihrer Vertre- tungsfunktion erfordert (ILOÜbereinkommen Nr, 135 und Empfehlung 143). Die Arbeitgeber sollen eine positive Hal- tung gegenüber der Arbeit der Gewerkschaften einnehmen und deren Aktivitäten hinsichtlich einer gewerkschaftlichen Organisierung der Beschäftigten gegenüber offen sein. 8 9
Keine Kinderarbeit. Pfleiderer duldet keine Kinderarbeit. Kinder unter 15 Jahren oder der Vollzeitschulpflicht unterliegende Kinder, wenn letzteres Alter höher ist, werden nicht beschäftigt (siehe IAO- Übereinkommen Nr. 138). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Arbeit ausführen, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. (siehe IAO-Übereinkommen Nr. 182). Entsprechende lokale Schutzgesetze sind zu beachten.
Keine Kinderarbeit. Der Geschäftspartner lehnt Kinderarbeit und jede Form der Ausbeutung ab und achtet auf die Einhaltung entspre- chender gesetzlicher Vorschriften. Die ILO-Übereinkommen Nr. 138 zum Mindestalter der Beschäftigung und Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind dabei einzuhalten Der Geschäftspartner fördert eine Arbeitsumgebung, die Chancengleichheit und Inklusion ermöglicht sowie nieman- den aufgrund seiner ethnischen oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung oder politischen Einstellung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert. Selbiges gilt für jede Form von Belästigung. Der Geschäftspartner hält alle national geltenden Gesetze und verbindlichen Branchenstandards zu Arbeitszeiten, auch hinsichtlich Überstunden, Pausen und bezahltem Erholungsurlaub ein. Gesetzliche Regelungen zum Mindestlohn in den jeweiligen Ländern sind ebenso verpflichtend. Der Geschäfts- partner bezahlt seine Beschäftigten gemäß dem lokalen Mindestlohngesetz und den geltenden Tarifverträgen sowie in Übereinstimmung mit den Branchenstandard Die geltenden Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sind einzuhalten. Ein sicheres und gesundheitsför- derndes Arbeitsumfeld gewährleistet die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, schützt Dritte vor Gefahren und vermeidet Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen. Beschäftigte sind in Arbeitsschutzthemen angemessen und in regelmäßigen, wiederkehrenden Abständen zu schulen. Dies beinhaltet regelmäßige Risikobe- wertungen und die Umsetzung geeigneter Gefahrenabwehr- und Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Bereit- stellung geeigneter Arbeitskleidung.